Normen
ASVG §273 Abs1
KrankenpflegeG §4
10 ObS 225/89 | OGH | 12.09.1989 |
Veröff: SSV-NF 3/102 |
10 ObS 252/91 | OGH | 17.09.1991 |
Auch; Beisatz: Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung bei der auf Diagnosezetteln aus dem Bereich der Chirurgie spezielle Daten verschlüsselt nach einem Codierungskatalog händisch einzutragen sind. (T1) Veröff: SSV-NF 5/94 |
10 ObS 223/92 | OGH | 29.09.1992 |
Auch; Beisatz: Keine Verweisung einer diplomierten Krankenschwester auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung, da diese nicht der Berufsgruppe der diplomierten Krankenpfleger zuzuzählen sind. Die Führung bestimmter Aufzeichnungen als Nebenaufgabe kann im Hinblick auf den Inhalt der Ausbildung und die Gesamtheit der Aufgaben des praktischen Krankenpflegedienstes nicht zur Folge haben, daß die Berufsgruppe der in dieser Sparte Beschäftigten mit der Berufsgruppe der ausschließlich mit administrativen Aufgeben befaßten Dienstnehmer gleichgestellt wird. (T2) Veröff: SSV-NF 6/105 |
10 ObS 11/93 | OGH | 18.02.1993 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verweisung auf eine Tätigkeit in der Heimkrankenpflege möglich. (T3) |
10 ObS 109/94 | OGH | 11.05.1994 |
Auch |
10 ObS 284/94 | OGH | 31.01.1995 |
Auch; Beisatz: Die Spezialisierung als Operationsschwester erfolgt im Rahmen des Berufsbildes Diplomkrankenschwester, sodaß bei Verweisungsmöglichkeiten innerhalb dieses Berufsbildes eine Berufsunfähigkeit einer Operationsschwester nicht besteht. (T4) |
10 ObS 206/98m | OGH | 15.09.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren (vgl SSV-NF 5/94, 9/5). Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer. (T5) |
10 ObS 132/15g | OGH | 15.12.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Verweisung eines diplomierten Gesundheits‑ und Krankenpflegers auf Tätigkeit als Betriebskrankenpfleger oder in beratenden Ambulanzen. (T6) |
10 ObS 33/22h | OGH | 28.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verweisung einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) auf eine Tätigkeit als DGKP, eingesetzt als qualifizierte Ordinationsassistentin (ohne Hausbesuche) oder als Betriebskrankenschwester. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00225_8900000_001
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