12 Os 7/05d | OGH | 17.02.2005 |
11 Os 87/05m | OGH | 18.10.2005 |
Auch; Beisatz: Materielle Subsidiarität. (T1) |
13 Os 86/05d | OGH | 23.11.2005 |
nur: Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten. (T2) |
11 Os 98/05d | OGH | 31.01.2006 |
Auch |
13 Os 4/06x | OGH | 22.03.2006 |
Auch |
13 Os 17/06h | OGH | 05.04.2006 |
nur: Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). (T3)<br/>Beisatz: Echte Idealkonkurrenz zwischen § 143 erster Fall StGB und § 278 Abs 1 StGB ist nur dann möglich, wenn die Organisation der kriminellen Vereinigung darauf ausgerichtet war, über die tatsächlich im Rahmen der kriminellen Vereinigung verübten Raubtaten hinausgehend noch weitere Verbrechen oder sonstige im Katalog des § 278 Abs 2 StGB genannte Vergehen zu verwirklichen. (T4) |
12 Os 19/06w | OGH | 20.04.2006 |
Auch; nur: In den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben. (T5)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall: Echte Idealkonkurrenz des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG qualifizierten Suchtgiftdelikts zum Vergehen der kriminellen Organisation. (T6) |
13 Os 13/07x | OGH | 11.04.2007 |
Auch |
13 Os 59/07m | OGH | 20.06.2007 |
auch; nur T5; Beisatz: Hier: § 278a StGB. (T7) |
13 Os 100/07s | OGH | 03.10.2007 |
nur T2; Beisatz: WK-StGB § 278 Rz 62, 63 (T8) |
12 Os 152/08g | OGH | 19.02.2009 |
nur T5; Beisatz: Wenn alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte (zB § 104a Abs 4 zweiter Fall StGB; § 130 zweiter Fall StGB; § 143 erster Fall StGB; § 216 Abs 3 StGB; § 241e Abs 2 zweiter Fall StGB; § 28a Abs 2 Z 2 SMG) zurückzutreten, schließt doch dieser Deliktstypus den anderen begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). (T9)<br/>Beisatz: Für die Strafbarkeit des zweiten und dritten Falls des § 278 Abs 3 StGB fordert das Gesetz in subjektiver Hinsicht allerdings Wissentlichkeit hinsichtlich der organisationsbezogenen oder deliktsbezogenen Förderung (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB). (T10)<br/>Beisatz: Hier: Die neben der Verurteilung nach § 130 zweiter Fall StGB erfolgte rechtliche Unterstellung der Taten auch unter § 278 Abs 1 StGB war daher mangels auf diese (für eine echte Konkurrenz notwendigen) Zusatzelemente Bezug nehmender Konstatierungen verfehlt. (T11) |
14 Os 160/09z | OGH | 02.03.2010 |
Vgl auch; Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung an) Krimineller Vereinigung. (T12) |
11 Os 103/10x | OGH | 17.08.2010 |
Auch; Bem: Hier: Echte Idealkonkurrenz von Hehlerei und Krimineller Vereinigung. (T13) |
13 Os 24/11w | OGH | 07.04.2011 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T9 |
11 Os 163/11x | OGH | 19.01.2012 |
Vgl auch |
14 Os 83/14h | OGH | 11.09.2014 |
Auch; Beisatz: § 278 Abs 1 StGB wird durch den einen höheren Strafsatz bedingenden Qualifikationstatbestand nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG verdrängt, wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nur durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen dieser Vereinigung erfüllt sind. Dabei ist vom Scheinkonkurrenztypus der Spezialität auszugehen. (T14) |
12 Os 115/15a | OGH | 22.10.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T11 |
11 Os 65/16t | OGH | 13.12.2016 |
Auch; Beis wie T12 |
12 Os 85/17t | OGH | 16.11.2017 |
Vgl |
13 Os 117/17f | OGH | 06.12.2017 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 |
12 Os 115/21k | OGH | 22.10.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0120OS00007_05D0000_001
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