OGH 10ObS54/99k

OGH10ObS54/99k14.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Prodana V*****, vertreten durch Dr. Dipl. Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 1998, GZ 10 Rs 300/98f-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. April 1997, GZ 22 Cgs 87/95k-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Replik der klagenden Partei vom 12. 3. 1999 wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Kostenanteil von S 2.029,44 (darin S 338,24 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 10. 9. 1937 geborene Klägerin hat in der österreichischen Pensionsversicherung in der Zeit von 1966 bis 1980 154 Versicherungsmonate (davon 143 Beitragsmonate) und in Jugoslawien in der Zeit vom 1. 1. 1986 bis 24. 5. 1994 100 Versicherungsmonate erworben. Die Klägerin war am 1. 10. 1992 in Jugoslawien pflichtversichert. Im Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem 1. 10. 1992 liegen 22 österreichische Beitragsmonate und 81 jugoslawische Pflichtversicherungsmonate; letztere wurde von der Klägerin in der Pensionsversicherung der selbständigen und assoziierten Landwirte erworben.

Die Klägerin war in Österreich als Hilfsarbeiterin in einer Molkerei tätig. Bei dieser Beschäftigung hatte sie Kisten, die auf einem Fließband antransportiert wurden mit Milchflaschen und -päckchen zu befüllen und diese Kisten zu stapeln.

Die Klägerin ist gesundheitlich noch in der Lage, leichte Arbeiten in jeder körperlichen Haltung in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen zu verrichten. Sie ist für einfache Arbeiten unterweisbar und einordenbar; ihre Fingerfertigkeit ist erhalten, das Zurücklegen der Anmarschwege ist gewährleistet. Arbeiten unter dauerndem Zeitdruck sind hingegen ausgeschlossen. Die frühere Tätigkeit der Klägerin in einer Molkerei überstieg das Kalkül leichter Arbeiten.

Mit Bescheid vom 30. 5. 1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 5. 8. 1992 auf Zuerkennung der Invaliditätspension wegen des Bestehens einer Pflichtversicherung am Stichtag 1. 9. 1992 und wegen des Nichtvorliegens von Invalidität ab.

Dagegen richtet sich die Klage auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 10. 1992, worin die Klägerin im Hinblick darauf, daß sie am 10. 9. 1992 das 55. Lebensjahr vollendete, zur leichteren Begründung der Invalidität gemäß § 255 Abs 4 ASVG aF ausdrücklich auf den neuen Stichtag 1. 10. 1992 (statt 1. 9. 1992) einschränkte. Nur eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG stünde der Gewährung einer Invaliditätspension entgegen; eine solche habe jedoch (am Stichtag) nicht bestanden. Bei der Klägerin habe am Stichtag nur eine Pflichtversicherung als selbständige Landwirtin in Jugoslawien bestanden. Das in Jugoslawien erwirtschaftete monatliche Katastereinkommen sei jedoch in den Jahren 1992 bis 1994 weit unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG gelegen. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sie sei daher invalid. Es seien auch die Voraussetzungen nach § 253d ASVG erfüllt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Klägerin bis 24. 5. 1994 in der jugoslawischen Pensionsversicherung der selbständigen und assoziierten Landwirte pflichtversichert gewesen sei. Gemäß Art 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (AbkSozSi-Jugoslawien) komme einer Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat dieselbe Wirkung wie in Österreich zu. Das Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Staat sei nicht an der österreichischen Geringfügikgeitsgrenze zu messen. Im übrigen könne die Klägerin noch ausreichende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Sie sei daher nicht invalid. Die besonderen Voraussetzungen nach § 253d ASVG seien nicht erfüllt, weil innerhalb des Rahmenzeitraumes der letzten 15 Jahre keine 36 Beitragsmonate nach diesem Gesetz vorgelegen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt vertrat es die Rechtsauffassung, daß der Klägerin keine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG aF gebühre, weil zum Stichtag 1. 10. 1992 eine Pflichtversicherung in der jugoslawischen Pensionsversicherung der assoziierten Landwirte vorgelegen sei. Diese aufrechte Pflichtversicherung sei nach Art 6 AbkSozSi-Jugoslawien zu berücksichtigen. Der Geringfügigkeitsgrenze käme nur im innerstaatlichen Bereich Bedeutung zu.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen, ausschließlich auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der Klägerin nicht Folge. Gemäß § 254 Abs 1 ASVG in der am Stichtag geltenden Fassung bestehe ein Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem nur dann, wenn der Versicherte am Stichtag weder in der Pensionsversicherung nach diesem Gesetz noch nach dem GSVG oder BSVG pflichtversichert sei. Die Klägerin sei zwar am 1. 10. 1992 nach keinem dieser Gesetze, wohl aber in Jugoslawien pflichtversichert gewesen. Gemäß der in Art 6 AbkSozSi-Jugoslawien erfolgten Tatbestandsgleichstellung habe die bei der Klägerin vorliegende Pflichtversicherung in Jugoslawien die gleichen Wirkungen wie eine Pflichtversicherung in Österreich. Die Wertgrenze nach dem § 2 Abs 3 BSVG sei nur für den inländischen Bereich anzuwenden.

Das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung am Stichtag als negative Voraussetzung sei zwar mit der 51. ASVG-Novelle per 1. 7. 1993 weggefallen; damit sei jedoch für die Klägerin nichts gewonnen, weil auch die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG aF aufgehoben worden sei. Der gegenständliche Bescheid über die Abweisung der Invaliditätspension bilde keine Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung über eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer Invalidiätspension abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Replik der Klägerin vom 12. 3. 1999 ist im Hinblick auf das im Rechtsmittelverfahren geltende Einmaligkeitsprinzip unzulässig. Danach steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu (RIS-Justiz RS0041666).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 2 Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Abgehen von der im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsansicht ohne Bedeutung ist, wenn die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 499; SZ 42/177; RIS-Justiz RS0042173, RS0042181). Dies ist hier der Fall, sodaß auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Revisionswerberin ist zusammenfassend folgendes entgegenzuhalten:

In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, grundsätzlich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG; Teschner in Tomandl, SV-System 386f). Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist gleichfalls ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46; 10 ObS 20/99k). Nach § 254 Abs 1 ASVG in der am Stichtag (1. 10. 1992) geltenden Fassung war ein Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte am Stichtag nach dem ASVG, GSVG oder BSVG pflichtversichert war. Soweit eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung hat, kam gemäß Art 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965, BGBl Nr 289/1966 [AbkSozSi-Jugoslawien] in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988, BGBl Nr 269/1989 die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat zu. Durch die Gleichstellung des Tatbestandes "Pflichtversicherung" wurde insbesondere erreicht, daß auch weiterhin eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung in Jugoslawien in gleicher Weise wie eine Pflichtversicherung in Österreich einen Anspruch auf Alterspension (s. zB § 253 Abs 1 ASVG aF) ausschließt (RV 605 BlgNR 17. GP 17; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, AbkSozSi-Jugoslawien, 21; Spiegel in SozSi 1989, 507 [508]). Für die Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 ASVG aF, die ebenfalls durch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag ausgeschlossen wird, hat das gleiche zu gelten. Daß die Klägerin am Stichtag in Jugoslawien (in der Pensionsversicherung) pflichtversichert war, wurde vom Erstgericht bindend festgestellt. Davon geht auch die Revisionswerberin in ihren Ausführungen aus (s. insb. Punkt 2 a und b der Revision). Auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob sie die ab 1. 10. 1992 in Jugoslawien erworbenen Pflichtversicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit "benötigte", kommt es nach dem Inhalt der Reglung des Art 6 AbkSozSi-Jugoslawien für die Gleichstellung des Tatbestandes der Pflichtversicherung nicht an. Die von der Revisionswerberin angemerkten Zweifel, ob "dem damaligen Gesetzgeber bewußt gewesen sei", daß damit auch die Kleinstlandwirte, die der jugoslawischen Pflichtversicherung unterliegen, von der Tatbestandsgleichstellung erfaßt werden, sind unbegründet. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, eine Gruppe der in der jugoslawischen Pensionsversicherung Pflichtversicherten von der Tatbestandsgleichstellung der Pflichtversicherung auszunehmen. Durch die Gleichstellungsbestimmung wirkt die in Jugoslawien verwirklichte Tatsache der Pflichtversicherung auch für den österreichischen Rechtsbereich (vgl SSV-NF 11/50).

Der Tatbestand der Pflichtversicherung in Jugoslawien richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates. Nach diesem ist aber die Tatsache der Pflichtversicherung - unstrittig - erfüllt. Für eine Neubeurteilung des im Recht des Vertragsstaates verwirklichten Tatbestandes der Pflichtversicherung nach österreichischem Recht, insbesondere unter Heranziehung österreichischer "Geringfügigkeitsgrenzen", besteht keine rechtliche Grundlage. Der Revisionswerberin kann daher für die Beurteilung des Tatbestandes der Pflichtversicherung nach jugoslawischem Recht kein "Freibetrag" nach § 2 Abs 3 BSVG gewährt werden. In diesem Sinne bestimmte etwa auch Art 18 Abs 1 Satz 2 AbkSozSi-Jugoslawien, daß es sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die in der Versicherung des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind. Davon abgesehen ist der Versuch der Revisionswerberin, jugoslawische "Einheitswerte" in den österreichischen Rechtsbereich zu übertragen (und umgekehrt) von vornherein zum Scheitern verurteilt (vgl SSV-NF 4/30).

Da aus dem Inhalt des von der Republik Österreich seinerzeit mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen ist, kommt es letztlich nicht darauf an, ob das zum 30. 9. 1996 gekündigte AbkSozSi-Jugoslawien, das davor zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien "weiterangewendet" worden war (BGBl Nr 345/1996), überhaupt auf die Klägerin anzuwenden ist. Eine Erörterung des persönlichen Geltungsbereiches des Abkommens in Ansehung von Staatsangehörigen eines "Nachfolgsstaates" eines Vertragsstaates kann daher dahingestellt bleiben. Verneint man eine Anwendung des Abkommens auf die Klägerin, dann würde gleichfalls kein Anspruch auf Invaliditätspension bestehen. Nach § 255 Abs 4 lit b ASVG in der am Stichtag geltenden Fassung, galt nämlich der Versicherte unter anderem nur dann als invalid, wenn er am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hatte. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall; sie hat in der österreichischen Pensionsversicherung nur 154 Versicherungsmonate erworben; jugoslawische Zeiten wären bei Nichtanwendung des Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Die von der Revisionswerberin angestrebte Gleichbehandlung aller Versicherten findet ihre Grenzen im Regelungsinhalt des hier anzuwendenden zwischenstaatlichen Abkommens. Waren die ersten Abkommen der Sozialen Sicherheit in den Nachkriegszeiten noch von einer möglichst weitreichenden Integration der Vertragsstaaten und weitreichenden Tatbestandsgleichstellungen geprägt, hat sich Österreich insoweit in der Folge vom Integrationsdenken abgewendet und war um möglichst weitreichende Entflechtung der zwischenstaatlichen Beziehungen bemüht. Zwischenstaatliche "Versicherungskarrieren" können daher durchaus anders behandelt werden als rein nationale (Spiegel aaO 508).

Wohl entspricht es der Judikatur, daß dann, wenn während des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, die dazu führt, daß die zuvor nicht erfüllten Voraussetzungen für einen Anspruch nunmehr erfüllt werden, das Leistungsbegehren zu einem mit dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung angenommenen neuen Stichtag zu prüfen ist ("Stichtagsverschiebung" - SSV-NF 4/129). Nun steht wohl seit dem Inkrafttreten der 51. ASVGNov mit 1. 7. 1993 das Bestehen einer Pflichtversicherung dem Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entgegen, doch ist für die Klägerin hieraus nichts gewonnen, weil unter einem der Versicherungsfall der Invalidität gemäß § 255 Abs 4 ASVG eliminiert wurde, womit die Grundlage, aus der die Klägerin ihren Anspruch ableitet, wegfiel. Die gleichzeitig geschaffene Bestimmung des § 253d ASVG kann aber zur Begründung des geltend gemachten Anspruches nicht herangezogen werden, weil eine bescheidmäßige Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension von der beklagten Partei nicht getroffen wurde und daher eine Prüfung des Anspruches unter diesem Titel nicht in Frage kommt (SSV-NF 9/31 ua). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht begründet, daß aus einer Stichtagsverschiebung für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis erzielbar wäre. Daß ausgehend von der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht bestehen, wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhing, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die halben tarifmäßigen Revisionskosten zu ersetzen (SSV-NF 6/59 mwN).

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