OGH 10ObS357/97s (RS0110119)

OGH10ObS357/97s28.7.2022

Rechtssatz

Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden.

Normen

PO §411 Aa
ZPO §411 Ab
ASVG §99
ASVG §183 Abs1
B-KUVG §94 Abs1
BPGG §9 Abs4

10 ObS 357/97sOGH19.05.1998
10 ObS 326/99kOGH23.05.2000

Auch; nur: Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). (T1)

10 ObS 184/06sOGH05.12.2006

Auch; Beisatz: Hier: „Höhe der Bemessungsgrundlage". (T2)

10 ObS 187/06gOGH26.06.2007

Auch

10 ObS 163/09gOGH20.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Bei der Rentenfeststellung übersehene Tatsachen rechtfertigen allein noch keine spätere Neufeststellung der Rente. (T3)

10 ObS 145/12iOGH23.10.2012

Vgl

10 ObS 28/13kOGH19.03.2013

Auch

10 ObS 87/16sOGH19.07.2016

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T4)

10 ObS 78/17vOGH13.09.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T5)

10 ObS 144/17zOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft eines Bescheids des Versicherungsträgers oder eines Urteils über eine Versehrtenrente bezieht sich auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung objektiv vorliegt, und nicht auf jene, welche – auf einer allfälligen Fehleinschätzung der ärztlichen Sachverständigen beruhend – subjektiv angenommen wurde. (T6)

10 ObS 65/18hOGH23.10.2018

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T7)

10 ObS 181/19vOGH21.01.2020
10 ObS 14/22iOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die ursprüngliche Gewährungsentscheidung entfaltet auch dann weiterhin materielle Bindungswirkung, wenn in einem über einen früheren Herabsetzungsbescheid geführten Verfahren keine wesentliche Änderung der Verhältnisse hervorgekommen ist. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_010OBS00357_97S0000_001