15 Os 42/07a | OGH | 30.05.2007 |
15 Os 128/07y | OGH | 22.11.2007 |
14 Os 32/08z | OGH | 15.04.2008 |
Auch; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld" vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens" im Sinne des § 88 Abs 2 StGB strikt zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden" ganz spezifisch auf gravierende Verletzungen gerade des § 88 Abs 1 StGB zielt, ist die „schwere Schuld" auf den Gesamtbereich der für Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Erheblicher sozialer Störwert verneint. (T2) |
15 Os 64/08p | OGH | 21.08.2008 |
Beisatz: Für den Begriff „schwere Schuld", der strikt vom „schweren Verschulden" im Sinn des § 88 Abs 2 StGB zu unterscheiden ist, ist jener Schuldbegriff maßgebend, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet. (T3) <br/>Beisatz: Der Begriff „schwere Schuld" umfasst das vom Verdächtigen verwirklichte deliktstypische Handlungsunrecht, das verschuldete Erfolgsunrecht, die als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinn des §§ 32 ff StGB, somit Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung. Die Bewertung dieser Kriterien erfolgt dabei durch eine Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Falls maßgeblichen Kriterien. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Der Täter schüttete dem Opfer zweimal den Inhalt seines Bierglases ins Gesicht, wobei das Glas zerbrach und dem Opfer Schnittverletzungen zugefügt wurden. Angesichts der vollkommen grundlosen Aggressionshandlung, die sich einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung annähert, der dabei vorhersehbaren Nähe eines Schadenseintritts, des nicht bloß geringfügigen verschuldeten Erfolgsunrechts und vor allem der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden, gravierenden täterspezifischen Schuld erreichen Handlungs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, und die auch nicht durch das Nachtatverhalten des Verurteilten gemindert werden kann. Die Schuld des Täters ist im konkreten Fall als schwer zu qualifizieren, sodass sich die vom Schuldspruch umfasste Tat - auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen sozialen Störwert - nicht für eine diversionelle Erledigung eignet. (T5) |
15 Os 162/08z | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beis wie T1 |
11 Os 64/12i | OGH | 28.06.2012 |
Ähnlich; Beisatz: Hier § 88 Abs 4 erster Fall StGB. (T6) |
12 Os 100/12s | OGH | 07.03.2013 |
Beisatz: Bei Delikten mit geringen Strafobergrenzen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen ist, als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. (T7) |
15 Os 154/13f | OGH | 19.02.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Da sich bei der - wie hier - bloß fahrlässigen Herbeiführung eines deliktischen Erfolgs (§ 88 Abs 4 erster Fall StGB) selbst bedeutsame Folgen nur minimal auf die Schuldschwere auswirken, führen auch die massiven Verletzungen des Opfers nicht eo ipso zur Annahme einer schweren Schuld. (T8) |
12 Os 14/15y | OGH | 05.03.2015 |
Auch; Beisatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass einzelne Berufsgruppen hinsichtlich bestimmter Kriminalitätsbereiche generell aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen sind. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB durch einen Versicherungskaufmann. (T10) |
12 Os 44/15k | OGH | 19.11.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: § 83 Abs 1 StGB. (T11) |
14 Os 3/18z | OGH | 10.04.2018 |
Auch; Beis wie T4 |
12 Os 111/18t | OGH | 24.01.2019 |
Beisatz: Vergleichsmaßstab bilden auch bei Straftaten von Jugendlichen vorerst alle einer Diversion im Bereich des über 21 Jahre alten Erwachsenen zugänglichen Straftaten. (T12) |
14 Os 87/19d | OGH | 07.10.2019 |
Vgl; Beis wie T7 |
12 Os 71/20p | OGH | 15.10.2020 |
Vgl |
12 Os 144/21z | OGH | 31.03.2022 |
Vgl; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_20070530_OGH0002_0150OS00042_07A0000_001
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