Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 183 ASVG regelt die Neufeststellung der Versehrtenrente und stellt für diesen Bereich bezüglich der Entziehung eine Sonderbestimmung gegenüber § 99 ASVG dar (RIS-Justiz RS0109336). Danach hat die Neufeststellung der Versehrtenrente zu erfolgen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung einer Rente maßgeblich waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich § 183 Abs 1 ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet. In Ermangelung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 183 Abs 1 ASVG steht somit die Rechtskraft der Vorentscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) einer Neubemessung im Wege (10 ObS 70/01v = SSV-NF 15/47 mwN ua). Da die materielle Rechtskraft einer Entscheidung immer auf die Situation zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt abstellt, kann nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraft der Vorentscheidung durchbrechen. Haben sich hingegen die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde liegenden maßgeblichen Tatsachen nicht wesentlich geändert, bildet eine allenfalls unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der rechtskräftigen Vorentscheidung keinen Anlass für eine Neueinschätzung (vgl RIS-Justiz RS0110119 ua). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der früheren Entscheidung zu hoch eingeschätzt wurde, sondern auch im Fall einer zu niedrigen Einschätzung (RIS-Justiz RS0084142 [T1]). In diesem Fall steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung einer Neufeststellung (Entziehung) entgegen. Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht (vgl 9 ObS 13/87 = SSV-NF 1/16 ua).
Eine Neufeststellung nach § 183 Abs 1 ASVG setzt daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Neubemessung oder Entziehung in Beziehung zu setzen sind. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht darauf an, welcher Zustand und welche Einschätzung der seinerzeitigen Gewährung zugrundegelegt wurde, sondern es sind im Verfahren über die Neubemessung oder Entziehung einer Leistung unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen vom Gericht eigene Feststellungen über die maßgeblichen Umstände im Zuerkennungszeitpunkt zu treffen (10 ObS 443/97p = SSV-NF 12/7; 10 ObS 72/95 ua). Durch den Bescheid, mit dem die Dauerrente gewährt wurde, wurde nämlich über den zum Zeitpunkt der Entscheidung bestandenen Tatsachenkomplex rechtskräftig abgesprochen. Die materielle Rechtskraft bezieht sich daher auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung objektiv vorlag, nicht jedoch bloß auf den Sachverhalt, den der Versicherungsträger seiner Entscheidung zugrunde legte. Eine die Neufeststellung (Entziehung) der Rente rechtfertigende Änderung der Verhältnisse ist daher nur dann gegeben, wenn die der früheren Feststellung zugrundeliegenden tatsächlichen, dh objektiven Verhältnisse sich wesentlich geändert haben; es kommt nicht darauf an, von welchen Verhältnissen der Unfallversicherungsträger ausgegangen ist, was also subjektiv für ihn bei Erlassung des Bescheides maßgeblich war (10 ObS 217/88 = SSV-NF 2/96; 10 ObS 326/99k = SSV-NF 14/51 mwN zur vergleichbaren Bestimmung des § 99 ASVG). Bei der Rentenfeststellung übersehene und deshalb unbeachtet gebliebene Tatsachen rechtfertigen daher keine spätere Neufeststellung der Rente gemäß § 183 Abs 1 ASVG (vgl OLG Wien SSV 26/135 mwN ua).
Bei Berücksichtigung dieser Rechtslage steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen, unter denen § 183 Abs 1 ASVG die Durchbrechung der Rechtskraft einer Vorentscheidung vorsieht, nicht erfüllt, weil in den tatsächlichen Verhältnissen (Unfallfolgen) seit der Dauerrentenfestsetzung im Vorverfahren keinerlei Änderung eingetreten sei, im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der Umstand, dass bei der Dauerrentenfestsetzung im Vorverfahren die nach den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen beim Kläger damals ebenfalls bereits bestandenen weiteren unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (imperativer Harndrang und Einschränkung der Schließmuskelfunktion) aufgrund einer allfälligen unrichtigen Beurteilung durch die im Vorverfahren tätig gewesenen Sachverständigen nicht berücksichtigt wurden, rechtfertigt im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht die vom Kläger begehrte Neufeststellung der Versehrtenrente nach § 183 Abs 1 ASVG, weil dem die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegensteht. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt daher bei einer fehlerhaften Über- oder Unterbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Vorentscheidung nicht vor, da es sich dabei nicht um eine Änderung der objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorentscheidung handelt (vgl M. Ruppelt in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 Unfallversicherungsrecht, § 48 Rz 121 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage).
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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