OGH 10ObS172/91 (RS0084778)

OGH10ObS172/9125.6.1991

Rechtssatz

"Hilfsschwester" ("Krankengehilfin" oder "Stationsgehilfin") ist kein angelernter Beruf.

Normen

ASVG §255 Abs2 Ba
ASVG §255 Abs1 Bb

10 ObS 172/91OGH25.06.1991

Veröff: SSV-NF 5/71

10 ObS 109/94OGH11.05.1994
10 ObS 33/97vOGH04.06.1997
10 ObS 404/97bOGH20.01.1998

Beisatz: Hier wurde ebenso wie in der Entscheidung 10 ObS 33/97v offengelassen, ob ein ordnungsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer (nach dem Krankenpflegegesetz idF BGBl 1990/449) in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist. (T1)

10 ObS 117/00dOGH06.06.2000

Beisatz: Beim Beruf des Pflegehelfers im Sinne des GuKG handelt es sich um keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG. (T2)

10 ObS 314/00zOGH19.12.2000

Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für die zum Sanitätshilfsdienst gehörende Tätigkeit eines OP-Gehilfen. (T3)

10 ObS 357/00yOGH30.01.2001

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Altenhelfer und Pflegehelfer mit zweijähriger Ausbildungszeit, dessen Tätigkeit überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war (Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG bejaht). (T4)

10 ObS 323/01zOGH10.10.2001
10 ObS 154/02yOGH28.05.2002

Auch; Beis wie T2

10 ObS 260/02mOGH27.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: zahnärztliche Assistentin mit einjähriger Ausbildungszeit - Berufsschutz verneint. (T5)

10 ObS 332/02zOGH22.10.2002

Auch; Beisatz: Hier: Stützkraft in einer Sonderschule ohne theoretische Ausbildung. (T6)

10 ObS 39/05sOGH23.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. Es liegt auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate (1850 Stunden) dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin - anders als die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 = 10 ObS 357/00y nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (mit insgesamt rund 3200 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) - nicht Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. (T7)

10 ObS 116/05iOGH24.01.2006

Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Prosekturgehilfen verneint. (T8)

10 ObS 13/07wOGH17.04.2007

Vgl; Beisatz: Der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG mit den geforderten „qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten" stellt auf das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus ab. (T9)<br/>Beisatz: Die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung sind allein nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten" iSd § 255 Abs 2 ASVG anzusehen. (T10)

10 ObS 39/09xOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. (T11)

10 ObS 74/09vOGH21.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit zweijähriger Ausbildungszeit (2.208 Stunden theoretische und praktische Ausbildung) bejaht. (T12)

10 ObS 187/09mOGH10.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden verneint. (T13)

10 ObS 196/09kOGH15.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖAltenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden wird kein Berufsschutz erworben. (T14)<br/>Beisatz: Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nicht zur Zeit der Ausbildung. (T15)

10 ObS 78/13pOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_010OBS00172_9100000_001

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