Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Günter M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche beider Angeklagter, ebenfalls unbekämpft gebliebene Schuldsprüche der Angeklagten Tanja M***** sowie Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Günter M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in St. Pölten und anderen Orten
A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen verleitet, die diese bzw deren Unternehmen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
I) alleine
1) im März 2003 Verfügungsberechtigte der G***** GmbH zur Lieferung von Drucksorten im Wert von 987,54 Euro,
2) im Juli 2003 Verfügungsberechtigte der G***** GmbH zur Lieferung von Drucksorten im Wert von 1.626,48 Euro,
3) Ende Dezember 2003 Verfügungsberechtigte der S***** KEG zur Durchführung von Taxifahrten im Wert von 712 Euro,
4) Ende 2003 Verfügungsberechtigte der O***** AG zur Lieferung von Getränken im Wert von 1.205,96 Euro,
5) Ende 2003/Anfang 2004 Daniela W***** zur Durchführung der Pressearbeit für ein Silvester-Event im Wert von 2.609,76 Euro,
6) Ende 2003 Verfügungsberechtigte der P***** GmbH zur Vermittlung eines Auftrittes des Sängers Boris U***** im Wert von 2.640 Euro,
7) Ende 2003 Verfügungsberechtigte des L***** in Hofstetten zur Bereitstellung von Zimmern und Verpflegung im Gesamtwert von 5.638,90 Euro,
8) Ende 2003 Verfügungsberechtigte der E***** GmbH zur Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten im Wert von 2.317,63 Euro,
9) von Ende 2003 bis Februar 2004 Verfügungsberechtigte der K***** GmbH in zwei Angriffen zur Bereitstellung von Restmülltonnen und WC-Kabinen samt Service im Wert von 1.773,20 Euro,
10) Ende 2003 Verfügungsberechtigte der T*****GmbH zur Lieferung von Sekt, Gläsern und Zubehör im Wert von 2.413,75 Euro,
11) in der Zeit von März bis Juni 2004 den Discjockey Konrad S***** zur Erbringung von künstlerischen Leistungen im Rahmen von zwei Veranstaltungen im Wert in insgesamt 1.920 Euro,
12) im Frühjahr 2004 Wolfgang K***** zur Bereitstellung von technischer Ausstattung für eine Veranstaltung im Wert von 1.306,80 Euro,
13) in der Zeit von Juli bis September 2004 in zwei Angriffen Verfügungsberechtigte der Druckerei Paul G***** zur Herstellung von Plakaten im Gesamtwert von 1.315,65 Euro,
14) in der Zeit von Juli bis August 2004 Verfügungsberechtigte der Firma H***** zur Gestaltung von Plakaten und Inseraten im Wert von 888 Euro,
15) im September 2004 Verfügungsberechtigte der P***** GmbH zur Verteilung von Werbeprospekten im Wert von 1.100,68 Euro,
16) im Sommer 2004 Verfügungsberechtigte der O***** GmbH über Vermittlung des Hermann P***** zur Bereitstellung eines Shuttledienstes beim Wieselburger Volksfest im Wert von 830 Euro,
17) im September 2004 Verfügungsberechtigte der E***** GmbH zur Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten für das Wieselburger Volksfest im Wert von 364,80 Euro,
II) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Tanja M***** als Mittäter
1) in der Zeit von Ende 2003 bis September 2004 in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigte der R***** OEG Zeltverleih zur Bereitstellung von Zelten für diverse Veranstaltungen im Wert von insgesamt 23.870 Euro,
2) Ende März 2004 Peter P***** und Markus T*****, die Mitglieder der Musikgruppe H*****, zur Darbietung eines Auftrittes inklusive Bereitstellung der technischen Anlage beim Wieselburger Volksfest im Wert von 4.345 Euro,
3) im September 2004 Renate und Josef P***** zur Aufstellung einer Bühne für das Wieselburger Volksfest im Wert von 2.200 Euro,
4) in der Zeit von Mai 2004 bis September 2004 Verfügungsberechtigte der G***** AG in drei Angriffen zur Durchführung von Überwachungsdienstleistungen bei mehreren Veranstaltungen im Gesamtwert von 6.405,20 Euro,
5) im Sommer 2004 Christian G***** zur Vermittlung eines Auftrittes einer Musikgruppe beim Festival der Volksmusik in Hofstetten-Grünau im Wert von 1.500 Euro,
6) im August 2004 Verfügungsberechtigte der T***** GmbH zur Durchführung einer Telefonmarketingaktion einschließlich des Versandes von Unterlagen im Wert von 5.524,80 Euro,
7) Ende Juli/Anfang August 2004 Verfügungsberechtigte der F ***** KG zur Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten für das Festival der Volksmusik in Hofstetten-Grünau im Wert von 533,24 Euro,
8) in der Zeit von August bis September 2004 Verfügungsberechtigte der M***** GmbH & Co KG in mehreren Angriffen zur Einschaltung von Anzeigentexten in der K***** und im K***** im Wert von 16.481,58 Euro,
9) im Juli 2004 Verfügungsberechtigte der Marktgemeinde Wolkersdorf zur Überweisung einer Anzahlung in der Höhe von 6.577,20 Euro für tatsächlich nicht erbrachte Marketingleistungen;
...
C) Tanja M***** zur Ausführung der zu A/III/2, 4 und 6 geschilderten
betrügerischen Kreditaufnahmen in Höhe von insgesamt zumindest 65.000 Euro sowie zu der unter A/III/3 angeführten Verleitung der W***** GmbH zur Verteilung und Anbringung von Plakaten im Gesamtwert von 2.673,22 Euro bestimmt, indem er die Geschäftstätigkeit der M ***** GmbH festlegte und Tanja M***** aufforderte, bei den Banken für das Unternehmen Barmittel zu akquirieren und diverse Veranstaltungen zu organisieren.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter M*****; sie geht fehl.
Die in der Mängelrüge (Z 5) relevierten Feststellungen zur Gründung und zu den Vertretungsverhältnissen der W***** GmbH (US 21), zu Angaben des Angeklagten gegenüber Josef K***** über Reisebewegungen per Flugzeug und der Einladung des Genannten zu einer Reise nach Hamburg (US 22), zur Anzahl der in dem den Angeklagten betreffenden Schuldenregulierungsverfahren Forderungen anmeldenden Gläubiger sowie zur exakten Höhe dieser Forderungen (US 25) betreffen, wie der Nichtigkeitswerber ohnehin zum Teil selbst zugesteht, durchwegs keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidenden Tatsachen. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die gänzlich ohne Bezugnahme auf die Urteilsfeststellungen des Schöffengerichts mit eigenständigen Beweiswerterwägungen den Eintritt von Vermögensschäden in Frage stellt, einen Betrugsvorsatz des Angeklagten bestreitet und im Übrigen nicht darlegt, weshalb die zum Schuldspruch II.1 - ohne jegliche Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse - relevierte Aufrechnung mit einer Forderung von 900 Euro entscheidende Tatsachen betreffen soll, keineswegs gerecht. Auch die Geltendmachung des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue in Ansehung des Schuldspruches II.5 (Z 9 lit b) hält mit der Behauptung einer vollständigen Schadensgutmachung nicht an den gegenteiligen Urteilskonstatierungen fest, denen zufolge nur ein Teil der aushaftenden Forderungen des Christian G***** durch die Erbringung von Arbeitsleistungen der Angeklagten Tanja M***** abgegolten wurde (US 95).
Weshalb der - solcherart bloß numerisch angeführte - Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO verwirklicht sein soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (§ 285a Z 2 StPO).
Auch bei Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den Ausspruch des Gerichts unter Berücksichtigung aller wesentlichen Urteilsfeststellungen ohne Sachverhaltsmodifikationen mit dem Gesetz zu vergleichen und - in rechtlichen Argumenten - anzugeben, weshalb auf die inkriminierte Urteilstat eine von ihm konkret zu benennende andere Strafbestimmung anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0099984). Diesen Voraussetzungen genügt die eine Tatunterstellung nach § 159 StGB reklamierende Subsumtionsrüge mit der ohne Bezugnahme auf die (vielmehr in subjektiver Hinsicht bestrittenen) Urteilsfeststellungen des Schöffengerichts vorgebrachten lapidaren Behauptung einer rechtlichen Fehlerhaftigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Tatunterstellung als Betrug keineswegs.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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