OGH 10ObS90/87 (RS0084976)

OGH10ObS90/8717.1.2023

Rechtssatz

Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens.

Normen

ASVG §247

10 ObS 90/87OGH17.11.1987

Veröff: SSV-NF 1/52

10 ObS 63/89OGH07.03.1989

Veröff: SSV-NF 3/31

10 ObS 316/89OGH07.11.1989
10 ObS 3/96OGH27.02.1996

Auch; nur: Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. (T1)<br/>Beisatz: Die Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG ist gemäß § 354 Z 4 ASVG eine Leistungssache. (T2)

10 ObS 24/12wOGH03.05.2012

Auch

10 ObS 69/16vOGH19.07.2016

Auch; Beisatz: Im Fall der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 247 ASVG gibt es somit keine Stichtagsverschiebung. Maßgeblich ist vielmehr die Sach‑ und Rechtslage zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag. (T3)

10 ObS 103/17wOGH10.10.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Kriterien gelten auch für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten. (T4)

10 ObS 154/19yOGH16.04.2020

Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Versicherungszeiten bzw Schwerarbeitszeiten nach § 247 ASVG umfasst die in Monate zusammengefassten Versicherungszeiten sowie deren zeitliche Lage. (T5)

10 ObS 62/20wOGH26.05.2020

Vgl; Beis wie T5

10 ObS 58/20gOGH24.06.2020

Vgl; Beis wie T5

10 ObS 87/20xOGH28.07.2020
10 ObS 97/21vOGH22.06.2021

Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte mit der von ihm begehrten Feststellung weiterer Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate die Mindestzahl von 120 Schwerarbeitsmonaten bis zum Erreichen des Regelpensionsalters nicht mehr erreichen, fehlt ihm das rechtliche Interesse an der Feststellung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten. (T6)

10 ObS 12/22wOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Beschwer wegen Bindung an Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Hinblick auf künftige Leistungsansprüche, auch wenn diese nach geltender Rechtslage nicht begründet werden können. (T7)

10 ObS 52/22bOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T7

10 ObS 38/22vOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T7

10 ObS 113/22yOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die materiell-rechtliche Voraussetzung des besonderen Feststellungsinteresses iSd § 247 Abs 2 ASVG erfüllt ist. Dieses Feststellungsinteresse ist (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (auch unter günstigen Bedingungen) nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen. (T8)

10 ObS 104/22zOGH18.10.2022

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T8

10 ObS 140/22vOGH17.01.2023

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_010OBS00090_8700000_002

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