OGH 15Os142/95

OGH15Os142/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen August S***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Juni 1995, GZ 4 Vr 1468/95-89 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

August S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Schöffengerichtes des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB sowie § 15 StGB schuldig erkannt.

Nach Verkündung des Urteils und Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erbat er sich Bedenkzeit und brachte fristgerecht eine Rechtsmittelanmeldung ein, die (in den hier maßgeblichen Teilen) lautet:

"Betreff: Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil vom 28.Juni 1995, zu Aktenzahl .... Berufung zur Wahrung des Gesetzes .... Zu dem, am 28. Juni 1995, von einem Schöffengericht ausgesprochenen Urteil in der Höhe von sechs Monaten Zusatzstrafe melde ich Berufung aus folgenden Gründen an: Dieses Urteil und der Schuldspruch zu meinem Nachteil wurde nicht auf bewiesenen Gründen heraus gesprochen, sondern vor allem aufgrund der Tatsachen, daß ich von dem Zeugen stark belastet wurde und aufgrund meiner zahlreichen einschlägigen Vorabstrafungen. In der Art, daß ich auch diesmal ein Täter gewesen sein muß, weil ich aufgrund meiner Vorstrafen einfach schuldig gesprochen werden mußte. Die weitere Ausführung der Berufungsgründe überlasse ich meinem Pflichtverteidiger....".

Rechtliche Beurteilung

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung wurde von der Verteidigerin des Angeklagten eine Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung eingebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht angemeldet. Wenngleich ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, kann in der Anmeldung einer Berufung die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden, wenn darin nicht - auch nur ansatzweise - vorgebracht wird, daß Nichtigkeitsgründe vorlägen.

Das wiedergegebene Vorbringen des Angeklagten in der von ihm selbst verfaßten Rechtsmittelanmeldung enthält auch inhaltlich keinen Hinweis auf einen vorliegenden Nichtigkeitsgrund, sondern stellt sich seiner Art nach als eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unzulässige Schuldberufung dar. Eine Anmeldung einer Schuldberufung aber berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in § 281 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 280 E 34, 35).

Mangels Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde war deren Ausführung - die im übrigen inhaltlich auch nur einer unzulässigen Schuldberufung gleichkommt - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).

Die Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen Strafe fällt demnach dem Oberlandesgericht Graz zu (§ 285 i StPO).

Angemerkt sei, daß die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache (US 11) eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (SSt 57/47), jedoch keinen Anlaß für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO bietet, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74).

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