OGH 10Os192/82 (RS0087087)

OGH10Os192/8217.6.2010

Rechtssatz

Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua).

Normen

FinStrG §33 Abs3
FinStrG §53 Abs1 litb
StPO §281 Abs1 Z11

10 Os 192/82OGH01.03.1983

Veröff: EvBl 1983/177 S 667 = SSt 54/17

10 Os 19/83OGH29.03.1983
13 Os 150/85OGH17.10.1985

Vgl auch; nur: Der Verkürzungsvorsatz des Täters muss sich auch in diesem Fall auf die konkrete Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken, weil letzterer als (einschränkend wirkende) Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit gleichwie als Faktor der Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe rein objektiv determiniert ist (so schon 10 Os 76/82, 10 Os 159/82 ua). (T1)

9 Os 98/85OGH23.10.1985

Vgl auch; nur T1

13 Os 78/86OGH31.07.1986

Vgl; nur T1; Beisatz: Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) vom Vorsatz nicht umfasst sein braucht, so muss doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (§ 35 Abs 4 FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstiftung die Verkürzung vom Anstifter gewollt sein. In die Berechnung des solcherart vorsatzabhängigen strafbestimmenden Wertbetrags dürfen daher nur jene Eingangsabgaben einbezogen werden, auf die der Verkürzungsvorsatz gerichtet war. (T2) Veröff: EvBl 1987/128 S 454

14 Os 82/88OGH21.09.1988

nur T1

14 Os 49/92OGH30.06.1992

Vgl auch; nur T1

15 Os 114/96OGH01.08.1996

Vgl auch; nur T1

14 Os 143/96OGH17.12.1996

nur: Beim Versuch einer Abgabenhinterziehung (§§ 13, 33 Abs 1 FinStrG) wird der Verkürzungsbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die misslungene Tat abgezielt hatte, das ist die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre. (T3)

12 Os 132/96OGH20.03.1997

Vgl; nur T1; Beis wie T2

15 Os 32/96dOGH05.10.2006

Vgl auch

13 Os 105/08bOGH19.03.2009

Auch; Beisatz: Das Ausscheiden des auf einen steuerlichen Einzelaspekt der Abgabenerklärung entfallenden Teils dieses strafbestimmenden Wertbetrags bei einzelnen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn einem Beteiligten ein bestimmter von mehreren - als erwiesen angenommenen - steuerlichen Einzelaspekten nicht bekannt war (zB das Nichterklären von Erlösen), weil es nicht erforderlich ist, dass sich dessen Verkürzungsvorsatz auf die Höhe („nicht null") des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) auf das begangene Finanzvergehen entfallenden strafbestimmenden Wertbetrags (als rein objektiv determinierter Strafrahmenfaktor) erstreckt. (T4)

13 Os 157/09aOGH17.06.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830301_OGH0002_0100OS00192_8200000_001

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