Rechtssatz
Als mildernder Umstand ist ein in der Folge widerrufenes Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, zu werten.
11 Os 165/64 | OGH | 06.10.1964 |
Veröff: SSt 35/51 = RZ 1964,214 |
12 Os 24/71 | OGH | 04.03.1971 |
Beisatz: Der Widerruf eines Geständnisses ist kein Erschwerungsgrund. (T1) |
10 Os 32/77 | OGH | 11.05.1977 |
Ähnlich; Beisatz: Geständnis im Vorverfahren mildernd. (T2) |
9 Os 76/85 | OGH | 02.07.1986 |
Beis wie T2; Beisatz: Dabei kommt es allein auf dieses (ursprüngliche) Geständnis und dessen Auswirkungen auf die Wahrheitsfindung, nicht aber auf ein nachfolgendes prozessuales Verhalten des Angeklagten an, dem es (sanktionslos) freisteht, in den einzelnen Verfahrensstadien jene Verantwortung zu wählen, die ihm am zweckmäßigsten erscheint. (T3) Veröff: SSt 57/47 |
Dokumentnummer
JJR_19641006_OGH0002_0110OS00165_6400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)