OGH 11Os147/94

OGH11Os147/948.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Juni 1994, GZ 2 b Vr 548/94-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 StGB (A./ 1.-6.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./) schuldig erkannt.

Darnach hat er zusammengefaßt wiedergegeben in Wien

A./1.bis 6. gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande zu den im Urteilsspruch näher angeführten Tatzeiten fremde bewegliche Sachen, nämlich sechs Kraftfahrzeuge der Marke VW ("VW-Bus") in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtwert, namentlich genannten Personen durch Eindringen mittels nachgemachter Schlüssel mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;

B./ in der Zeit von Herbst 1993 bis April 1994 falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich auf seinen Namen ausgestellte Zulassungsscheine für die unter A./ angeführten Kraftfahrzeue, die der gesondert verfolgte Djura D***** hergestellt hatte, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht.

Nur den Schuldspruch zu A./ bekämpft der Angeklagte mit einer formell auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Z 5) setzt sich zunächst mit dem Einwand, das Erstgericht habe für die Annahme, der Beschwerdeführer habe mit dem abgesondert verfolgten Djura D***** sowie zumindest zwei weiteren Männern einen arbeitsteiligen Plan (zur gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen) erstellt, "keine wie immer geartete Begründung" gegeben, über die gerade zur Frage der Bandenbildung angestellten Urteilserwägungen (US 5 bis 7) hinweg.

Begründungsmängel werden aber auch weder mit der Behauptung, der Aussage des Zeugen Asher D***** (I 151), auf welche die Tatrichter die Feststellung gründeten, der Beschwerdeführer habe (tatplangemäß) mit D***** Schlüsselrohlinge besorgt, könne lediglich entnommen werden, daß er während dieser Besorgung des D***** vor dem Geschäft gewartet habe, noch mit dem Einwand geltend gemacht, die (ersichtlich auf die Angaben des D***** - I 191 iVm I 187 gestützte) Feststellung, wonach sich der Angeklagte während des Ausbaues des Tankschlosses in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufhielt und aufpaßte, sei unzureichend begründet. Ebenso wie mit dem Vorbringen, es könne "keinesfalls davon ausgegangen werden" daß sich D***** des Beschwerdeführers als Chauffeur bedient habe, um zum Tatort zu gelangen, welche Feststellung das Erstgericht auf der Basis der Angaben des Djura D***** vor der Polizei (I 191) traf, erweist sich die Rüge als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie nach Art einer gesetzlich hier nicht vorgesehenen Schuldberufung bloß den Versuch einer Aufwertung der Beweiskraft der vom Erstgericht ausdrücklich als unglaubwürdig abgelehnten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers unternimmt.

Bei den weiteren, sachlich auch Feststellungsmängel (Z 9 lit a) relevierenden Einwänden übergeht die Beschwerdeargumentation die den Schuldspruch in bezug auf sämtliche in A./1.-6. des Urteilsspruchs bezeichneten Fahrzeuge tragenden Feststellungen, die im übrigen mit jenen zum (unbekämpft gebliebenen) Schuldspruchsfaktum B./, das die Benützung der falschen Zulassungsscheine dieser Kraftfahrzeuge zum Gegenstand hat, harmonieren (US 5).

Soweit die Beschwerde darüber hinaus moniert, daß das angefochtene Urteil zu A./1.-6. keine nach den einzelnen Fakten gegliederte Konkretisierung der jeweils tatbestandsspezifischen Ausführungshandlungen enthalte, ist ihr zu erwidern, daß die - wie dargelegt mit mängelfreier Begründung - konstatierten objektiven und subjektiven Modalitäten der Tatanbahnung (Angaben des Angeklagten:

"... und fragte mich, ob ich mit ihm zusammenarbeiten möchte" - I 147; "Es wurde schon vorher besprochen, daß ich die Überstellung an einem Wochenende machen kann" - I 153; "Schon in Vorgesprächen wurde zwischen uns vereinbart, daß die Fahrzeugpapiere auf meinen Namen ausgestellt werden" - I 155; Angaben des Zoran S***** über Aktivitäten des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit der Fälschung von Zulassungsscheinen - I 403, Besorgung von Schlüsselrohlingen zusammen mit D*****, Leistung von Aufpasserdiensten in unmittelbarer Tatortnähe während dieser zum Zwecke der Herstellung von Nachschlüsseln an als Diebstahlsobjekt in Aussicht genommenen Fahrzeugen manipulierte - US 5, 6 und der Durchführung der Taten - Leistung von Chauffeurdiensten, Verbringung der Fahrzeuge vom Tatort ins Ausland, US 5, 6) auf einem abgesprochenen Tatplan und damit auf einem umfassenden Diebstahlskonzept beruhten. Im übrigen ist das Gericht nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen jede Tathandlung im Detail zu schildern, für jedes einzelne Faktum gesondert Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese jeweils gesondert zu begründen (ÖJZ-LSK 1982/132).

Die eine Tatbeurteilung als Hehlerei anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) weicht von den bereits erwähnten, den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls tragenden tatrichterlichen Konstatierungen ab und erweist sich demzufolge als nicht prozeßordungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demzufolge der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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