OGH 10ObS223/92

OGH10ObS223/9229.9.1992

Der Oberste Gerichthof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Dr.Resch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke (Arbeitgeber) und Mag.Wilhelm Patzold (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard W***** , im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Juni 1992, GZ 12 Rs 41/92-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Jänner 1992, GZ 27 Cgs 93/91-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Frage, welcher Berufsgruppe ein Versicherter angehört sowie, welche anderen Berufe in dieser Berufsgruppe zur Verfügung stehen, welche Voraussetzungen für die Ausübung dieser Berufe erforderlich sind und mit welchen Anforderungen diese verbunden sind, ist eine Tatfrage. Sind diese Umstände nicht offenkundig, wovon für den Bereich der Krankenpflegeberufe nicht ausgegangen werden kann, so sind hierüber von den Tatsacheninstanzen Feststellungen zu treffen. Ausgehend von diesen Feststellungen, deren Überprüfung dem Revisionsgericht verwehrt ist, ist die Frage zu prüfen, ob die Verweisung eines Versicherten auf einen in Frage kommenden Beruf seiner Berufsgruppe zulässig ist.

Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 5/94 die Verweisung eines Diplomkrankenpflegers auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung - Eintragung verschlüsselter Daten auf Diagnosezetteln nach einem Codierungskatalog - für zulässig erachtete. Dieser Entscheidung lag jedoch die dort von den Vorinstanzen getroffene Feststellung zugrunde, daß für diese Aufgaben in der Regel nur medizinisch Vorgebildete wie Diplomierte Krankenpfleger bzw Krankenschwestern herangezogen werden; in der Praxis bestehe ein genügend großes Angebot an derartigen Stellen, in denen geschultes Pflegepersonal im administrativen Bereich eingesetzt werde, zumal bei derartigen Tätigkeiten ein entsprechendes medizinisches Fachwissen von Vorteil sei. Der Kläger hatte in diesem Fall diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist jedoch für die beklagte Partei nichts gewonnen. Solange eine Tatsache nicht auf Grund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können (SSV-NF 5/38). Dem haben die Vorinstanzen hier Rechnung getragen und haben eigene Feststellungen zu diesen Fragen getroffen. Sie sind zum Ergebnis gelangt, daß in Krankenanstalten strikt zwischen Verwaltungs- und Pflegepersonal unterschieden wird. Diplomiertes Krankenpflegepersonal ist für die Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung, auch für die Eintragung auf Diagnosezetteln nicht ausgebildet und wird hiefür auch nicht eingesetzt. Aus diesen Feststellungen, die für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache zugrunde zu legen sind, ergibt sich, daß die in Frage stehende Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung nicht der Berufsgruppe der diplomierten Krankenpfleger zuzuzählen ist. Daß auch diplomierte Krankenpfleger im Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmte Aufzeichnungen zu führen haben steht dem nicht entgegen. Die Besorgung dieser Nebenaufgaben kann im Hinblick auf den Inhalt der Ausbildung und die Gesamtheit der Aufgaben des praktischen Krankenpflegedienstes nicht zur Folge haben, daß die Berufsgruppe der in dieser Sparte Beschäftigten mit der Berufsgruppe der ausschließlich mit administrativen Aufgaben befaßten Dienstnehmer gleichgestellt wird. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung abgelehnt.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

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