OGH 15Os131/95 (RS0099984)

OGH15Os131/9513.12.2012

Rechtssatz

Nach § 285a Z 2 StPO wird die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände verlangt, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, wobei der Beschwerdeführer auch bei Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO verpflichtet ist, den Ausspruch des Gerichtes unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist (vgl SSt 51/35). Ohne eine derartige Beschwerdebegründung werden die Mindesterfordernisse einer gesetzmäßigen Rechtsrüge mithin nicht erfüllt.

Normen

StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §285a Z2

15 Os 131/95OGH14.12.1995
15 Os 214/98OGH11.02.1999

Vgl auch

13 Os 110/01OGH12.09.2001

Auch

11 Os 94/04OGH28.09.2004

Auch

11 Os 76/08yOGH16.12.2008
12 Os 158/08iOGH19.02.2009
11 Os 178/09zOGH22.12.2009

Auch; Beisatz: Die gesetzmäßige Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) hat den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen. Sie erfordert die Darlegung, weshalb die Unterstellung der Tat durch das Erstgericht rechtlich unrichtig ist und der festgestellte Sachverhalt vielmehr eine andere, konkret zu bezeichnende strafbare Handlung begründet. (T1); Beisatz: Hier: Indem die Beschwerde bloß die Behauptung aufstellt, die Taten wären den „§§ 159 ff StGB" zu unterstellen, ohne auf die Feststellungen und deren behauptete Fehlerhaftigkeit Bezug zu nehmen, genügt sie diesen Anforderungen nicht. (T2)

11 Os 65/11kOGH30.06.2011

Vgl auch

12 Os 155/12dOGH13.12.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19951214_OGH0002_0150OS00131_9500000_004

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