Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur geltend, daß die Vorinstanzen die Feststellung unterlassen hätten, daß der Kläger nach Erreichung des 65. Lebensjahres (15. 11. 1994), aber noch vor dem 1. 10. 1996, einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension zugestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt wäre das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien "über die gegenseitige Anrechnung von Versicherungszeiten" noch in Geltung gestanden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Klage ausdrücklich gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. 7. 1997 richtete, mit dem ein erst nach der per 30. 9. 1996 erfolgten Kündigung des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter angewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl Nr 345/1996) gestellter Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Alterspension vorausging. Dies bestreitet der Revisionswerber auch gar nicht. Jener vom Kläger nach Erreichung des 65. Lebensjahres (15. 11. 1994), aber noch vor Kündigung des Abkommens zum 30. 9. 1996 gestellte Antrag auf Gewährung einer Alterspension stammte vom 12. 1. 1995 und langte am 16. 1. 1995 bei der Beklagten ein; er wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. 4. 1995 mangels Erfüllung der Wartezeit (auch unter Berücksichtigung der jugoslawischen Versicherungszeiten des Klägers gemäß dem genannten Abkommen!) abgewiesen (Aktenstücke 83 und 96 des Anstaltsaktes der Beklagten). Dieser Bescheid war jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für den Standpunkt des Revisionswerbers würde sich auch nichts ändern, wenn man seine Eingabe vom 23. 2. 1996, eingelangt bei der Beklagten am 1. 3. 1996 (Aktenstück 100), als neuen Antrag auf Gewährung einer Alterspension werten würde, der dann einen vor dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien gelegenen Stichtag ausgelöst hätte, weil er gar nicht behauptet, daß seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung in den Entscheidungsgrundlagen (hinsichtlich der Wartezeit) eine Änderung eingetreten sei.
Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46). Dieser liegt aber - soweit es den hier streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 9. 7. 1997 betrifft - nach dem 30. 9. 1996. Zu diesem Zeitpunkt ist aber das bereits mehrfach genannten Abkommen durch Kündigung außer Kraft getreten, sodaß aus dessen Bestimmungen für den Standpunkt des Klägers nichts abzuleiten ist (RIS-Justiz RS0110568). Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen kann daher hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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