OGH 15Bkd1/94 (RS0056894)

OGH15Bkd1/944.7.1994

Rechtssatz

Die Rechtsprechung hat eine Delegierung wegen Befangenheit in der Regel dann für berechtigt erkannt, wenn das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats oder einen leitenden Funktionär der betroffenen Kammer eingeleitet wurde (Bkd 44/90, 36/90 ua). Hingegen wurde eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates nur deswegen, weil der Präsident einer Rechtsanwaltskammer als Anzeiger tätig wurde (6 Bkd 1/91) oder ein Mitglied des Disziplinarrates die Disziplinaranzeige erstattet hatte (Bkd 61/88), abgelehnt.

Normen

DSt 1990 §25 Abs1

15 Bkd 1/94OGH04.07.1994
2 Bkd 11/99OGH28.02.2000

Beisatz: Der Umstand, dass der Anzeiger der Präsident jener Rechtsanwaltskammer ist, deren Disziplinarrat das Verfahren durchzuführen hat, ist (insbesondere aus Gründen der Unabhängigkeit des Disziplinarrates, § 14 DSt, sowie der dem Präsidenten einer AK lediglich zustehenden funktionellen Sonderaufgaben) kein wichtiger, im Sinne des § 25 Abs 1 DSt eine Delegierung rechtfertigender Grund. (T1)

5 Bkd 3/04OGH15.11.2004

nur: Hingegen wurde eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates nur deswegen, weil der Präsident einer Rechtsanwaltskammer als Anzeiger tätig wurde oder ein Mitglied des Disziplinarrates die Disziplinaranzeige erstattet hatte, abgelehnt. (T2)<br/>Beis wie T1

14 Bkd 6/06OGH30.11.2006

Auch; nur: Die Rechtsprechung hat eine Delegierung wegen Befangenheit in der Regel dann für berechtigt erkannt, wenn das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats oder einen leitenden Funktionär der betroffenen Kammer eingeleitet wurde. (T3)<br/>Beisatz: Dass einzelne Disziplinarbeschuldigte dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer seit der Neuwahl nicht mehr angehören, und einer von ihnen nicht mehr Präsident derselben ist, vermag an der Zweckmäßigkeit der Delegierung nichts zu ändern. (T4)

10 Bkd 2/07OGH08.02.2008

Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist. (T5)<br/>Beis ähnlich wie T1

12 Bkd 1/08OGH30.06.2008

Auch; nur: Die Rechtsprechung hat eine Delegierung wegen Befangenheit in der Regel dann für berechtigt erkannt, wenn das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats oder einen leitenden Funktionär der betroffenen Kammer eingeleitet wurde. (T6)

12 Bkd 3/08OGH31.07.2008

nur T6; Beisatz: Hier: Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer. (T7)

10 Bkd 5/09OGH16.09.2009

Auch; nur T3; nur T6; Beisatz: Es liegt dabei im Ermessen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, welchem Disziplinarrat die Sache zugewiesen werden soll. (T8)

10 Bkd 4/09OGH16.09.2009

Auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8

10 Bkd 6/09OGH22.10.2009

Auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beisatz: Allein die Vermeidung auch nur des Anscheins einer Befangenheit stellt einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt zweite Alternative dar, um die gebotene Objektivität zu gewährleisten. (T9)

10 Bkd 7/09OGH08.01.2010

nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T9

12 Bkd 6/10OGH15.12.2010

Vgl auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T9

14 Bkd 4/11OGH27.06.2011

Auch; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

9 Bkd 3/11OGH15.07.2011

Ähnlich; nur T3; nur T6; Beis wie T8; Beis wie T9

13 Bkd 1/12OGH07.09.2012

Ähnlich; nur T3; nur T6

16 Bkd 5/13OGH23.09.2013

Auch; Beis wie T9

16 Bkd 7/13OGH04.10.2013

Auch; Beis wie T9

27 Ns 1/14zOGH10.07.2014

Auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Disziplinaranzeige von einem Mitglied des Disziplinarrats erstattet wurde, ist kein wichtiger, eine Delegierung rechtfertigender Grund. (T10)<br/>

24 Ns 3/15OGH04.03.2016

Beisatz: Hier: Keine Befangenheit des Disziplinarrats bei Anzeige durch ein Mitglied des Ausschusses der gleichen Rechtsanwaltskammer. (T11)

29 Ns 1/16tOGH08.09.2016

Auch

27 Ns 1/17dOGH14.04.2017

Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen ein früheres Mitglied des Disziplinarrats. (T11)

28 Ns 1/17mOGH13.03.2018

Auch

28 Ns 1/18pOGH06.09.2018

Auch

28 Ns 2/18kOGH06.11.2018

Auch

28 Ds 10/18mOGH01.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19940704_OGH0002_015BKD00001_9400000_001

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