OGH 12Os80/89

OGH12Os80/8921.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sabine F*** wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 27.April 1989, GZ 2 c Vr 856/87-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und der Verteidigerin Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde die am 8.September 1963 geborene Geschäftsführerin Sabine F*** des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG schuldig erkannt, weil sie am 1.Oktober 1987 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht zahlreiche (im Urteilsspruch näher bezeichnete) Videokassetten, welche gleichgeschlechtliche Szenen bzw. auch bildliche Darstellungen sexueller Gewaltanwendung enthielten, zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und teilweise auch überlassen hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.

Mit ihrer Behauptung, die zum Inhalt der vom Schuldspruch erfaßten Videokassetten getroffenen Urteilsfeststellungen seien unzureichend begründet (Z 5), übergeht die Beschwerdeführerin jenen Teil der Entscheidungsgründe, in denen die in den inkriminierten Videofilmen enthaltenen Darstellungen gleichgeschlechtlicher und gewalttätiger Unzuchtshandlungen, die einen längerwährenden, unmittelbaren und sexualbezogenen Körperkontakt unzweifelhaft erkennen lassen, unter Bezeichnung der jeweiligen Kassetten (schlagwortartig) beschrieben werden (S 246 f) und die eine durchaus zureichende Grundlage dafür darstellen, die gezeigten Aktivitäten als "intensiv" zu bezeichnen. Soweit die Beschwerdeführerin sie anders und insbesondere nicht als "obszön" bewertet haben will, wird der Sache nach kein Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern ein Rechtsirrtum behauptet. Auch von einem solchen kann aber keine Rede sein, weil, der Rechtsrüge (Z 9 lit. a und 10) zuwider, die konstatierten Filminhalte auf der Basis der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (Entscheidungen der verstärkten Senate vom 6.Juni 1977 und vom 24.November 1980, 13 Os 39/77 und 12 Os 111/80, veröffentlicht in EvBl. 1977/186 und 1981/52; ferner 12 Os 55/85; 13 Os 62/86 ua, zuletzt 13 Os 48/89), von der abzuweichen der Senat trotz der einen allgemeinen Auffassungswandel in Ansehung der Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht reklamierenden Beschwerdeausführungen keinen Anlaß findet, zu Recht als "unzüchtig" iS des § 1 Abs. 1 PornG qualifiziert wurden.

Da es im übrigen, der Beschwerde zuwider, wegen der absoluten Unzüchtigkeit dieser Videofilme, die weder eine propagandistische Wirkung im Sinne einer Massenbeeinflussung, noch deren Eignung, bislang heterosexuell eingestellte Menschen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verleiten, voraussetzt, auf die Art der Präsentation und den angesprochenen Interessentenkreis nicht ankommt (vgl. neuerlich SSt. 51/51 ua), war die im ganzen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte gemäß § 1 Abs. 2 PornG unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den einzelnen Tagessatz mit 200 S bemaß. Als erschwerend wertete es hiebei (angesichts der Vielzahl der schuldspruchsgegenständlichen Videokassetten) den großen Umfang des Tatgegenstandes, als mildernd dagegen das Geständnis der Angeklagten und ihren bisher ordentlichen Lebenswandel.

Die Berufung der Angeklagten, mit der sie eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze und die bedingte Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet.

Angesichts des zu Recht als erschwerend gewerteten zahlenmäßig großen Umfanges der das Tatobjekt verkörpernden Videokassetten kann, der Berufung zuwider, von einem "relativ geringen Unrechtsgehalt der Tat" keineswegs gesprochen werden, auch wenn das große Angebot dazu gedient haben mochte, eine "rege Nachfrage zu befriedigen". Selbst in Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit der Angeklagten und ihres Geständnisses erscheint mithin bei einem immerhin bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reichenden und fakultativ zusätzlich eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsehenden Strafsatz die geschöpfte Unrechtsfolge keineswegs überhöht und ist sonach einer Ermäßigung unzugänglich.

Das hier durch die Quantität der angebotenen Kassetten besonders augenfällig charakterisierte Tatobjekt fällt aber auch in Bewertung der Schuld der Angeklagten derart belastend in die Waagschale, daß die Gewährung bedingter Strafnachsicht unter dem Aspekt der anzustrebenden Spezialprävention nicht in Betracht gezogen werden konnte.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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