OGH 13Os1/96 (RS0099715)

OGH13Os1/9631.1.1996

Rechtssatz

Das Gesetz verpflichtet den Beschwerdeführer bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe, den Ausspruch des Gerichtshofes ohne Beifügung oder Weglassung mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach das Gesetz verletzt worden sei.

Normen

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §285 Abs1
StPO §285a Z2

13 Os 1/96OGH31.01.1996
15 Os 134/96OGH12.09.1996

Vgl auch

15 Os 124/07kOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Keinerlei Bezugnahme auf ein einen anderen Straftatbestand verwirklichendes Sachverhaltssubstrat; es fehlt daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (WK-StPO § 281 Rz 601). (T1)

14 Os 141/07bOGH19.02.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtsrüge (Z 9 lit b) bringt kein darauf hinweisendes Sachverhaltssubstrat zur Darstellung, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zurechnungsunfähig und somit schuldunfähig gewesen sei. Somit fehlt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. (T2)

12 Os 143/07gOGH21.02.2008

Vgl auch; Beis wie T2

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Die Beschwerde vermag keine Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die den Schluss indizieren würden, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Tatvorwurfs, also des Versuchs vorsätzlicher Gläubigerschädigung durch Verheimlichen von Vermögenswerten, einem Rechtsirrtum unterlegen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_0130OS00001_9600000_003

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