Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold A des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten, jeweils zum Teil durch Bestimmung (§ 11 zweiter Fall Fin-StrG) verübten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Mistelbach zum Teil (I.) mittels unrichtiger Steuererklärungen, also unter Verletzung seiner (eigenen) abgabenrechtlichen Anzeige- und Wahrheitspflicht, und zum Teil (II.) durch die Bestimmung seiner (gutgläubigen) Gattin zu einem gleichartigen Vorgehen, für die Jahre 1973 bis einschließlich 1977 vorsätzlich Verkürzungen an Umsatz-, Gewerbeund Einkommensteuer, und zwar in der Höhe von insgesamt 529.891 S - im Tenor infolge eines offenkundigen Schreiboder Additionsfehlers (nur) 529.791 S -, teils (entweder unmittelbar, I.1., oder durch die vorerwähnte Bestimmung seiner Gattin, II.1.) bewirkte, nämlich in der Höhe von zusammen 242.584 S, sowie teils (ebenfalls entweder unmittelbar, I.2., oder durch die Bestimmung seiner Gattin, II.2.) zu bewirken versuchte, nämlich in der Höhe von zusammen 287.307 S.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch, mit der er zur Frage, ob sein Vorsatz auch auf einen 500.000 S übersteigenden Verkürzungsbetrag gerichtet war, primär einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) und nur für den Fall, daß dem Urteil demgegenüber doch eine derartige Konstatierung entnommen werden sollte, einen Begründungsmangel (Z 5) geltend macht, kommt keine Berechtigung zu.
Eine Feststellung des vom Beschwerdeführer relevierten Inhalts enthält das bekämpfte Urteil tatsächlich nicht; die Mängelrüge (Z 5), in der die Entscheidungsgründe insoweit nicht aktengetreu wiedergegeben werden, ist damit gegenstandslos. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aber geht fehl.
Nach § 53 Abs. 1 lit b FinStrG ist zur Ahndung von Finanzvergehen das Gericht zuständig, wenn das (als einziges verübte) Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, 500.000 S übersteigt (oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 500.000 S übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen). Das in dieser - gewiß nicht eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr (ausschließlich) die Voraussetzungen gerichtlicher Strafbarkeit von Finanzvergehen überhaupt (Z 9 lit a), also eine Frage des materiellen Rechts regelnden (vgl 10 Os 59/82) - Bestimmung normierte Vorsatz-Erfordernis erstreckt sich demnach schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf die Begehung der strafbaren Handlung(en), jedoch nicht auch auf den (jeweiligen) strafbestimmenden Wertbetrag (oder etwa, beim Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen, auf die Tatsache jener Konkurrenz sowie der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde für jedes von ihnen). Zum Tatbestand nach § 33 FinStrG (gleichwie auch zu den übrigen Tatbeständen des FinStrG) gehört aber eine bestimmte Höhe des Verkürzungsbetrages gleichfalls nicht, sodaß letztere, der Beschwerdeauffassung zuwider, auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen Deliktsbegehung (oder Qualifikation) nicht vom Vorsatz des Täters umfaßt sein muß.
Der strafbestimmende Wertbetrag stellt sich daher (von seiner Funktion als Faktor der gleichfalls rein objektiv determinierten Strafrahmenobergrenze für die angedrohte Geldstrafe abgesehen) lediglich als ein Kriterium zur Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit von Finanzvergehen (§ 53 FinStrG) und damit - weil zudem außerhalb des (jeweiligen) Tatbestands gelegen - als eine ausschließlich objektive (zusätzliche) Strafbarkeitsvoraussetzung dar, die in bezug auf eine Erfassung des betreffenden Tatverhaltens durch das gerichtliche Strafrecht strafbarkeitseinschränkend wirkt und dementsprechend mit dem Schuldprinzip (§ 4 StGB, § 6 FinStrG) keineswegs im Widerspruch steht (vgl Leukauf-Steininger, Komm2, RN 61 zu den Vorbem zu § 1 StGB und RN 22 zu den Allg Vorbem). Der vom Angeklagten vermißten Feststellung über seinen Vorsatz in Ansehung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages bedurfte es daher nicht, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war. Zu einem (vom Verteidiger im Gerichtstag angeregten) Vorgehen nach § 290 Abs. 1 StPO deswegen, weil dem Angeklagten zu Unrecht kein Vorsteuerabzug zugebilligt worden sei, der strafbestimmende Wertbetrag diesfalls aber unter 500.000 S liegen würde, bestand schon im Hinblick auf das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide über die Höhe der Abgabenschuld, von deren objektivem Bestand das Gericht (als Tatsache) auszugehen hatte (vgl Rz 1977/71 = verstärkter Senat), kein Anlaß.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu 100.000 S Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ferner nach Maßgabe des § 15 FinStrG auch noch zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die es ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB, § 26 (im Tenor irrig: § 36) Abs. 1 FinStrG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es das Geständnis des Angeklagten, sein Wohlverhalten seit der schon längere Zeit zurückliegenden Straftat sowie den Umstand, daß diese teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, seine vier Vorstrafen nach dem LMG, die wegen der mit dem abgeurteilten Finanzvergehen unbedingt verbundenen Schwarzschlachtungen als einschlägig anzusehen seien, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit und die Bestimmung seiner Ehegattin zur Abgabe unrichtiger Steuererklärungen hingegen als erschwerend.
Die Höhe der verhängten Geldstrafe sah es im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten als angemessen an. Die Anordnung einer zusätzlichen Freiheitsstrafe hielt es für angebracht, weil die (wie schon erwähnt) mit der Abgabenhinterziehung einhergehenden Schwarzschlachtungen (neben dem Ausfall von Steuereinnahmen) auch noch zu einer erheblichen Gefährdung der Volksgesundheit geführt hätten, sodaß es sich um besonders verschuldensintensive Straftaten handle; insoweit gewährte es ihm aber im Hinblick auf seine (ansonsten) sozial integrierte Lebensführung die bedingte Strafnachsicht.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Abstandnahme von der Verhängung einer Freiheitsstrafe oder allenfalls deren Herabsetzung sowie jedenfalls eine Reduzierung der Geldstrafe anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Seine Vorstrafen nach dem LMG sind dem Berufungswerber zwar nicht als erschwerend anzulasten, weil die hiezu (§ 33 Z 2 StGB) erforderliche Voraussetzung einer ihnen zugrundeliegenden, in bezug auf das Finanzvergehen nach § 33 FinStrG gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) nicht gegeben ist;
statt dessen ist aber seine wiederholte finanzbehördliche Abstrafung zusätzlich als Erschwerungsgrund zu werten. Die Bestimmung seiner Ehegattin zur Abgabe unrichtiger Steuererklärungen hinwieder wurde, ohne daß hiebei von einer (unzulässigen) Doppelverwertung gesprochen werden könnte, durchaus zu Recht als erschwerend berücksichtigt (§ 33 Z 3 StGB).
Bei diesen Strafzumessungsgründen hat das Erstgericht die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld sowie unter Bedacht auf seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (10.000 S Monatseinkommen aus einem lebenden Fleischhauerei- und Gasthausbetrieb bei einer Sorgepflicht für zwei Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren), die auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Ratenzahlung (§ 409 a StPO) zu beurteilen ist (§ 23 Abs. 1-3 Fin-StrG), keineswegs zu hoch ausgemessen. Gleichermaßen ist den im vorliegenden Fall für die Anordnung einer (ohnedies bedingt nachgesehenen) kumulativen Freiheitsstrafe maßgebend gewesenen Erwägungen des Schöffengerichts, denen der Berufungswerber nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag, vollauf beizupflichten. Der Berufung mußte daher ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben.
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