European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00132.15G.1215.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Verfahrensmängel erster Instanz können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS‑Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei ‑ weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei ‑ mangelhaft geblieben, umgangen werden (10 ObS 54/14k mwN).
2. Darüber hinaus ist die hier angesprochene Frage, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0043320). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Tatsacheninstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare zwingende Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0043168 [T8]). Derartiges wird aber in der Revision nicht aufgezeigt.
3. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS‑Justiz RS0123663). Eine angebliche Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann nicht mit Revision bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0069246). Ein sekundärer Verfahrensmangel, der der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen wäre, liegt nur dann vor, wenn entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen, aber nicht dann, wenn die getroffenen Feststellungen von dem vom Kläger gewünschten Sachverhalt abweichen.
4. Die Frage, auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Für ihre Lösung ist zunächst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben, sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die körperlichen und geistigen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RIS‑Justiz RS0043194).
5. Der Kläger hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten die Tätigkeit eines diplomierten Krankenpflegers ausgeübt. Er ist daher im Rahmen der Verwendungen dieses Berufs verweisbar. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist ihm nach seinem medizinischen Leistungskalkül die Tätigkeit eines diplomierten Krankenpflegers im Rahmen der spezialisierten Verwendung als Betriebskrankenpfleger oder in diversen beratenden Ambulanzen weiterhin zumutbar. Soweit der Kläger von einer anderen Sachverhaltsgrundlage ausgeht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Diplomkrankenpfleger unter anderem auch auf die Tätigkeit eines Krankenpflegers in einer Ambulanz verwiesen werden, ohne dadurch den Berufsschutz zu verlieren, weil es sich dabei um eine Teiltätigkeit aus dem Berufsbild des diplomierten Krankenpflegers handelt (10 ObS 133/07t; 10 ObS 206/98m, SSV‑NF 12/120; 10 ObS 171/93).
6. Mangels Vorliegens einer relevanten Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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