OGH 14Os106/91 (RS0101250)

OGH14Os106/9115.10.1991

Rechtssatz

Gemäß § 364 Abs 2 StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. Über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat aber der Oberste Gerichtshof nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach § 285i StPO vorzugehen ist (§ 296 Abs 1 StPO). Sonst entscheidet über ein solches Rechtsmittel der Gerichtshof zweiter Instanz (§§ 15, 280, 294 f StPO). Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zurückgezogen, so fehlt es von vornherein an dem einzigen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine Berufung, wobei es keinen Unterschied macht, dass hier gleichzeitig mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 283 Abs 1 StPO) auch eine im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene und daher an sich unzulässige Berufung "wegen Schuld" ausgeführt worden ist.

Normen

StPO §364

14 Os 106/91OGH15.10.1991
13 Os 165/08aOGH22.01.2009

Auch; Beisatz: Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (WK-StPO § 285a Rz 2). Eine allfällige, unter Verletzung des § 364 Abs 2 StPO erfolgte Stattgebung der Wiedereinsetzung durch das Erstgericht ist unbeachtlich (WK-StPO § 364 Rz 56). (T1)

12 Os 119/08dOGH23.10.2008

Vgl; nur: Gemäß § 364 Abs 2 StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. (T2); Beisatz: Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, 295 Abs 3, 479,489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. (T3); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T4); Beisatz: Für derartige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergibt sich die Unanfechtbarkeit schon aus Art 92 Abs 1 B-VG. (T5)

15 Os 48/09mOGH24.06.2009

Vgl; Beis wie T1

12 Os 6/09pOGH19.02.2009

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

12 Os 20/09xOGH26.03.2009

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

11 Os 43/16gOGH10.05.2016

Auch

14 Os 135/19pOGH25.02.2020

Vgl

13 Os 66/20kOGH14.10.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19911015_OGH0002_0140OS00106_9100000_003

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