Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:
"Es wird festgestellt, daß der Kläger zum Ermittlungsstichtag 1.1.1987 in der österreichischen Pensionsversicherung folgende Versicherungszeiten erworben hat:
von bis Monate Art der Zeit
11.42 06.43 8 Höhere Schule
11.43 06.44 8 Höhere Schule
07.44 09.44 3 Wehr- bzw Arbeitsdienst
10.44 06.45 9 Kriegsdienst,Gefangenschaft usw.
10.45 01.46 4 Hochschule
03.46 06.46 4 Hochschule
10.46 01.47 4 Hochschule
03.47 06.47 4 Hochschule
10.47 01.48 4 Hochschule
03.48 06.48 4 Hochschule
10.48 01.49 4 Hochschule
03.49 06.49 4 Hochschule
10.49 01.50 4 Hochschule
03.50 06.50 4 Hochschule
09.50 11.54 51 Pfl.Vers.Angest.PVA ANG
08.80 10.81 15 Pfl.Vers.SVA D Gew W (GSVG)
11.81 06.83 20 Pfl.Vers.Angest.PVA ANG
07.83 10.83 4 Arbeitslosengeldbezug
11.83 05.86 31 Pfl.Vers.Angest.PVA ANG
06.86 12.86 7 Arbeitslosengeldbezug
Gesamt 196 Versicherungsmonate.
Das Begehren auf Feststellung, daß der Kläger in der Zeit vom 1.12.1954 bis 31.12.1955 13 Ersatzmonate im Sinn des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG sowie in der Zeit vom 1.1.1956 bis 20.1.1976 241 Versicherungsmonate erworben habe, wird abgewiesen."
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 5.464,85 S bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens (darin enthalten 728,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.September 1950 bis 20.Jänner 1976 bei der Firma Alois A*** KG beschäftigt. Persönlich haftende Gesellschafter dieses Unternehmens waren der Vater des Klägers Otto A*** sowie dessen Bruder Hermann A***. In der Zeit vom 1.September 1950 bis 30. November 1954 wurden von der genannten Firma Beiträge für den Kläger zur Pflichtversicherung entrichtet. Am 30.November 1954 wurde der Kläger bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet.
Anläßlich einer Betriebsprüfung vom 7. bis 9.Jänner 1959 wurde durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse festgestellt, daß die Tätigkeit des Klägers für dieses Unternehmen doch der Versicherungspflicht im Sinn des § 4 ASVG unterliege und ein Bescheid in diesem Sinn erlassen, mit dem Beiträge in der Höhe von 28.511,75 S nachgefordert wurden. Gegen diesen Bescheid hat die Firma Alois A*** KG fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, daß der Kläger nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Unternehmen stehe. Er übe eine ausgesprochene Unternehmertätigkeit aus, handle im wesentlichen selbständig, zumal Otto A*** seit 1954 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande sei, dem Betrieb allein vorzustehen. Die Unternehmertätigkeit des Klägers komme auch darin zum Ausdruck, daß ihm vertraglich Umsatz-, Provisions- und Gewinnbeteiligung zustehe und er in diesem Umfang somit auch das Unternehmerrisiko trage. Der zuständige Landeshauptmann von Vorarlberg kam zum Schluß, daß der Kläger alle Unternehmensfunktionen wahrnehme und seine Eintragung als Gesellschafter der Firma nur aus Pietätsrücksichten gegenüber dem Vater Otto A*** unterlassen worden sei. Es bestehe keine persönliche Abhängigkeit des Klägers im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG. Der Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wurde daher aufgehoben und ausgesprochen, daß die Tätigkeit des Klägers der Vollversicherung nach dem ASVG nicht unterliege.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18.Februar 1987 wurden auf Antrag des Klägers zum Ermittlungsstichtag 1.Jänner 1987 die im ersten Teil des Spruches genannten Versicherungszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung festgestellt. Der Kläger begehrte die Feststellung, daß er in der Zeit vom 1. Dezember 1954 bis 31.Dezember 1955 13 Ersatzmonate gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG sowie in der Zeit vom 1.Jänner 1956 bis 20. Jänner 1976 241 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung erworben habe. Er sei am 30.November 1954 von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse durch Abmeldung "sozusagen hinausgeworfen" worden. Er habe für diese Zeit aber die Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG erfüllt, da er vor Einführung der Pflichtversicherung im Betrieb der Eltern gearbeitet habe. Diese Zeit sei daher eine Ersatzzeit im Sinn der genannten Bestimmung. Die Zeit vom 1.Jänner 1956 bis 20.Jänner 1976 sei als Versicherungszeit anzurechnen; der Bescheid des Landeshauptmannes vom 18.Mai 1961, wonach keine Versicherungspflicht bestanden habe, sei zu Unrecht ergangen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Ersatzzeiten nach § 229 ASVG seien deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger nicht im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei, sondern bei einer Handelsgesellschaft, bei der neben dem Vater des Klägers auch sein Onkel persönlich haftender Gesellschafter gewesen sei. Ein die Versicherungspflicht ausschließendes Verwandtschaftsverhältnis hätte aber zu allen persönlich haftenden Gesellschaftern bestehen müssen. Ausgehend vom Bescheid des Landeshauptmannes habe ab 1.Jänner 1956 eine Versicherungspflicht nicht bestanden, sodaß die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten nicht bestehe. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Berücksichtigung von zusätzlichen Versicherungszeiten ab. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG für die Zeit vom 1.Dezember 1954 bis 31. Dezember 1955 lägen nicht vor, weil auch der Onkel des Klägers persönlich haftender Gesellschafter der Dienstgebergesellschaft gewesen sei, sodaß die Qualifikation "elterlicher Betrieb" von vornherein ausscheide. Abgesehen davon könne aber im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers zu dieser Zeit von einem "familienhaften" Beschäftigungsverhältnis nicht gesprochen werden. Bezüglich der Zeit vom 1.Jänner 1956 bis 20.Jänner 1976 sei das Gericht an den rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 18.Mai 1961 gebunden, demzufolge der Kläger der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG nicht unterlegen sei. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Eine Prüfung der Frage, ob der Kläger mit 30.November 1954 zu Unrecht aus der Versicherung ausgeschlossen worden sei, sei nicht erforderlich, weil der Erwerb von Pflichtversicherungszeiten in dieser Zeit nicht behauptet worden sei. Derartiges würde dem Prozeßstandpunkt des Klägers geradezu diametral zuwiderlaufen, zumal Voraussetzung für die Anrechnung von Ersatzzeiten gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG sei, daß die vor dem 1.Jänner 1956 gelegene Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Die Einkommensverhältnisse des Klägers in dieser Zeit seien nicht entscheidungswesentlich, zumal die Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG schon deshalb nicht vorlägen, da es sich bei dem Betrieb, in dem der Kläger tätig gewesen sei, nicht ausschließlich um einen Betrieb seiner Eltern gehandelt habe. Auch unter welchen Umständen Ab- und Anmeldung des Klägers nach dem 1.Jänner 1956 erfolgt seien, sei nicht klärungsbedürftig. Aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 18.Mai 1961 sei davon auszugehen, daß ein pensionsversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in dieser Zeit nicht vorgelegen habe. Auch für die Zeit nach der Entscheidung des Landeshauptmannes sei weder eine Anmeldung des Klägers noch eine bescheidmäßige Festsetzung der Versicherungspflicht behauptet, welche Umstände allein im Zusammenhang mit einer rechtzeitigen Beitragsentrichtung im Sinn des § 225 ASVG eine Qualifikation der Zeiten als Beitragszeiten hätte bewirken können; auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 225 Abs 3 ASVG sei nicht behauptet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist, soweit sie die Feststellung weiterer über den Bescheid der beklagten Partei hinausgehender Versicherungszeiten begehrt, nicht berechtigt.
a) Zum Zeitraum vom 1.Dezember 1954 bis 31.Dezember 1955:
Wohl begehrt der Kläger die Anrechnung dieser Zeit nur unter dem Titel des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG, doch war auch die Qualifikation dieser Zeit als Beitragszeit zu prüfen. Gemäß § 8 SV-NG 1952 waren aus der Zeit nach dem 31.März 1952 als Beitragszeit einer Rentenversicherung anzusehen:
1.) Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Ausnahme der unständigen und Nebenbeschäftigungen, und zwar
1) vom Tag des Beginnes der Beschäftigung an, sofern die Anmeldung zur Versicherung rechtzeitig, d i binnen 3 Tagen ab Antritt der Beschäftigung erfolgte, b) sonst von dem Tage der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung durch Vorschreibung von Beiträgen oder Entscheidung im Verwaltungsverfahren. Damit wurde von dem bis dahin geltenden Grundsatz abgegangen, daß als Beitragszeiten nur Zeiten anerkannt werden, für die tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Solche Zeiten sollten nämlich, wenn die Anmeldung rechtzeitig erstattet wurde, vom Beginn der Beschäftigung an, wenn aber die Anmeldung verspätet erstattet wurde oder nachträglich ohne vorherige Anmeldung die Einbeziehung in die Versicherung erfolgte, von dem Tag der verspäteten Anmeldung oder der nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung an als Beitragszeiten gelten, ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet worden seien oder nicht (452 BlgNR 6. GP, 18). War also die Beschäftigung zur Kenntnis des Sozialversicherungsträgers gelangt, dann galt diese Zeit als Beitragszeit ohne Rücksicht darauf, ob die Beiträge innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist entrichtet wurden oder nicht. Die Zahlung von Beiträgen war nur für die Anerkennung einer Beschäftigungszeit erforderlich, die vor einer verspäteten Anmeldung oder einer nachträglichen Einbeziehung in die Versicherung lag (Schmitz-Nowak "Die Neuregelung des Anwartschaftsrechtes", 28). Für die Anerkennung einer Zeit als Beitragszeit im fraglichen Zeitraum war sohin der Nachweis der Entrichtung der Beiträge nicht maßgeblich. Entscheidend war lediglich, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag und der Versicherungsträger von dieser Kenntnis hatte. Für die Entscheidung der Frage der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung und der Versicherungszuständigkeit war vor Inkrafttreten des ASVG der Landeshauptmann zuständig (§ 90 Abs 2 SV-ÜG), wobei in diesen Angelegenheiten gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes die Berufung an das Bundesministerium für Soziale Verwaltung offenstand. Der Kläger hat vorgebracht, daß er im Zusammenhang mit der Abmeldung durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zur Frage des Bestandes der Versicherungspflicht im Jahre 1954 eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde (offenbar irrtümlich im Vorbringen als Vorarlberger Landesregierung bezeichnet) herbeiführte und daß in dem hierüber ergangenen Bescheid festgestellt wurde, daß er der Versicherungspflicht nicht unterliege und dann die Abmeldung mit 30. November 1954 erfolgt sei. Da sohin eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Frage der Versicherungspflicht vorliegt, scheidet eine Berücksichtigung der fraglichen Zeit als Beitragszeit aus.
Aber auch die Voraussetzungen für die begehrte Ersatzzeitanrechnung liegen nicht vor. Gemäß § 229 Abs 1 Z 4 lit a gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1.Jänner 1956 in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw der Pensionsversicherung der Angestellten vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions-(Renten-)Versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern nachweist, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte. Diese Bestimmung stellt damit ausschließlich auf die Beschäftigung in einem elterlichen Betrieb ab. Einer extensiven Interpretation steht der Charakter der Norm als einer Ausnahmsbestimmung entgegen. Es kann für den vorliegenden Fall ungeprüft bleiben, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Ersatzzeiten im Sinn dieser Bestimmung auch dann gegeben sind, wenn die Beschäftigung im Betrieb einer Handelsgesellschaft erfolgte, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafter die Eltern waren (SSV 25/29); selbst wenn man dieser Ansicht folgte, wäre für den Kläger hieraus nichts gewonnen, weil er nach den Feststellungen in der fraglichen Zeit im Betrieb einer Kommanditgesellschaft tätig war, der als Komplementär neben seinem Vater auch ein Onkel und damit eine Person angehörte, die in der Aufzählung des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG nicht enthalten ist. Damit sind die Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beschäftigung nicht in einem Betrieb erfolgte, auf den die in dieser Form genannten Bedingungen zutreffen.
b) Zu den Zeiten vom 1.Jänner 1956 bis 20.Jänner 1976:
Als Beitragszeit sind gemäß § 225 Abs 1 Z 1 - die anderen in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Fälle kommen hier nicht in Frage - Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unter den in lit a und b näher bezeichneten Voraussetzungen anzusehen.
Eine Zeit ist danach dann als Beitragszeit zu qualifizieren, wenn es sich um eine Zeit der Pflichtversicherung handelt. Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und des Endes der Versicherung gehört gemäß § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen. Zur Entscheidung hierüber sind gemäß § 409 ASVG die Träger der Krankenversicherung berufen, gegen deren Entscheidung der Einspruch an den Landeshauptmann offen steht (§ 412 ASVG).
Die Gerichte sind grundsätzlich an einen rechtskräftigen Bescheid der Verwaltungsbehörde auch dann gebunden, wenn der Bescheid unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft ist. Diese Bindung wird als Rechtsfolge der Gewaltentrennung, wie sie Art 94 B-VG verfügt, gesehen (SZ 23/156, 40/101, 45/56, 48/41; JBl 1959, 285; auch Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 83; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 722, Loebenstein in JBl 1978, 228). Eine inhaltliche Prüfung des Verwaltungsbescheides hat daher nicht stattzufinden, es sei denn, daß sich aus dieser Fehlerhaftigkeit zugleich auch die Qualifikation als Nichtakt oder als absolut nichtiger Verwaltungsakt ergibt (vgl Fasching II 912; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 212; MietSlg 32.659). Auch Fasching, der nunmehr die Bindung ablehnt, räumt ein (ZPR Rz 96), daß rechtsgestaltende Bescheide den Zivilrichter binden und daß eine Bindung auch dann gegeben ist, wenn dem Gericht die Lösung einer Vorfrage vom Gesetz verwehrt wird (aaO 94). Für den vorliegenden Fall ergibt sich die Bindung der Gerichte an den Verwaltungsbescheid mit besonderer Deutlichkeit aus § 74 Abs 1 ASGG. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn in einer Rechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG) als Vorfrage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Durch die 35. ASVG-Novelle, BGBl 1980/585, wurde die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ausdrücklich zur Leistungssache erklärt (§ 354 Z 4 ASVG). Mitteilungen der Pensionsversicherungsträger über die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten wurden damit für rechtsverbindlich erklärt; sie sind seither auch im gerichtlichen Verfahren überprüfbar. Ausgelöst wurde die Gesetzesänderung durch Unzukömmlichkeiten, die sich dadurch ergaben, daß Versicherte im Vertrauen auf die Mitteilung über ihre Versicherungszeiten ihre Dienstverhältnisse lösten und den Pensionsantrag stellten, der Versicherungsträger jedoch nachträglich unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der früheren Mitteilung die Versicherungszeitenfeststellung zu Ungunsten der Versicherten änderte (535 BlgNR 15. GP zu Art IV Z 9). Absicht des Gesetzgebers war es sohin durch eine bindende Entscheidung über die bisher erworbenen Versicherungszeiten dem Versicherten eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu bieten, ob die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind und ob und bis zu welchem Zeitpunkt er daher sein Dienstverhältnis aufrecht erhalten muß, um die Anspruchsvoraussetzungen herzustellen. Wird ein Antrag nach § 247 ASVG nicht gestellt, so bildet die Feststellung der Versicherungszeiten einen Teil des Leistungsverfahrens. Im Fall einer Antragstellung nach § 247 ASVG wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden - abgesehen von einer Änderung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlage - bindend festgestellt und sind ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Bei der Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens (SSV-NF 1/41). Dies erfordert aber, daß die Feststellung der Versicherungszeiten im Verfahren nach § 247 ASVG in der gleichen Form und nach den gleichen Grundsätzen vorgenommen wird, wie dies in einem Leistungsverfahren, dort zur Beurteilung der Frage der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe erfolgt. Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden in einem Verfahren nach § 247 ASVG die in § 74 Abs 1 ASGG bezeichneten Vorfragen vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten in einem Leistungsverfahren strittig wird, und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, gemäß § 74 Abs 1 ASGG vorzugehen wäre. Der Umstand, daß im § 74 Abs 1, § 65 Abs 1 Z 4 ASVG nicht genannt ist, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen. Die Tatsache, daß es sich bei einem Verfahren nach § 247 ASVG um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens handelt, erfordert es, daß auch in solchen Verfahren der Vorgang des § 74 Abs 1 ASGG eingehalten wird, wenn die dort bezeichneten Vorfragen zu klären sind. Auch in einem solchen Verfahren ist unter anderem die Prüfung der Frage der Versicherungspflicht den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten bzw zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrundezulegen. Die Gerichte sind an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden. Hier wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 18. Mai 1961 festgestellt, daß das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Alois A*** KG der Vollversicherung nach dem ASVG nicht unterlag. Daß der Charakter des Beschäftigungsverhältnisses in der Folge eine Änderung erfahren hätte, wurde nicht behauptet und es fehlt hiefür auch jeder Anhaltspunkt im Verfahren. Abgesehen davon, daß selbst dann, wenn man nun zum Ergebnis käme, daß zum damaligen Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, die weiteren Voraussetzungen des § 225 ASVG fehlen, kann diese Zeit schon deshalb nicht als Beitragszeit qualifiziert werden, weil dem der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes für Vorarlberg vom 18. Mai 1961 entgegensteht. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Versicherungspflicht des Klägers von der Verwaltungsbehörde verneint wurde und welche Verfahrensvorgänge in diesem Zusammenhang bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erfolgten.
Der mit der Klage bekämpfte Bescheid hatte ausschließlich die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 ASVG zum Gegenstand und bildet daher inhaltlich eine Einheit. Dies bedeutet, daß er zur Gänze durch das Klagebegehren berührt wurde und daher gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft trat. Daran ändert nichts, daß der Kläger ausdrücklich nur die Feststellung weiterer im Bescheid noch nicht angeführter Versicherungszeiten begehrte, weil auch bei einem derartigen Begehren bei erfolgter Klage jedenfalls die im Bescheid angeführte Gesamtzahl der Versicherungsmonate geändert wird (SSV-NF 1/18, 41, 52). In dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu zu entscheiden. Dies bedeutet hier, daß vom Erstgericht auch über diejenigen Versicherungszeiten hätte entschieden werden müssen, die im Bescheid der beklagten Partei schon festgestellt wurden. Da zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber besteht, daß sie festzustellen sind, konnte der Oberste Gerichtshof aufgrund der Revision des Klägers die vom Erstgericht unterlassene Entscheidung nachholen. In diesem Umfang war der Revision daher Folge zu geben. Soweit die Feststellung weiterer Versicherungszeiten begehrt wird, mußte ihr hingegen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obzwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid feststellte, war die Einbringung der Berufung sowie der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel die urteilsmäßige Feststellung der bereits im Bescheid der beklagten Partei festgestellten Versicherungszeiten erfolgte.
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