Normen
ASVG §258 Abs4
10 ObS 227/91 | OGH | 24.09.1991 |
Veröff: SSV-NF 5/98 |
10 ObS 186/92 | OGH | 29.09.1992 |
Ähnlich; Beisatz: Das in dem nach dem Tod des Versicherten wiederaufgenommenen Unterhaltsverfahren ergangene Urteil ist kein solches, auf Grund dessen, der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte. (T1) Veröff: SSV-NF 6/99 |
10 ObS 86/93 | OGH | 11.05.1993 |
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Auch dann nicht, wenn der Erbe urteilsmäßig zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehegattin des Versicherten verurteilt und auch urteilsmäßig festgestellt wurde, daß der Versicherte zu seinen Lebzeiten und im Zeitpunkt seines Todes seiner geschiedenen Frau gegenüber unterhaltspflichtig war. (T2) |
10 ObS 210/93 | OGH | 07.12.1993 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: In dem erst nach dem Tod des Versicherten streitanhängig gewordenen Verfahren wurde die Verlassenschaft zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes verurteilt, wogegen der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht verpflichtet war einen laufenden Unterhaltsbeitrag zu leisten. (T3) |
10 ObS 37/95 | OGH | 28.02.1995 |
Veröff: SZ 68/46 |
10 ObS 45/99m | OGH | 30.03.1999 |
Vgl auch |
10 ObS 143/08i | OGH | 25.11.2008 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_010OBS00227_9100000_002
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