OGH 11Os3/05h

OGH11Os3/05h8.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen James P***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Oktober 2004, GZ 12 Hv 179/04y-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitskeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil wurde James P***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (I) sowie mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II) schuldig erkannt, weil er in zahlreichen Angriffen (I 1) im August und September 2002 zumindest 100 Gramm Heroin sowie 50 Gramm Kokain an Monday O***** und (I 2) in der Zeit vom September 2002 bis zum März 2003 zumindest 660 Gramm Heroin sowie 340 Gramm Kokain an Efosa I***** gewinnbringend verkauft und darüber hinaus (II) in der Zeit vom 6. August 2001 bis Ende August 2004 unbekannt gebliebene Mengen an Marihuana erworben und besessen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch I aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Tatsachenrüge einwendet, der Angeklagte sei nach den Feststellungen zum Schuldspruch I 2 der Suchtmittellieferant des Efosa I***** gewesen, der seinerseits die oben angeführten Heroinsowie Kokainmengen weiterveräußert habe, wogegen dieser nach dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2003, GZ 8 Hv 87/03p-77 (ON 8), zumindest 2148 Gramm Heroin sowie 54 Gramm Kokain an mehrere Abnehmer verkauft habe, bezieht sie sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil die Kokainmenge aufgrund der das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) jedenfalls um ein Vielfaches übersteigenden Heroinmenge in concreto nicht subsumtionsrelevant ist. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer insoweit (auch) an der Beschwer mangelt, zumal die Annahme eines - in Relation zu den Feststellungen des bezeichneten Urteils (ON 8) - höheren Gewichtsanteils der Droge Kokain an der Suchtmittelgesamtmenge zu seinem Vorteil wirkt.

Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2003 (ON 8) jeweils Mindestmengen konstatiert worden sind und überdies durch die Feststellungswirkung eines rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses (nur) für den Rechtskreis des Verurteilten bindend konstatiert ist, dass dieser die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig sowie schuldhaft begangen hat (Lässig, WK-StPO § 398 Rz 3). Strafbares Verhalten anderer Personen ist daher - ebenso wie allfällige weitere, nicht verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten - von der Feststellungswirkung nicht umfasst. Das übrige Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Efosa I***** mittels eigener, rein spekulativer Beweiswerterwägungen Rückschlüsse auf dessen (nach Ansicht der Rüge mangelnde) Glaubwürdigkeit zu ziehen und wendet sich sohin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die - mängelfreie - tatrichterliche Beweiswürdigung, sodass die Beschwerde insgesamt nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte