OGH 10ObS90/87

OGH10ObS90/8717.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Claus Bauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K***, Industrieangestellter, 8600 Bruck an der Mur, Paulahofsiedlung 60, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger und Dr. Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.April 1987, GZ 7 Rs 27/87-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Steiermark in Graz vom 3.Oktober 1986, GZ 15 C 86/86-7 (22 Cgs 145/87 des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es einschließlich des unangefochten gebliebenen Teiles insgesamt zu lauten hat:

"Zum Ermittlungsstichtag, d.i. der 1.1.1986, werden folgende

Versicherungszeiten festgestellt:

März 1942 und Juni 1946

bis Oktober 1946 4 Monate Ersatzzeiten BSVG

Von April 1942 bis März 36 Monate Ersatzzeiten in der

1945 deutschen Rentenver-

sicherung gemäß § 1252

Abs 1 Z 1 RVO

April 1945 bis Mai 1946 14 Monate Ersatzzeiten (Kriegs-

dienst, Gefangenschaft)

November 1946 bis Jänner 15 Monate Pflichtversicherung

1948 PVArb

März 1948 bis April 1963 182 Monate Pflichtversicherung

PVArb

Mai 1963 bis Dezember Pflichtversicherung

1985 272 Monate PVAng

Das Begehren auf Feststellung der Zeit von April 1942 bis März 1945 als weitere Versicherungszeit in der österreichischen Pensionsversicherung wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 12.März 1986 wurden über Antrag die Versicherungszeiten des Klägers festgestellt. In dieser Feststellung waren die im Spruch dieser Entscheidung bezeichneten Ersatzzeiten von April 1942 bis März 1945 nicht enthalten; hinsichtlich der übrigen festgestellten Zeiten deckt sich der Urteilsspruch mit dem Inhalt des Bescheides der beklagten Partei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die Zeit von April 1942 bis März 1945 als weitere Versicherungszeit in der österreichischen Pensionsversicherung festzustellen. Er habe in dieser Zeit eine Ausbildung bei der deutschen Wehrmacht an der Fliegertechnischen Vorschule absolviert; diese Zeit sei zu Unrecht bei der Feststellung der Versicherungszeiten nicht berücksichtigt worden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltene Zeiten nach den Bestimmungen des Abkommens über soziale Sicherheit BRD (AbkSoSi BRD) nur von diesem Vertragsstaat zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe die behauptete Zeit in Kassel und damit auf dem Gebiet der heutigen BRD zurückgelegt, sodaß die Zeiten in die deutsche Versicherungslast fielen. Die Landesversicherungsanstalt Oberbayern habe die fragliche Zeit auch bereits als Ersatzzeit gemäß § 1251 Abs 1 Z 1 RVO anerkannt. Im übrigen habe es sich bei der Fliegertechnischen Vorschule um eine Einrichtung zur vormilitärischen Ausbildung gehandelt, sodaß die Voraussetzungen für die Anrechnung als Ersatzzeit im Sinn des § 228 Abs 1 Z 1 ASVG nicht gegeben seien.

Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt, wobei es seiner Entscheidung zugrunde legte, daß der Kläger von April 1942 bis März 1945 in Kassel bei der Firma H*** Luftmotorenbau Gesellschaft mbH als Schlosserlehrling gearbeitet habe, wobei er im Betrieb einen Schlosseranzug und außerhalb desselben, in der Schule und in der Freizeit eine Uniform getragen habe. Es sei eine fliegertechnische Laufbahn (Bodenpersonal) für ihn geplant gewesen. Hiezu führte das Erstgericht aus, daß der Kläger in der Zeit von April 1942 bis März 1945 Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) gemäß § 228 Abs 1 Z 9 ASVG erworben habe. Das AbkSoSi BRD stehe einer Feststellung der Versicherungszeiten nicht entgegen, weil diese Bestimmungen sich nur auf Kriegsdienstzeiten und gleichgestellte Zeiten bezögen. Der Kläger sei aber tatsächlich in einem Lehrverhältnis gestanden; die Zeit sei daher nach § 228 Abs 1 Z 9 ASVG als Ersatzzeit zu qualifizieren.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil ab. Es stellte die im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeiten fest und wies das Begehren auf Feststellung der Zeit von April 1942 bis März 1945 als weitere Versicherungszeit ab. Die Landes-Versicherungsanstalt Oberbayern habe die Zeit zur Gänze als Ersatzzeit anerkannt. Sie stehe daher als Versicherungszeit nach deutschen Rechtsvorschriften fest und werde seinerzeit bei Ausmittlung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen sein; derzeit fehle es an einer Kompetenz des österreichischen Versicherungsträgers zur Feststellung dieser Zeit als Versicherungszeit für den inländischen Rechtsbereich. Als österreichische Versicherungszeiten wären die strittigen Zeiten nur zu berücksichtigen und festzustellen, wenn sie aufgrund des ARÜG oder der Bestimmungen des AbkSoSi BRD in die österreichische Versicherungslast fielen; dies sei aber nicht der Fall. Das ARÜG sei im Hinblick auf das AbkSoSi BRD nicht anwendbar und nach den Bestimmungen des Abkommens falle die fragliche Zeit in die deutsche Versicherungslast.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahingehend abzuändern, daß die Zeit von April 1942 bis März 1945 als weitere Versicherungszeit gegenüber der beklagten Partei festgestellt werde.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Soweit der Revisionswerber dahin argumentiert, daß die Zeit - offenbar als Ersatzzeit - nach den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen sei, kommt seinen Ausführungen allerdings keine Berechtigung zu. Davon, daß die Bestimmungen des ARÜG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden seien, geht auch der Revisionswerber aus. Die Frage, ob die Zeit einer Dienstleistung als Schüler der Fliegertechnischen Vorschule als Versicherungszeit nach österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, wäre nur von Relevanz, wenn die fragliche Zeit überhaupt in die österreichische Versicherungslast fallen könnte; nur in diesem Fall käme eine Feststellung als inländische Versicherungszeit in Betracht. Gemäß Z 19 lit b Z 1a des Schlußprotokolles zum Zweiten AbkSoSi BRD 1966 (BlBl. 382/69) hat es nach Neufassung des Abkommens bei der in den Art. 23 und 24 des Ersten Abkommens bezeichneten Verteilung der Versicherungslast auch nach Inkrafttreten des neu gefaßten Abkommens sein Bewenden. Dies gilt nur dann nicht, soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unter Berücksichtigung des Abkommens für den Berechtigten hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten eine günstigere Regelung ergibt und dies nicht dazu führt, daß die in Art. 23 bzw. Art. 24 des Ersten Abkommens festgelegte Versicherungslast der Träger des anderen Vertragsstaates gemindert wird. Dadurch wurde entsprechend dem Willen der Vertragspartner festgelegt, daß die in den Art. 23 und 24 des Ersten Abkommens geregelte Aufteilung eines Teiles der reichsgesetzlichen Versicherungslast endgültig sein soll. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Der zweite Satz der Bestimmung bezieht sich auf die Versicherungslast der ehemaligen reichsgesetzlichen Unfallversicherung und Rentenversicherung, die nicht Gegenstand der Regelung in den Art. 23 und 24 des Ersten Abkommens war. In bezug auf die deutsche Sozialversicherung sind hier die Anwartschaften und Ansprüche zu subsumieren, die mangels der in Art. 23 des 1. Abkommens geforderten Voraussetzungen von den deutschen Trägern nicht zu übernehmen waren, obwohl das Fremd- und Auslandsrentengesetz eine Entschädigung dieser Anwartschaften und Ansprüche grundsätzlich zuließ. Wenn die deutschen Träger bereits zuvor nach dem im zweiten Satz festgelegten Grundsatz verfahren haben, bedurfte dieses Verfahren jedoch noch der Legalisierung. Auf die österreichische Sozialversicherung bezogen sind hier zB. Arbeitsunfälle erfaßt, die auf österreichischem Gebiet eingetreten sind, aber mangels einer Anspruchsanerkennung vor dem 11.April 1945 nicht von Art. 24 des 1. Abkommens erfaßt wurden (520 BlgNR XI, 54). Gemäß Art. 23 Z 2 lit a des Ersten AbkSoSi BRD übernahmen die Versicherungsträger in der BRD in den Rentenversicherungen die Ansprüche und Anwartschaften aus Versicherungszeiten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden. Diese Voraussetzung trifft hier zu. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt war der Kläger in der fraglichen Zeit in Kassel, BRD, tätig. Damit unterlag die Zeit bereits der Bestimmung des Art. 23 des Ersten AbkSoSi BRD, sodaß für eine Anwendung des zweiten Satzes von Art. 19 lit b 1 a des Schlußprotokolles zum AbkSoSi BRD 1966 kein Raum ist. Unbestritten ist auch, daß die fragliche Zeit von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern als Ersatzzeit gemäß § 1251 Abs 1 Z 1 RVO anerkannt wurde und sie ist daher eine Versicherungszeit im Sinn Art. I Z 12 des AbkSoSi BRD (siehe auch Fürböck-Teschner, Zwischenstaatliche Sozialversicherung AbkSoSi BRD, Lfg.19, 27 Anm. 5 B). Damit ist diese Zeit auch in die Zusammenrechnung (Art. 26, Art. 27 Abs 3 AbkSoSi BRD) einzubeziehen und bei der Bemessung der Versicherungsleistung in Österreich zu berücksichtigen.

Die fragliche Zeit fällt jedoch nach den Bestimmungen des AbkSoSi BRD in die deutsche Versicherungslast. Die Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Feststellung der Zeit als österreichische Versicherungszeit liegen nach den Bestimmungen des Abkommens nicht vor, sodaß es entbehrlich ist, die Frage zu erörtern, ob nach dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers in dieser Zeit die Voraussetzungen für ihre Qualifikation als Versicherungszeit (Ersatzzeit) nach österreichischem Recht vorliegen. Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Feststellung dieser Versicherungszeit durch den österreichischen Träger der Pensionsversicherung im Verfahren nach § 247 ASVG nicht gegeben seien, kann allerdings nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 55/87 dargelegt, daß die Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG nicht auf Zeiten beschränkt sei, die im Inland erworben wurden. Eine derartige Einschränkung könne dem Wortlaut des § 247 ASVG nicht entnommen werden. Durch die 35. ASVG-Novelle BGBl. 585/1980 wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (§ 354 Z 4 ASVG). Absicht des Gesetzgebers dabei sei es gewesen, durch eine bindende Entscheidung über die bisher erworbenen Versicherungszeiten dem Versicherten eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu bieten, ob die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind und ob und bis zu welchem Zeitpunkt er daher sein Dienstverhältnis aufrecht erhalten müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen herzustellen. Diesen Zweck könne aber eine Entscheidung über die Feststellung bisher erworbener Versicherungszeiten nur erfüllen, wenn sie alle für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten enthalte. Gemäß Art. 26 AbkSoSi BRD sind dann, wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, diese für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen. Gemäß § 27 Abs 3 AbkSoSi BRD sind sie in der dort dargestellten Weise auch bei der Berechnung der Höhe der Pension zu berücksichtigen. Der Ansicht, daß das zwischenstaatliche Verfahren zur Feststellung von Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten auf das der Antragstellung auf Gewährung der Pensionsleistung anschließende Verfahren beschränkt sei, kann nicht gefolgt werden. Wird ein Antrag nach § 247 ASVG gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen - bindend festgestellt und sind daher ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens. Wenn in zwischenstaatlichen Abkommen (etwa Art. 27 AbkSoSi BRD) das zwischenstaatliche Verfahren für den Fall vorgesehen ist, daß ein Versicherter für den die Voraussetzungen des Abkommens zutreffen, eine Leistung beantragt, so steht dies einer Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens im Fall der Stellung eines Antrages nach § 247 ASVG nicht entgegen, weil es sich dabei um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens handelt. In gleicher Weise wie im Verfahren über den Pensionsantrag hat der inländische Versicherungsträger auch im Fall einer Antragstellung auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG im Rahmen der in dem betreffenden Abkommen vorgesehenen Vorgangsweise im Ausland erworbene Versicherungszeiten zu erheben und hierüber - für den österreichischen Rechtsbereich - bindend abzusprechen (10 Ob S 55/87).

Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, daß er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß § 384 Abs 1 ASVG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, daß der Kläger ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte, weil auch bei einem derartigen Begehren bei Erfolg der Klage jedenfalls die im Bescheid angeführte Gesamtzahl der Versicherungsmonate geändert wird (10 Ob S 55/87). In dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden. Es waren daher neben Feststellung der fraglichen Zeiten als Versicherungszeiten im Vertragsstaat BRD auch die Zeiten in die Entscheidung aufzunehmen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt wurden.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG. Da der Kläger im Umfang der zusätzlichen Feststellung von Zeiten, die in der BRD zurückgelegt wurden und nach österreichischem Recht als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, obsiegt hat, besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten nach dieser Gesetzesstelle, wobei die Bestimmung der Kosten des Revisionsverfahrens ausgehend von der im § 77 Abs 2 genannten Bemessungsgrundlage zu erfolgen hatte.

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