European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00028.13K.0319.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der bei der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversichert gewesene Ehegatte der Klägerin, M*****, verstarb am 18. 5. 2009 an den Folgen eines am selben Tag erlittenen Arbeitsunfalls. Aufgrund des Bescheids der beklagten Partei vom 27. 10. 2009 bezog die Klägerin ab dem Todestag eine (erhöhte) Witwenrente im Ausmaß von 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Grundlage für diesen Bescheid bildete ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W***** vom 15. 9. 2009, welches der Klägerin eine Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit um mehr als die Hälfte attestierte. Der begutachtende Facharzt ging bei seiner Beurteilung davon aus, dass eine Besserung der bei der Klägerin diagnostizierten Depression bei adäquater Therapie möglich sei, und empfahl daher die Durchführung einer Nachuntersuchung in einem Jahr.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 10. 8. 2010 wurde die Witwenrente der Klägerin ab 1. 10. 2010 von 40 vH auf 20 vH der Bemessungsgrundlage mit der Begründung herabgesetzt, dass die Erwerbsfähigkeit der Witwe nicht mehr um wenigstens die Hälfte vermindert sei. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die (herabgesetzte) Witwenrente monatlich 548,57 EUR betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Weitergewährung der Witwenrente im bisherigen Ausmaß gerichtete Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nicht gebessert.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht mehr um wenigstens die Hälfte vermindert.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin (auch) für die Zeit ab 1. 10. 2010 eine Witwenrente auf Basis von 40 % der Bemessungsgrundlage, somit 1.097,14 EUR monatlich, unter Anrechnung der für den jeweiligen Zeitraum erbrachten Leistungen auszuzahlen. Nach seinen Feststellungen leidet die Klägerin aus neurologisch‑psychiatrischer Sicht an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F 43.21 ICD‑10) bei regelrechten neurologischen Verhältnissen. Bei der Klägerin ist es infolge einer Brustkrebsoperation 2005 und durch den Unfalltod ihres Ehemannes zu einer belastungsabhängigen psychischen Störung gekommen. Es besteht der Krankheitswert einer leichten depressiven Episode mit Pseudohirnleistungsstörungen und einer beeinträchtigten Befindlichkeit. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die beklagte Partei die Herabsetzung der Witwenrente ausgesprochen hat, also ab dem 1. 10. 2010, beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 20 %. Im Zeitpunkt der Gewährung der Witwenrente betrug sie noch zumindest 30 %; der psychische Zustand der Klägerin hat sich mittlerweile etwas gebessert. Aus urologischer Sicht bestehen keine relevanten Beeinträchtigungen und es besteht somit auch keine entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit. Aus chirurgisch‑orthopädischer Sicht hat die Klägerin altersentsprechende Aufbrauchserscheinungen im Bereich des Stütz‑ und Bewegungsapparats, einen Zustand nach frischer Gelenkspiegelung am rechten Knie mit Teilentfernung des Innenmeniskus und noch etwas schonhinkendem Gangbild (Operation am 19. 4. 2011), eine stabile blande Narbe an der rechten Brust nach Operation und Voralterung im Bereich des rechten Kniegelenks gegenüber links. Für die Zeit vom 1. 4. bis 30. 6. 2011 gab es aufgrund der Knieoperation und der Rekonvaleszenz aus chirurgisch‑orthopädischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, davor und danach betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit 0 %. Insgesamt betrachtet bestand im Zeitpunkt der Gewährung der Witwenrente im Ausmaß von 40 % der Bemessungsgrundlage eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 30 %, allenfalls von höchstens 40 %, ab dem 1. 10. 2010 betrug die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 %, erhöhte sich aufgrund der Knieoperation und der Rekonvaleszenz danach für die Zeit vom 1. 4. bis 30. 6. 2011 auf 40 % und sank anschließend wiederum auf 20 % ab.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht 50 % betragen, wie dies für eine (erhöhte) Witwenrente nach § 215 Abs 2 ASVG notwendig gewesen wäre. Die Gewährung einer erhöhten Witwenrente sei somit von vornherein zu Unrecht erfolgt. Bei der bei der Klägerin eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit handle es sich um keine wesentliche Änderung, weil dadurch die Anspruchsvoraussetzungen nicht berührt würden. Für die Wesentlichkeit einer Veränderung bei der Witwenrente sei nämlich ausschlaggebend, ob dadurch die Schwelle von 50 % für die höhere Rente berührt werde. Hier sei aber von vornherein die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht in dem Ausmaß gegeben gewesen, dass eine Rente von 40 % der Bemessungsgrundlage gerechtfertigt gewesen wäre. Eine ursprünglich unrichtige rechtskräftige Zuerkennung könne im Wege der Neufestsetzung nicht korrigiert werden. Es bleibe daher trotz (unwesentlicher) Verbesserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin bei der ursprünglich gewährten Rentenhöhe.
Das Berufungsgericht erkannte die beklagte Partei in Stattgebung ihrer Berufung schuldig, der Klägerin ab 1. 10. 2010 die Witwenrente im Ausmaß von 20 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe von 548,57 EUR monatlich unter Berücksichtigung seither allenfalls erfolgter Rentenanpassungen zu gewähren und wies das Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Witwenrente im Ausmaß von 40 vH der Bemessungsgrundlage ab 1. 10. 2010 ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, nach der auch für die Neufeststellung einer Witwenrente nach § 215 ASVG geltenden Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG habe der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gelte eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert werde, durch die Änderung ein Rentenanspruch entstehe oder wegfalle (§§ 203, 210 Abs 1 ASVG) oder die Schwerversehrtheit entstehe oder wegfalle (§ 205 Abs 4 ASVG).
Im vorliegenden Fall sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 zweiter Satz erster Fall ASVG eingetreten, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Gewährung der (erhöhten) Witwenrente zumindest 30 %, im Zeitpunkt der Herabsetzung der Witwenrente 20 % betragen habe. Die weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. 4. bis 30. 6. 2011 aus chirurgisch‑orthopädischer Sicht könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht durch mehr als drei Monate bestanden habe. Die Auffassung des Erstgerichts, dass eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei, könne nicht geteilt werden. Dabei sei zu beachten, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht eine ursprünglich unrichtige rechtskräftige Zuerkennung im Wege der Neufestsetzung korrigiert worden sei, sondern vielmehr eine Neufeststellung der Witwenrente aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG erfolgt sei. Für das Berufungsgericht sei nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall ‑ entsprechend der Rechtsansicht des Erstgerichts ‑ ein Herabsinken der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 vH, wie dies in § 183 Abs 1 ASVG normiert sei, entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht ausreichend sein solle, um die Witwenrente der Klägerin neu festzustellen. Dabei werde darauf hingewiesen, dass ‑ ginge man von dem (Regel‑)Fall aus, dass im Zeitpunkt der Gewährung der erhöhten Witwenrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vorgelegen sei ‑ im Hinblick auf § 183 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall ASVG sogar bei einem bloß geringfügigen Absinken des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 50 % eine Neufeststellung der Witwenrente der Klägerin erfolgen müsste. Die Klägerin habe daher ab 1. 10. 2010 nur noch Anspruch auf Witwenrente im Ausmaß von 20 vH der Bemessungsgrundlage.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil, soweit überblickbar, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Frage der wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei einer Witwenrente vorliege.
Gegen den abweisenden Teil der Berufungsentscheidung wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Gesetzgeber des § 183 ASVG habe den Anwendungsfall bei der Witwenrente offenbar nicht bedacht. § 183 ASVG sei somit insofern teleologisch zu reduzieren, als es im Fall einer Witwenrente darauf ankomme, ob durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Leistungsgewährung die Rente der Höhe nach neu zu bemessen sei oder dieser Anspruch überhaupt wegfalle. Nur in diesen Fällen sei eine Neufestsetzung vorzunehmen. Stelle sich hingegen heraus, dass die Witwenrente von Beginn an irrtümlicherweise zu hoch bemessen worden sei, sei eine nachträgliche Korrektur nicht möglich. Die Witwenrente gebühre gemäß § 215 Abs 2 ASVG in der Höhe von 40 vH der Bemessungsgrundlage, solange die anspruchsberechtigte Person wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren habe. Da diese Voraussetzung bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Witwenrente in der Höhe von 40 vH nicht gegeben gewesen sei, sei insofern auch keine „wesentliche Änderung“ der Verhältnisse eingetreten, die eine Neufestsetzung der Witwenrente rechtfertigen würde. Das Erstgericht habe somit zu Recht dem Klagebegehren stattgegeben, weil eine Neufestsetzung der Witwenrente im konkreten Fall einen Eingriff in die Rechtskraft jenes Bescheids bedeuten würde, der der Klägerin die Witwenrente in der Höhe von 40 vH der Bemessungsgrundlage zuerkannt habe. Eine nachträgliche Korrektur der ursprünglich irrtümlich zu hoch bemessenen Leistung sei daher nicht zulässig.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente von jährlich 20 vH der Bemessungsgrundlage (§ 215 Abs 1 ASVG). Solange die im Abs 1 genannte anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat (§ 215 Abs 2 ASVG).
2. Es wird auch von der Klägerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 215 Abs 2 ASVG so wie in § 203 ASVG zu verstehen ist und die dazu in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf den Anspruch auf Witwenrente nach § 215 Abs 2 ASVG anzuwenden sind (vgl 10 ObS 152/04g, SSV‑NF 18/93 = RIS‑Justiz RS0119505).
3. Weiters ist nicht strittig, dass für die hier zu beurteilende Frage der Neufeststellung einer Witwenrente nach § 215 ASVG die allgemeine Regelung des § 183 Abs 1 ASVG betreffend die Neufeststellung von Renten heranzuziehen ist. Danach hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1 ASVG) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4 ASVG).
3.1 Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 zweiter Satz erster Fall ASVG eingetreten ist, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Gewährung der (erhöhten) Witwenrente zumindest 30 %, im Zeitpunkt der Herabsetzung der Witwenrente bis laufend 20 % betrug bzw beträgt, wodurch die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin jedenfalls durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wurde. Dieser Umstand stellt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, von dem abzugehen kein Anlass besteht, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Neufeststellung der Rente führt. Für die von der Klägerin vertretene Annahme, der Gesetzgeber des § 183 ASVG habe den Anwendungsfall bei der Witwenrente offenbar nicht bedacht, weshalb eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 183 ASVG im vorliegenden Fall vorzunehmen sei, besteht nach Ansicht des erkennenden Senats kein hinreichender Anhaltspunkt.
4. Soweit die Klägerin schließlich damit argumentiert, eine Neufestsetzung der Witwenrente würde im konkreten Fall einen Eingriff in die Rechtskraft jenes Bescheids bedeuten, der ihr die Witwenrente in der Höhe von 40 vH der Bemessungsgrundlage zuerkannt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert. In Ermangelung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 183 Abs 1 ASVG steht somit die Rechtskraft der Vor‑Entscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) einer Neubemessung im Wege. Da somit die Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht, kann in diesem Fall auch eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden (vgl RIS‑Justiz RS0110119, RS0084142 ua).
4.1 Liegt jedoch ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene und gemäß § 183 Abs 1 Satz 2 erster Fall ASVG „wesentliche“ und schon aus diesem Grund für die Neufeststellung der Rente maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor, wird die Rechtskraft der Vorentscheidung durchbrochen. Die Änderung muss nicht in allen Bereichen des Gesundheitszustands eintreten. Sie muss aber, um zu einer Neufestsetzung führen zu können, eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 vH bewirken und mehr als drei Monate andauern (vgl Tarmann‑Prentner in Sonntag , ASVG³ § 183 Rz 7 f mwN).
5. Da im vorliegenden Fall diese genannten Voraussetzungen für eine Neufeststellung der Witwenrente der Klägerin nach § 183 Abs 1 ASVG erfüllt sind, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts insgesamt als zutreffend. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Umstände, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit an die unterlegene Klägerin im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
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