Rechtssatz
Eine nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergehende Entscheidung in der Sache selbst mängelfrei zustande gekommene Tatsachenfeststellungen voraus. Auf Tatsachenfeststellungen, die mit Mängeln im Sinne des § 281 Z 5 StPO behaftet sind, kann eine abändernde Entscheidung des OGH nicht gegründet werden. (Ähnlich auch schon Entscheidung vom 15.06.1962, 9 Os 94/62, SSt XXXIII/35 und Entscheidung vom 03.04.1963, 11 Os 14/63).
10 Os 10/66 | OGH | 01.04.1966 |
Veröff: SSt XXXVII/22 |
12 Os 61/70 | OGH | 01.04.1970 |
Auch; Beisatz: In einem freisprechenden Urteil enthaltene Tatsachenfeststellungen können nicht schon deshalb allein, weil sie vom Privatankläger nicht bekämpft wurden, vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen und einem Schuldspruch zugrundegelegt werden. In ihnen können auch für den Angeklagten nachteilige Umstände festgestellt sein, die dieser aber bei einem Freispruch gar nicht bekämpfen konnte, die aber, wären sie bei einem schon in erster Instanz gefällten Schuldspruch im Urteil enthalten gewesen, vom Angeklagten sehr wohl hätten bekämpft werden können. Sie dürfen daher ohne Beweiswiederholung vom Berufungsgericht seinem Erkenntnis nur insoweit zugrundegelegt werden, als sie nach den Umständen des Falles unbedenklich und einwandfrei begründet sind. (T1) |
9 Os 199/77 | OGH | 14.02.1978 |
Beisatz: Bei einer Beschwerde nach § 33 StPO. (T2) |
10 Os 172/80 | OGH | 04.08.1981 |
|
10 Os 179/86 | OGH | 17.02.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Nicht mängelfrei zustandegekommene Konstatierungen in einem freisprechenden Urteil können nicht zu einer reformatorischen Entscheidung führen, zumal der Angeklagte keine prozessuale Möglichkeit hatte, diese Feststellungen zu bekämpfen. (T4) |
10 Os 148/86 | OGH | 24.02.1987 |
Vgl; Beisatz: Mängelfrei begründete Tatsachenfeststellungen können ungeachtet dessen, daß eine Prozeßpartei (Anklagebehörde) mangels Beschwer keine Möglichkeit hatte, sie zu bekämpfen, einer reformatorischen Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T3) |
11 Os 151/87 | OGH | 09.02.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei Vorliegen eines materiellen Nichtigkeitsgrundes kann eine Entscheidung des OGH in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn ihr mängelfrei getroffene Feststellungen des Erstgerichtes zugrundegelegt werden können (weshalb auf eine Mängelrüge des Prozeßgegners zumindest insoweit einzugehen ist). (T5) Veröff: SSt 59/9 |
11 Os 30/90 | OGH | 09.05.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt nur bei einem Urteilsinhalt in Betracht, dem keine (auch nicht prozessuale) Mängel anhaften. (T6) |
12 Os 74/92 | OGH | 17.09.1992 |
Beisatz: Eine reformatorische Entscheidung in der Sache selbst setzt ein mängelfrei festgestelltes Tatsachensubstrat voraus, gegen dessen Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19660401_OGH0002_0100OS00010_6600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)