Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Luigiano Marcell Renato B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB (A/Ia 1-96), teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB (B), schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er - zusammengefasst wiedergegeben - in vielfachen (zumindest 97) Angriffen an verschiedenen Orten in Österreich mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Spruch des Ersturteils näher bezeichneten Betriebe und Angestellten verschiedener Betriebe sowie Privatpersonen durch die Vorspiegelung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde bzw Geschäftspartner bzw Arbeitgeber zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, sohin zu Handlungen verleitet, die sie oder ihre Arbeitgeber an ihrem Vermögen (mit Beträgen von jeweils höchstens mehrere tausend Euro bzw mindestens 16 Euro) schädigten, wobei der Gesamtschaden 50.000 Euro beträchtlich übersteigt und es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.
Die gegen den Ausspruch auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB gerichtete, aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die Sanktionenrüge (Z 11) orientiert sich mit der Behauptung, die Neigung des Angeklagten, strafbare Handlungen zu begehen und immer wieder in gleicher Weise deliktisch tätig zu werden, liege innerhalb der Variationsbreite des Normalen und zeichne einen gewöhnlichen asozialen Hangtäter aus, weshalb keine Abartigkeit höheren Grades vorliege, nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit (US 29), wonach die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten gravierend von der Norm abweicht und sich daraus - im Zusammenhalt mit den dort und auf den Urteilsseiten 28 und 30 weiter geschilderten Merkmalen - der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat ergibt. Damit lässt die Beschwerde aber das zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde geforderte Festhalten an den bekämpften Urteilsannahmen vermissen (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285i, 498 StPO).
Wenn auch keine einzige der zu beurteilenden Betrugstaten als schwer iSd § 148 Abs 3 StGB prognostiziert ist (US 29 iVm US 33, vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 721 iVm ders in WK2 § 21 Rz 27 und 28), somit das Urteil hinsichtlich der Beurteilung der Prognosetat mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall (WK-StPO § 281 Rz 723) behaftet ist, bestand kein Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil die Korrektur des dem Unterbringungsausspruch anhaftenden Mangels dem Oberlandesgericht im Rahmen der ihm obliegenden Entscheidung über die Berufung möglich ist (vgl WK-StPO § 290 Rz 29, RIS-Justiz RS0109969).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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