OGH 13Os102/91 (RS0100859)

OGH13Os102/9120.11.1991

Rechtssatz

Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern zugänglichen sprachlichen Bedeutung und unter der Voraussetzung ihrer denkgesetzmäßigen Handhabung eine falsche Rechtsansicht nahezulegen vermag. Es ist auch grundsätzlich unzulässig, die Geschwornen mit Ausführungen über strittige oder unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Rechtsprechung zu bestimmten Problemen zu belasten, weil dies die Geschwornen allenfalls verwirren und unter Umständen geeignet sein kann, nicht den mit der Rechtsbelehrung angestrebten Zweck, sondern einen gegenteiligen Effekt zu erzielen. Den Geschwornen darf nur eine einzige Rechtsansicht mitgeteilt werden, wobei es in den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden fällt, die rechtsrichtige Auffassung zu finden. Zitierungshinweise auf Literatur, Judikatur und Gesetzesstellen sind für die Erreichung des Belehrungszweckes nicht geboten. Den Geschwornen soll nämlich die Rechtslage verständlich gemacht werden, ohne dass es dabei zusätzlich darum geht, ihnen einen rechtlichen Text zu unterbreiten, welchen sie durch eigenständige Gesetzesauslegung zu überprüfen haben.

Normen

StPO §321 Abs2 A
StPO §345 Abs1 Z8

13 Os 102/91OGH20.11.1991
11 Os 91/93OGH29.06.1993

nur: Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern zugänglichen sprachlichen Bedeutung und unter der Voraussetzung ihrer denkgesetzmäßigen Handhabung eine falsche Rechtsansicht nahezulegen vermag. (T1)

13 Os 35/97OGH16.04.1997

nur: Zitierungshinweise auf Literatur, Judikatur und Gesetzesstellen sind für die Erreichung des Belehrungszweckes nicht geboten. (T2)

13 Os 67/91OGH21.01.1993

Vgl auch

15 Os 130/03OGH30.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsbelehrung ist dann richtig, wenn sie - auf den Zeitpunkt der Belehrung bezogen - der Rechtsansicht des über die Instruktionsrüge entscheidenden Obersten Gerichtshofes entspricht. (T3)

14 Os 89/08gOGH14.10.2008

Vgl; nur T2

13 Os 16/11vOGH07.04.2011

Vgl; Beisatz: Die Richtigkeit der Rechtsbelehrung ist mit Bezug auf den Empfängerhorizont eines maßgerechten Laienrichters zu beurteilen. (T4)

11 Os 79/14yOGH16.09.2014

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 91/17zOGH16.11.2017
12 Os 70/18pOGH11.10.2018

Auch

13 Os 82/20pOGH18.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0130OS00102_9100000_001

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