10 Os 192/82 | OGH | 01.03.1983 |
Veröff: EvBl 1983/177 S 667 = SSt 54/17 |
10 Os 19/83 | OGH | 29.03.1983 |
13 Os 150/85 | OGH | 17.10.1985 |
Vgl auch; nur: Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua). (T1) |
9 Os 98/85 | OGH | 23.10.1985 |
Vgl auch; nur T1 |
13 Os 78/86 | OGH | 31.07.1986 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) vom Vorsatz nicht umfasst sein braucht, so muss doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (§ 35 Abs 4 FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstiftung die Verkürzung vom Anstifter gewollt sein. In die Berechnung des solcherart vorsatzabhängigen strafbestimmenden Wertbetrags dürfen daher nur jene Eingangsabgaben einbezogen werden, auf die der Verkürzungsvorsatz gerichtet war. (T2) Veröff: EvBl 1987/128 S 454 |
14 Os 82/88 | OGH | 21.09.1988 |
nur T1 |
14 Os 49/92 | OGH | 30.06.1992 |
Vgl auch; nur T1 |
15 Os 114/96 | OGH | 01.08.1996 |
Vgl auch; nur T1 |
14 Os 143/96 | OGH | 17.12.1996 |
nur: Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. (T3) |
12 Os 132/96 | OGH | 20.03.1997 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2 |
15 Os 32/96d | OGH | 05.10.2006 |
Vgl auch |
13 Os 105/08b | OGH | 19.03.2009 |
Auch; Beisatz: Das Ausscheiden des auf einen steuerlichen Einzelaspekt der Abgabenerklärung entfallenden Teils dieses strafbestimmenden Wertbetrags bei einzelnen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn einem Beteiligten ein bestimmter von mehreren - als erwiesen angenommenen - steuerlichen Einzelaspekten nicht bekannt war (zB das Nichterklären von Erlösen), weil es nicht erforderlich ist, dass sich dessen Verkürzungsvorsatz auf die Höhe („nicht null") des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) auf das begangene Finanzvergehen entfallenden strafbestimmenden Wertbetrags (als rein objektiv determinierter Strafrahmenfaktor) erstreckt. (T4) |
13 Os 157/09a | OGH | 17.06.2010 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0100OS00192_8200000_001
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