Rechtssatz
Sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO zwingend. Allerdings darf zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden, wobei dadurch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert bleibt.
Allfälligen prozess- und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten kann nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Art 87 Abs 3 B-VG) Rechnung getragen werden.
15 Ns 66/17z | OGH | 08.09.2017 |
Auch; Beisatz: Dass der Angeklagte aufgrund des prozessualen Verfolgungshindernisses der Spezialität (§ 31 EU‑JZG) zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt werden kann, ändert daran nichts, stellt doch § 37 Abs 3 StPO nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich auf die Rechtswirksamkeit der Anklagen ab. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20130528_OGH0002_0110OS00063_13V0000_001