OGH 13Os122/96

OGH13Os122/9618.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.März 1996, GZ 6 c Vr 11.980/95-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Manfred V***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien GZ 6 c Vr 11.980/95-13 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den Georg K***** durch die Vorgabe, er sei ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die diesen am Vermögen schädigten, wobei der Schaden im Betrag von insgesamt 3,394.800 S, (die Wertgrenze von) 500.000 S überstieg, und zwar

A) zur Auszahlung der nachstehend angeführten Bargeldbeträge, nämlich

I. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Februar 1994 600.000 S,

II. am 21.März 1994 1,000.000 S,

III. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai 1994

1,500.000 S,

IV. am 30.September 1994 300.000 S,

B) zur Erteilung der Ermächtigung für die Abhebung der nachstehend

angeführten Bargeldbeträge vom Konto des Georg K***** bei der C*****-Bank***** mit der Nr. 125613255/00, nämlich

I. am 20.Juli 1994 160.000 S,

II. am 21.Juli 1994 14.800 S,

III. am 27.Juli 1994 135.000 S,

IV. am 11.August 1994 50.000 S,

V. am 19.August 1994 65.000 S,

VI. am 24.August 1994 64.000 S,

VII. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September

1994 150.000 S.

Der Angeklagte war im Sinne der mit dem Schuldspruch konformen Anklage geständig (s HV-Prot. ON 12 und US 6). Der Schuldspruch blieb von ihm auch ausdrücklich (durch Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde, S 97) unangefochten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die formell einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) geltend macht und eine Verletzung des § 146 StGB iVm § 270 Abs 2 Z 5 StPO behauptet, ist nicht berechtigt.

Der eingangs wiedergegebene Urteilstenor spricht klar aus, welche (individualisierte) Tat (= die als erwiesen angenommenen Tatsachen, Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 18 zu § 260) der Angeklagte begangen hat. Der Forderung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO wurde daher entsprochen. Diese Gesetzesstelle erachtet auch der Generalprokurator zutreffend nicht für verletzt (s § 281 Abs 1 Z 3, § 270 Abs 1 Z 4 StPO).

Es bedarf aber grundsätzlich keiner Wiederholung der im Urteilssatz getroffenen Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen (10 Os 91/72, 13 Os 5/82). Auch ist es nicht notwendig, bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen zu jedem einzelnen Faktum noch gesonderte Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese jeweils gesondert zu begründen (s 12 Os 75/84, 14 Os 137,138/92, 11 Os 147/94). Darauf ist die Beschwerde mit ihren Ausführungen, daß durch "das Unterlassen von Feststellungen über die bei den einzelnen Fakten jeweils schadensrelevanten Täuschungshandlungen das Urteil mit materieller Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behaftet" sei, vorweg zu verweisen. Dazu kommt, daß im verfahrensrelevanten Schöffenurteil sowohl im Spruch als auch in den Gründen die vorgetäuschte Zahlungsfähigkeit (des mit 7 Mio S hoch verschuldeten) Angeklagten ebenso festgestellt wurde, wie sein mangelnder Zahlungswille und daß ohne die weiters vorgenommenen und auch zugegebenen Täuschungshandlungen (S 27 ff, 61 ff) die Geldbeträge dem Angeklagten nicht zugekommen wären (US 5).

Da eine allfällige teilweise Schadensgutmachung an der Strafbarkeit des vollendeten Betrugs nichts ändert, bedurfte es auch keiner "näheren Erörterung der teilweise erheblichen Rückzahlungen des Verurteilten an den Geschädigten", wie die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verlangt. Ganz abgesehen davon blieb die nachträgliche Schadensgutmachung in der Höhe von etwa 1,5 Mio S im Urteil ohnehin nicht unerwähnt (US 5 unten). Der noch nicht gutgemachte Schaden ist aber noch weit höher.

Schließlich ist die von der Generalprokuratur aufgeworfene Frage, "ob es sich bei den finanziellen Transaktionen tatsächlich um Darlehen oder nur (verdeckte) Schenkungen gehandelt hat", im Urteil klar beantwortet. Die Bargeldbeträge zu A) wurden festgestelltermaßen vom Getäuschten K***** als Darlehen gegeben (US 5) und die unter B) des Spruchs erfaßten Bargeldabhebungen durch den Angeklagten selbst wurden ihm nur dadurch ermöglicht, daß ihm K***** die Verfügungsmöglichkeit über sein Konto durch die Vorspiegelung eröffnete, er (= der Angeklagte) erwarte Gelder, die er nicht über sein eigenes Konto laufen lassen könne, da diese Gelder dann (wegen der Kontoüberziehung) sofort einbehalten würden (US 5). Von Schenkungen war im Verfahren nie die Rede und stellt sich dies vielmehr als Neuerung dar, mit dem sich das Schöffengericht nicht auseinanderzusetzen hatte. Es stützte seine Feststellungen vielmehr zutreffend auf das auch im einzelnen erörterte Geständnis des Angeklagten im Zusammenhalt mit der sich weitgehend damit deckenden Aussage des geschädigten und privatbeteiligten Zeugen K***** (US 6).

Die Beschwerdeausführungen mit der Auffassung, daß dies alles "nach Lage des Falles kein hinlängliches Substrat für die Nachvollziehbarkeit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Annahme von Täuschungshandlungen über die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten" bilde, stellen sich inhaltlich als Geltendmachung eines Begründungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), allenfalls als Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) dar, wobei eine Verletzung dieser Gesetzesstellen im Wege der Wahrungsbeschwerde zutreffend selbst nicht in Betracht gezogen wird, und nähern sich einer (auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes unzulässigen) Bekämpfung der Beweiswürdigung, teilweise sogar mit Argumenten, die selbst der geständige Angeklagte nicht vorgebracht hat (vgl SSt 31/88).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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