OGH 10ObS225/89 (RS0065823)

OGH10ObS225/8928.7.2022

Rechtssatz

Eine im Krankenpflegefachdienst (§ 4 KrankenpflegeG BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung (§ 6 KrankenpflegeG) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (§ 44 lit f KrankenpflegeG) nicht verwiesen werden darf.

Normen

ASVG §273 Abs1
KrankenpflegeG §4

10 ObS 225/89OGH12.09.1989

Veröff: SSV-NF 3/102

10 ObS 252/91OGH17.09.1991

Auch; Beisatz: Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung bei der auf Diagnosezetteln aus dem Bereich der Chirurgie spezielle Daten verschlüsselt nach einem Codierungskatalog händisch einzutragen sind. (T1) Veröff: SSV-NF 5/94

10 ObS 223/92OGH29.09.1992

Auch; Beisatz: Keine Verweisung einer diplomierten Krankenschwester auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung, da diese nicht der Berufsgruppe der diplomierten Krankenpfleger zuzuzählen sind. Die Führung bestimmter Aufzeichnungen als Nebenaufgabe kann im Hinblick auf den Inhalt der Ausbildung und die Gesamtheit der Aufgaben des praktischen Krankenpflegedienstes nicht zur Folge haben, daß die Berufsgruppe der in dieser Sparte Beschäftigten mit der Berufsgruppe der ausschließlich mit administrativen Aufgeben befaßten Dienstnehmer gleichgestellt wird. (T2) Veröff: SSV-NF 6/105

10 ObS 11/93OGH18.02.1993

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verweisung auf eine Tätigkeit in der Heimkrankenpflege möglich. (T3)

10 ObS 109/94OGH11.05.1994

Auch

10 ObS 284/94OGH31.01.1995

Auch; Beisatz: Die Spezialisierung als Operationsschwester erfolgt im Rahmen des Berufsbildes Diplomkrankenschwester, sodaß bei Verweisungsmöglichkeiten innerhalb dieses Berufsbildes eine Berufsunfähigkeit einer Operationsschwester nicht besteht. (T4)

10 ObS 206/98mOGH15.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren (vgl SSV-NF 5/94, 9/5). Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer. (T5)

10 ObS 132/15gOGH15.12.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Verweisung eines diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpflegers auf Tätigkeit als Betriebskrankenpfleger oder in beratenden Ambulanzen. (T6)

10 ObS 33/22hOGH28.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verweisung einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) auf eine Tätigkeit als DGKP, eingesetzt als qualifizierte Ordinationsassistentin (ohne Hausbesuche) oder als Betriebskrankenschwester. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00225_8900000_001

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