European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00043.16G.0510.000
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 30. Juli 2015, GZ 609 Hv 1/15z‑114, wurde Jaswant S***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung sowie nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin meldete er dagegen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 113 S 13 verso). In seiner am 4. August 2015 eingebrachten, selbst verfassten Eingabe erklärte er darüber hinaus, dagegen Nichtigkeitsbeschwerde anzumelden (ON 116). Der dieses Rechtsmittel gemäß § 285a Z 1 StPO (als verspätet angemeldet) zurückweisende Beschluss des Vorsitzenden vom 16. November 2015 (ON 121) wurde der Verteidigerin am 18. November 2015 zugestellt (Zustellnachweis bei ON 1 S 55 verso) und blieb unbekämpft. Mit Urteil vom 21. Jänner 2016, AZ 23 Bs 336/15b (ON 130 der Hv‑Akten), ‑ das nach Durchführung einer Berufungsverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Muttersprache des Angeklagten in dessen und seiner Verteidigerin Anwesenheit verkündet wurde (ON 129 der Hv‑Akten) ‑ gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Genannten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der mit 4. März 2016 datierte und am 9. März 2016 bei Gericht eingelangte, vom Verurteilten selbst verfasste Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO genügt jedenfalls dem Gebot des § 364 Abs 1 Z 2 StPO (Einbringen des Antrags binnen vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses) nicht. Entgegen der Argumentation des Antragstellers hörte das Hindernis nämlich nicht erst mit seiner ‑ angeblich am 4. März 2016 erfolgten ‑ (persönlichen) Kenntnisnahme von einer „Urteilsübersetzung des OLG“, sondern schon mit der Information seiner Verteidigerin (§ 83 Abs 4 erster Satz StPO) über die verspätete Rechtsmittelanmeldung auf (vgl Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 49).
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher ‑ gemäß § 364 Abs 2 Z 3 StPO vom Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0101250; Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 54) - zurückzuweisen.
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