Rechtssatz
Betrügerische Krida erfordert weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Gemeinschuldners oder auch nur das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation.
15 Os 195/96 | OGH | 03.07.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Ebensowenig eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 159 StGB. (T1) |
15 Os 68/06y | OGH | 05.10.2006 |
Auch; nur: Betrügerische Krida erfordert weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. (T3) |
14 Os 117/07y | OGH | 13.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Fehlende rechtliche Relevanz einer wirtschaftlichen Krisensituation zur Tatzeit. (T4) |
13 Os 90/08x | OGH | 23.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Fehlende rechtliche Relevanz von „Liquiditätsschwierigkeiten". (T5) |
15 Os 148/10v | OGH | 04.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit ist weder für die Subsumtion unter § 156 StGB noch den Strafrahmen relevant. (T6) |
14 Os 167/13k | OGH | 28.01.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Gläubigerstellung im Sinn des § 156 StGB ist die Fälligkeit einer Forderung (vgl § 210 Abs 1 BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Da der Beschwerdeführer die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte, ist das angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich. (T8) |
12 Os 115/16b | OGH | 04.11.2016 |
|
Dokumentnummer
JJR_19960319_OGH0002_0140OS00179_9500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)