OGH 12Os7/05d (RS0119763)

OGH12Os7/05d22.10.2021

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen im Sinne des § 278 Abs 3 StGB begangene Straftaten in echter Idealkonkurrenz zu dem gleichzeitig begangenen Vereinigungsdelikt stehen. Die Auffassung unumschränkter echter Konkurrenz lässt jene Delikte außer acht, die durch die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifiziert sind. Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben.

Normen

StGB §28 Ba
StGB §28 Bb
StGB §278

12 Os 7/05dOGH17.02.2005
11 Os 87/05mOGH18.10.2005

Auch; Beisatz: Materielle Subsidiarität. (T1)

13 Os 86/05dOGH23.11.2005

nur: Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). Nur in den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten. (T2)

11 Os 98/05dOGH31.01.2006

Auch

13 Os 4/06xOGH22.03.2006

Auch

13 Os 17/06hOGH05.04.2006

nur: Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte zurückzutreten, schließt dieser Deliktstypus den anderen doch begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). (T3)<br/>Beisatz: Echte Idealkonkurrenz zwischen § 143 erster Fall StGB und § 278 Abs 1 StGB ist nur dann möglich, wenn die Organisation der kriminellen Vereinigung darauf ausgerichtet war, über die tatsächlich im Rahmen der kriminellen Vereinigung verübten Raubtaten hinausgehend noch weitere Verbrechen oder sonstige im Katalog des § 278 Abs 2 StGB genannte Vergehen zu verwirklichen. (T4)

12 Os 19/06wOGH20.04.2006

Auch; nur: In den Fällen, in denen es sich um einen Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 StGB aufgezählten Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB), wäre der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern in einem solchen Fall vielmehr echte Konkurrenz gegeben. (T5)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall: Echte Idealkonkurrenz des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG qualifizierten Suchtgiftdelikts zum Vergehen der kriminellen Organisation. (T6)

13 Os 13/07xOGH11.04.2007

Auch

13 Os 59/07mOGH20.06.2007

auch; nur T5; Beisatz: Hier: § 278a StGB. (T7)

13 Os 100/07sOGH03.10.2007

nur T2; Beisatz: WK-StGB § 278 Rz 62, 63 (T8)

12 Os 152/08gOGH19.02.2009

nur T5; Beisatz: Wenn alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung" an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 erster Fall) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte (zB § 104a Abs 4 zweiter Fall StGB; § 130 zweiter Fall StGB; § 143 erster Fall StGB; § 216 Abs 3 StGB; § 241e Abs 2 zweiter Fall StGB; § 28a Abs 2 Z 2 SMG) zurückzutreten, schließt doch dieser Deliktstypus den anderen begriffsnotwendig in sich ein (Spezialität). (T9)<br/>Beisatz: Für die Strafbarkeit des zweiten und dritten Falls des § 278 Abs 3 StGB fordert das Gesetz in subjektiver Hinsicht allerdings Wissentlichkeit hinsichtlich der organisationsbezogenen oder deliktsbezogenen Förderung (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB). (T10)<br/>Beisatz: Hier: Die neben der Verurteilung nach § 130 zweiter Fall StGB erfolgte rechtliche Unterstellung der Taten auch unter § 278 Abs 1 StGB war daher mangels auf diese (für eine echte Konkurrenz notwendigen) Zusatzelemente Bezug nehmender Konstatierungen verfehlt. (T11)

14 Os 160/09zOGH02.03.2010

Vgl auch; Bem: Hier: Idealkonkurrenz von Betrug und (Beteiligung an) Krimineller Vereinigung. (T12)

11 Os 103/10xOGH17.08.2010

Auch; Bem: Hier: Echte Idealkonkurrenz von Hehlerei und Krimineller Vereinigung. (T13)

13 Os 24/11wOGH07.04.2011

Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T9

11 Os 163/11xOGH19.01.2012

Vgl auch

14 Os 83/14hOGH11.09.2014

Auch; Beisatz: § 278 Abs 1 StGB wird durch den einen höheren Strafsatz bedingenden Qualifikationstatbestand nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG verdrängt, wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nur durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen dieser Vereinigung erfüllt sind. Dabei ist vom Scheinkonkurrenztypus der Spezialität auszugehen. (T14)

12 Os 115/15aOGH22.10.2015

Auch; Beis ähnlich wie T11

11 Os 65/16tOGH13.12.2016

Auch; Beis wie T12

12 Os 85/17tOGH16.11.2017

Vgl

13 Os 117/17fOGH06.12.2017

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

12 Os 115/21kOGH22.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0120OS00007_05D0000_001

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