OGH 15Ns25/17w

OGH15Ns25/17w24.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Geza‑Ovidiu K***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 25/17a des Bezirksgerichts Kufstein, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Feldbach nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00025.17W.0524.000

 

Spruch:

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Feldbach zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit beim Bezirksgericht Kufstein zu AZ 3 U 25/17a eingebrachtem Strafantrag vom 1. März 2017 legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Georghe M***** und Geza‑Ovidiu K***** jeweils dem Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB subsumierte Verhalten zur Last, wobei die erste von mehreren Tathandlungen am 6. Oktober 2015 in W***** gesetzt worden sein soll (ON 49).

Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kufstein verfügte (vgl RIS‑Justiz RS0129801) am 7. März 2017 die Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Feldbach zur Einbeziehung in das dort gegen M***** anhängige Verfahren AZ 1 U 155/12d (ON 1 S 10).

Das Bezirksgericht Feldbach beschloss (vgl aber RIS‑Justiz RS0130527) am 14. März 2017 die Einbeziehung der „Anzeigen gegen den Angeklagten M***** des Verfahrens 3 U 25/17a des Bezirksgerichts Kufstein“ und die Rückabtretung des Verfahrens gegen den Angeklagten K***** (ON 1 S 11).

Das Bezirksgericht Kufstein legte sodann den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (nur den Angeklagten K***** betreffenden) Kompetenzkonflikt vor.

Nach § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren – mittels prozessleitender Verfügung (§ 35 Abs 2 StPO) – zu verbinden, wobei sich die Zuständigkeit des Gerichts (für die verbundenen Verfahren) auch in diesem Fall grundsätzlich nach § 37 Abs 1 und 2 StPO bestimmt. Die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO ist zwingend, dem Gericht kommt kein Ermessensspielraum zu (RIS‑Justiz RS0128876).

Vorliegend war zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Strafantrags im Verfahren AZ 3 U 25/17a des Bezirksgerichts Kufstein das – mit Strafantrag vom 6. November 2012 eingeleitete – Verfahren AZ 1 U 155/12d des Bezirksgerichts Feldbach (noch) anhängig, weshalb die beiden Verfahren zufolge subjektiver Konnexität zu verbinden waren. Gemäß § 37 Abs 3 letzter Halbsatz StPO kommt in einem solchen Fall die Zuständigkeit jenem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.

Der Sache nach nahm das Bezirksgericht Feldbach mit der Verfügung vom 14. März 2017 eine Ausscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten K***** vor. Dies stand zwar in seinem Ermessen, ändert aber nichts daran, dass es gemäß § 36 Abs 4 StPO auch für das ausgeschiedene Verfahren zuständig ist (vgl Oshidari , WK‑StPO § 36 Rz 9, § 37 Rz 12; RIS‑Justiz RS0128876).

Stichworte