Rechtssatz
Die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Er kann sich aus diesem Grund gegenüber niemandem darauf berufen, dass er die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht begangen hätte.
12 Os 112/99 | OGH | 28.10.1999 |
nur: Die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. (T1) |
7 Ob 180/02z | OGH | 09.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Diese absolute Wirkung der materiellen Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs könnte nur durch eine erfolgreiche Wiederaufnahme beseitigt werden. (T2) |
11 Os 3/05h | OGH | 08.03.2005 |
Auch; nur T1; Beisatz: Strafbares Verhalten anderer Personen ist - ebenso wie allfällige weitere, nicht verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten - von der Feststellungswirkung nicht umfasst. (T3) |
13 Os 72/06x | OGH | 13.09.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Im Verfahren gegen einen anderen Angeklagten ist den Tatrichtern (im Falle der Verlesung) allerdings eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung geboten (WK-StPO § 281 Rz 430). (T4) |
13 Os 64/17m | OGH | 06.09.2017 |
Auch; Beisatz: Konnte der belangte Verband im Verfahren gegen den Beschuldigten zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung nehmen und konnte er den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser bekämpfen, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf ihn. (T5) |
14 Os 19/18b | OGH | 03.08.2018 |
Auch; Beisatz: Ein im Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftiges (Straf-)Urteil, sofern nichts anderes bestimmt ist, kann keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Feststellungswirkung in einem anderen Strafverfahren, entfalten. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0120OS00063_9900000_001