Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat den Beruf einer diplomierten Krankenschwester erlernt und ausgeübt. Sie ist daher im Rahmen der Verwendungen dieses Berufes verweisbar. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diplomkrankenschwester unter anderem auch auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne dadurch den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren, weil es sich bei der Tätigkeit einer Ambulanzschwester um eine Teiltätigkeit aus dem Berufsbild der Diplomkrankenschwester handelt (SSV-NF 12/120; 9/5; 10 ObS 171/93). Weiterer Feststellungen über die einzelnen in Ambulanzen von Diplomkrankenschwestern wahrzunehmenden Tätigkeiten bedurfte es daher nicht (SSV-NF 9/5). Der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, hat von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auszugehen. Danach kann die Klägerin aufgrund ihres aktuell festgestellten medizinischen Leistungskalküls auch unter Berücksichtigung der derzeit bei ihr bestehenden psychischen Beeinträchtigungen die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verrichten, wobei vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen und vom berufskundigen Sachverständigen in der Gutachtenserörterung am 20. 12. 2006 übereinstimmend nur eine Tätigkeit der Klägerin in solchen Ambulanzen, wo eine erhöhte psychische Belastbarkeit der Mitarbeiter besteht, ausgeschlossen wurde. Soweit die Klägerin in ihren Revisionsausführungen vor allem unter Hinweis auf ihre psychischen Beeinträchtigungen die Richtigkeit der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit im Einzelfall zwar eine gewisse Einarbeitung erforderlich sein kann, die Klägerin jedoch auf ihre Kenntnisse als Diplomkrankenschwester zurückgreifen kann. Für ihre Ansicht, eine Umschulung auf die Verweisungstätigkeit einer Ambulanzschwester sei ihr nicht zumutbar, besteht daher kein Anhaltspunkt.
Da die Klägerin somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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