OGH 11Os120/87 (RS0096636)

OGH11Os120/8723.4.2024

Rechtssatz

Der nach der Aktenlage bevollmächtigte Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird. Eine rechtswirksame Zustellung der im § 79 Abs 2 StPO genannten Aktenstücke ist nur an den (noch) dem Gericht ausgewiesenen Vertreter möglich. Durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen noch verlängert.

Normen

StPO §44
StPO §79 Abs2

11 Os 120/87OGH22.09.1987

Veröff: SSt 58/69

15 Os 23/88OGH12.04.1988

nur: Durch eine nachträgliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung wird die einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen noch verlängert. (T1)

15 Os 79/94OGH09.06.1994
12 Os 174/97OGH12.03.1998

Vgl auch

11 Os 147/98OGH18.01.1999

Auch

15 Os 95/99OGH12.08.1999

nur T1

15 Os 55/02OGH27.06.2002

Vgl auch; nur: Der nach der Aktenlage bevollmächtigte Verteidiger ist solange als bestellter Vertreter einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird. (T2)

12 Os 80/06sOGH21.09.2006

Auch; nur T1

11 Os 45/08iOGH01.04.2008

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Gericht gegenüber wird die Beendigung des Vollmachtverhältnisses eines Angeklagten zu seinem Verteidiger durch Kündigung oder Widerruf erst mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam (WK-StPO § 44 Rz 8). (T3)

12 Os 24/13sOGH11.04.2013

Vgl

11 Os 9/24vOGH23.04.2024

vgl; nur T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19870922_OGH0002_0110OS00120_8700000_001

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