OGH 12Os75/84 (RS0098725)

OGH12Os75/847.6.1984

Rechtssatz

Bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen ist das Gericht nicht verpflichtet, für jedes einzelne Faktum gesondert Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese jeweils gesondert zu begründen.

Normen

StPO §270 Abs2 Z5

12 Os 75/84OGH07.06.1984
14 Os 137/92OGH10.11.1992
11 Os 147/94OGH08.11.1994
13 Os 122/96OGH18.09.1996
17 Os 6/13fOGH27.05.2013

Vgl aber; Beisatz: Umfasst der Schuldspruch keine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten, sondern 333 (im Urteil einzeln bezeichnete) Fälle des Missbrauchs der Amtsgewalt, entsprechen die Entscheidungsgründe dann nicht dem gesetzlichen Auftrag, die als erwiesen angenommenen Tatsachen in Bezug auf das vorgeworfene Verhalten (in jedem Einzelfall) mit voller Bestimmtheit anzugeben, wenn die der Beschwerdeführerin angelasteten Verletzungen ihr zukommender Befugnis bloß pauschal festgestellt wurden und darüber hinaus hinsichtlich der in den einzelnen Verwaltungsstrafverfahren konkret vorgeworfenen Verfehlungen auf eine tabellarische Übersicht verwiesen wurde, in welcher die (unterlassenen) Verfahrensschritte bloß stichwortartig, zum Teil bloß (in nicht allgemein verständlicher Form) durch Abkürzungen oder Zitierung von Rechtsvorschriften angeführt sind. (T1)

17 Os 25/13zOGH06.03.2014

Vgl aber; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen – ungeachtet des bei Missbrauch der Amtsgewalt zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB ‑ 1490 rechtlich selbständiger Einzeltaten wäre sachverhaltsmäßig nur dann ausreichend fundiert, wenn anhand der Entscheidungsgründe die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen für alle (allenfalls in Gruppen nach bestimmten Erledigungsarten zusammengefasste) Einzelfälle möglich wäre. (T2)

15 Os 3/20kOGH23.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0120OS00075_8400000_001

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