OGH 11Os151/87 (RS0096134)

OGH11Os151/879.2.1988

Rechtssatz

Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an, nicht jedoch darauf, ob er seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit solchen Amtsgeschäften befasst ist.

Normen

StGB §302

11 Os 151/87OGH09.02.1988

Veröff: EvBl 1988/104 S 467 = SSt 59/9

12 Os 108/88OGH01.12.1988

Veröff: JBl 1989,595

13 Os 106/93OGH10.11.1993
11 Os 109/01OGH03.09.2002

Beisatz: Selbst eine funktionelle oder örtliche Unzuständigkeit schließen den Missbrauch einer grundsätzlich zustehenden Befugnis keineswegs aus. (T1)

14 Os 105/10pOGH19.10.2010

nur: Für den Umfang der "Befugnis" kommt es nur auf den abstrakten Aufgabenbereich des Beamten an. (T2)

14 Os 138/11tOGH03.04.2012

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Element des Missbrauchs kommt im Übrigen gerade im bewussten Überschreiten der (konkret gezogenen) Grenzen (abstrakt) eingeräumter Befugnis zum Ausdruck. (T3)

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. (T4)<br/>Beisatz: Die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten im Sinn seiner fachlichen Ausbildung hat bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Dass der Beschwerdeführer in seiner - zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich ausgeübten - Funktion als Rechtspfleger in Grundbuchsachen irgendeine Befugnis hatte, das Urkundenverzeichnis zu prüfen, darin Eintragungen vorzunehmen oder einem anderen Gerichtsbediensteten (diesbezüglich) Weisungen zu erteilen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. (T6)

17 Os 11/14tOGH21.01.2015

Auch

13 Os 2/14iOGH15.04.2015

Auch

17 Os 56/14kOGH08.06.2015

Vgl; Beis wie T3

17 Os 29/15sOGH14.12.2015

Auch; Beis ähnlich wie T3

14 Os 125/18sOGH11.12.2018

Auch; Beis wie T3

14 Os 97/18yOGH11.12.2018

Auch

14 Os 60/19hOGH25.06.2019

Vgl

14 Os 98/19xOGH14.01.2020

Vgl

14 Os 49/20tOGH29.09.2020

Vgl; Beisatz: Rechtspflegern kommt die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit innerhalb des Wirkungskreises ihres Arbeitsgebietes zu. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zuständigkeit eines Rechtspflegers in Exekutionssachen für die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren und die Anweisung deren Zahlung durch den Rechnungsführer. (T8)

14 Os 117/20tOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0110OS00151_8700000_002

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