European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00081.18M.0326.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Erbringung von Planungsleistungen für die Errichtung einer Reststoffverwertungsanlage. Die Parteien vereinbarten dafür den Planungsvertrag vom 5. 7. 2007, in dem – dem letzten Honoraranbot des Beklagten vom 25. 6. 2007 folgend – vereinbart wurde, dass die Abrechnung nach einem Zahlungsplan erfolgen sollte. Dieser sah zusammengefasst vor, dass 30 % des – vereinbarungsgemäß mit 1.500.000 EUR netto begrenzten – Gesamthonorars des Beklagten „nach Erstellung der Einreichungsunterlagen, spätestens zum 31. 10. 2007“ und weitere 30 % „nach erfolgter Bauverhandlung“, gesamt daher 60 % des Honorars noch vor Baubeginn, an den Beklagten gezahlt werden sollte. Weitere vier Teilbeträge von jeweils 10 % des Gesamthonorars sollten „jeweils nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Teilleistung“ gezahlt werden. Der Beklagte sollte gemäß Pkt 5.1.3 Satz 1 des Vertrags als Honorar für sämtliche von ihm „zu erbringende Leistungen 6 % der gebührenpflichtigen Kosten“ erhalten. Das endgültige Honorar wird gemäß Satz 2 dieser Bestimmung „nach den tatsächlichen gebührenpflichtigen Kosten ermittelt“. Die „tatsächlichen gebührenpflichtigen Kosten“ sollten gemäß Pkt 6.2 des Vertrags mit der Schlussrechnung „ermittelt und entsprechend berücksichtigt“ werden.
Auf Basis des Planungsvertrags verrechnete der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 10. 9. 2007 und am 1. 10. 2008 mit den Honorarnoten 1 und 2 jeweils 540.000 EUR, die auch (jeweils am selben Tag) bezahlt wurden. In der Honorarnote 1 stellte der Beklagte Leistungen für den „Zeitraum Juni 2007 bis August 2007; Planungsleistungen (30 % erbracht)“ und in der Honorarnote 2 „Planungsleistungen (60 % erbracht)“ für den Zeitraum August 2007 bis September 2008 in Rechnung. Für die Entscheidungsträger der Vertragsparteien war klar, dass die vorgesehenen Zahlungen von insgesamt 60 % des Honorars bis zur Bauverhandlung mehr als den Wert abdeckten, den die Leistungen des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt darstellen sollten.
Am 28. 11. 2012 beschloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin, das Projekt zu beenden. Am 23. 7. 2013 kündigte sie den Vertrag mit dem Beklagten aus diesem (vertraglich vorgesehenen) Grund auf und ersuchte den Beklagten um Schlussrechnung. Diesem Ersuchen kam der Beklagte nicht nach. Er verwies auf die zur Verfügung gestellten Honorarnoten 1 und 2, die „keiner weiteren Detaillierung“ bedürfen, sondern einer Schlussrechnung entsprächen und „als solche deklariert“ würden.
Die Klägerin begehrt – neben einer Überzahlung für Rechnungen aus Nebenleistungen im Ausmaß von 255.510,12 EUR, die nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens sind – die Rückzahlung von 720.000 EUR. Dabei handle es sich um die beiden als Vorauszahlung geleisteten Teilbeträge von jeweils 540.000 EUR (gesamt 1.080.000 EUR) brutto unter Berücksichtigung der vom Beklagten erbrachten vertraglichen Leistungen im Wert von 360.000 EUR brutto. Die Klägerin habe den Vertrag wirksam und berechtigt gekündigt, sie sei nur verpflichtet, die vom Beklagten als Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand zum Stichtag der Kündigung zu vergüten.
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die pauschale Verrechnung der Vereinbarung entspreche, er habe die ersten beiden Durchführungsphasen des Werks erfüllt. Eine Überzahlung liege nicht vor, der Beklagte sei nicht zur Legung einer Schlussrechnung nach tatsächlichem Aufwand verpflichtet. Der Rücktritt vom Vertrag sei ex nunc aus einem in der Sphäre der Klägerin liegenden Grund erfolgt, sodass für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch eine rechtliche Grundlage fehle. Der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren über 720.000 EUR sA mit Teilurteil statt.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
In seiner gegen dieses Urteil gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.
1.1 Die vom Revisionswerber gerügte Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht wurde ebenso wie die gerügte Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Architektur und Kraftwerksplanung bereits vom Berufungsgericht verneint. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel können daher nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge in diesen Punkten nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS‑Justiz RS0042963 [T58]).
1.2 Das Berufungsgericht hat sich ungeachtet seines Hinweises auf § 500a ZPO umfassend und ausführlich mit den vom Beklagten in der Berufung geltend gemachten maßgeblichen Rechtsfragen befasst. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende fehlerhafte Anwendung der eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung liegt nicht vor (RIS‑Justiz RS0123827).
1.3 Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Revisionswerber die Nichterledigung seiner Beweisrüge betreffend die Feststellung des Verständnisses des Vertragserrichters über den Vertrag der Streitteile. Dieses sei für die Beurteilung des Verständnisses eines „verständigen Erklärungsempfängers“ relevant. Die Frage, wie ein Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs und der Übung des redlichen Verkehrs (RIS‑Justiz RS0017781) so auszulegen ist, wie er für einen redlichen und verständigen Erklärungsempfänger zu verstehen war (RIS‑Justiz RS0113932), ist daher der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, sodass die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt.
1.4 Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, das Verfahren des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seiner Entscheidung festhält (RIS‑Justiz RS0043150, RS0043144). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Beklagten auseinandergesetzt und deren Berechtigung – obwohl es die Beweisrüge teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah – inhaltlich verneint. Es ist nicht verpflichtet, bei der Behandlung der Beweisrüge auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Rechtsmittelwerbers einzugehen (RIS‑Justiz RS0040165 [T3, T4]).
2. Die Auslegung eines Prozessvorbringens stellt nach der Rechtsprechung regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, die keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS‑Justiz RS0042828). Der Revisionswerber rügt, dass das Berufungsgericht im Unterschied zum ersten Rechtsgang das Vorbringen der Klägerin überraschend, unvertretbar und dadurch die Rechtssicherheit gefährdend auch als auf die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse gerichtet qualifiziert habe. Dem hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung und in Übereinstimmung mit der Aktenlage entgegengehalten, dass bereits das im ersten Rechtsgang von der Klägerin erstattete Vorbringen für die Anspruchsgrundlage der Rückforderung von Vorschüssen gemäß § 1435 ABGB ausreiche. Die Klägerin hat ihren hier zu behandelnden Anspruch bereits im ersten Rechtsgang auf Bereicherung gestützt und geltend gemacht, dass der Beklagte Vorauszahlungen erhalten habe, die aber nicht zur Gänze zurückzuzahlen seien, weil ihm – von der Klägerin bei Geltendmachung des Anspruchs ohnedies berücksichtigtes – Honorar für schon erbrachte Leistungen zustehe. Darauf, dass die zwei erhaltenen Teilzahlungen jedenfalls (daher ungeachtet der vom Beklagten erbrachten Leistung zur Gänze) zurückzuzahlen wären, stützt sich weder die Klägerin, noch geht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung von einer solchen Rechtsansicht aus, worauf noch eingegangen wird. Der vom Revisionswerber behauptete „logische Widerspruch“ in der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts liegt nicht vor.
3.1 Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig nur nach den Umständen des konkreten Falls zu lösen und begründen daher, wenn die Vorinstanzen – wiehier – nicht von den Grundsätzen der §§ 914 f ABGB abgewichen sind und kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt haben, nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0044298; RS0042776).
3.2 Die Vorinstanzen legten den Planungsvertrag dahin aus, dass der Beklagte die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen verrechnen könne.
3.2.1 Bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung erhalte der Beklagte die vertraglich vereinbarten Honorarvorauszahlungen. Mit diesen sollten allerdings nicht selbständige, voneinander unabhängige Werk(teil)leistungen im Sinn des § 1170 Satz 2 ABGB abgegolten werden. Vielmehr habe der Beklagte lediglich vertraglich das Recht eingeräumt erhalten, nach chronologisch aufeinander folgenden Teilen der Werkerstellung aufeinander aufbauende Teilrechnungen zu legen. Die Endabrechnung habe dann mit einer prüffähigen Schlussrechnung zu erfolgen.
3.2.2 Die Klägerin habe den Vertrag vorzeitig und vertragskonform gekündigt, weil die Anlage letztlich nicht errichtet wurde. Auch in diesem Fall habe der Beklagte über die von ihm bis zum Auflösungszeitpunkt erbrachten Leistungen eine prüffähige Schlussrechnung zu legen, um die von ihm erbrachten Leistungen verrechnet zu erhalten. Eine solche prüffähige Schlussrechnung sei im konkreten Fall aber trotz Aufforderung bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht gelegt worden, sodass der dem Beklagten zustehende Werklohn – soweit er nicht ohnedies von der Klägerin bereits bei Geltendmachung ihrer Forderung berücksichtigt wurde – nicht fällig sei. Mangels fälligen Werklohnanspruchs habe der Beklagte die erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen.
3.3 Eine Unvertretbarkeit dieser Auslegung zeigt der Revisionswerber nicht auf:
3.3.1 Der Revisionswerber rügt, dass das Erstgericht an zwei Stellen in seiner Entscheidung (S 31 und 34) einen vom Vertragstext abweichenden gemeinsamen Vertragswillen der Parteien festgestellt habe. In beiden Fällen traf das Erstgericht jedoch Negativfeststellungen, sodass die vom Revisionswerber behauptete Widersprüchlichkeit von Feststellungen nicht besteht.
3.3.2 Der Revisionswerber macht geltend, dass die von ihm erbrachten Teilleistungen als selbständige Abteilungen eines Gewerks im Sinn des § 1170 Satz 2 ABGB anzusehen seien, weil die nachfolgende Bauausführung davon unabhängig und im konkreten Fall auch zur Gänze unterblieben sei. Nach § 1170 Satz 2 ABGB ist der Unternehmer befugt, wenn das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts schon vorher zu fordern. Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. Der Beklagte war mit diversen Planungsleistungen für die Anlagenerrichtung und der Begleitung dieses Projekts vor Behörden beauftragt (Präambel Pkt D und Pkt 2 des Planungsvertrags). Die Verrechnung des Honorars sollte nach prozentuellem Baufortschritt erfolgen. Der Beklagte begründete die von ihm gelegten Teilrechnungen selbst mit prozentualen Fortschritten. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei den Leistungen des Beklagten nicht um einzelne, voneinander unabhängige Werke selbständigen Charakters handelt, sodass die erhaltenen Zahlungen als Vorschüsse zu qualifizieren seien, vertretbar, wozu auf die vom Berufungsgericht beachtete Rechtsprechung verwiesen werden kann (9 Ob 32/16w mwH; vgl auch RIS‑Justiz RS0118840; RS0021979).
3.3.3 Der Revisionswerber macht geltend, dass die von ihm gelegten Teilrechnungen der vertraglichen Vereinbarung entsprechen und als (jeweilige) Schlussrechnung deklariert worden seien. Pkt 15.3 des Vertrags verweise lediglich auf die Berechnungsbasis gemäß Pkt 5. des Vertrags. Der Beklagte sei daher im hier vorliegenden Fall der (vorzeitigen) Kündigung des Vertrags nicht verpflichtet gewesen, eine prüffähige Schlussrechnung zu legen. Der Revisionswerber übergeht damit, dass das Berufungsgericht die Verpflichtung zur Rechnungslegung mit § 1170 ABGB und dem Umstand begründet hat, dass sich aus dem Wortlaut des Vertrags, der eine Verrechnung nach „tatsächlichem Aufwand“ vorsieht, keine von der gesetzlichen Regelung der Fälligkeit des Werklohns abweichende Vereinbarung ergibt. Nach ständiger Judikatur ist dann, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RIS‑Justiz RS0017592 ua). Aus Pkt 6.6 des Planungsvertrags, auf den sich das Berufungsgericht ausdrücklich bezieht, ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten, Rechnungen in prüffähiger Form vorzulegen. Für Teilrechnungen wird gemäß Pkt 6.4 des Vertrags über den Fälligkeitstag (30 Tage nach Rechnungserhalt) hinaus eine Prüffrist von (weiteren) 14 Tagen vereinbart. Dass das Berufungsgericht vor dem Hintergrund insbesondere dieser vertraglichen Bestimmungen keinen Anwendungsfall des § 915 ABGB annimmt, begegnet keinen Bedenken. Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass die Honorarnoten 1 und 2 nicht den Kriterien einer prüffähigen Schlussrechnung (vgl dazu RIS‑Justiz RS0021946) entsprechen. Letztlich wünscht er mit diesen Ausführungen lediglich eine andere Auslegung des Vertrags, als sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, womit er jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt (RIS‑Justiz RS0042936 [T3]).
4. § 1435 ABGB greift nicht nur bei der vorzeitigen Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (RIS‑Justiz RS0131589), sondern wird von der Rechtsprechung allgemein auf die Rückforderung zweckverfehlender Leistungen nach Wegfall des Leistungsgrundes angewandt (RIS‑Justiz RS0033931). Dass auch Vorschüsse nach § 1435 ABGB kondiziert werden können, wenn der gewährte Vorschuss seinen bestimmungsgemäßen Zweck verfehlt, entspricht der Rechtsprechung auch zu Zielschuldverhältnissen (1 Ob 557/91; RIS‑Justiz RS0021411). Mit der Behauptung, das Vertragsverhältnis sei von der Klägerin ex nunc aufgelöst worden, sodass § 1435 ABGB nicht anwendbar sei, zeigt der Revisionswerber keine Unrichtigkeit der rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts auf.
5. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war der Planungsvertrag das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Streitteile. Der Beklagte legte vor Vertragsabschluss insgesamt sechs Angebote über die von ihm zu erbringenden Leistungen mit differierenden Angebotssummen. Ein dem Beklagten übermittelter anwaltlicher Vertragsentwurf wurde von ihm korrigiert und an die Gegenseite rückgemittelt. Vor diesem Hintergrund begegnet die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass nicht vom Vorliegen einer „Vertragsschablone“ ausgegangen werden könne, sodass für die vom Beklagten geforderte Anwendung von § 864a ABGB kein Raum bleibe, keinen Bedenken (9 Ob 1767/91; RIS‑Justiz RS0123499 [T2, T7]).
6. Das Berufungsgericht hat sich entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers mit seinem Schikaneeinwand im Zusammenhang mit von ihm geforderten „Stundenlisten“ auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Prüffähigkeit einer Rechnung zur Fälligstellung des Werklohns nicht unbedingt die Vorlage von Stundenlisten voraussetzt. Dass das Bestehen der Klägerin auf Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung gegenüber dem Beklagten im konkreten Fall kein schikanöses Begehren darstellt, hat das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall vertretbar bejaht (RIS‑Justiz RS0013207 [T1] ua). Zu Unrecht beruft sich der Revisionswerber für seinen Standpunkt auf die Entscheidung 4 Ob 105/12p. Deren Sachverhalt ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht vergleichbar, weil die damals geltend gemachten Teilrechnungen eines Werklohns anders als im vorliegenden Fall unabhängig davon, dass noch keine Schlussrechnung gelegt wurde, bereits fällig geworden waren.
7.1 Der Beklagte stellt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 1486 Z 6 ABGB drei Jahre beträgt, nicht in Frage.
7.2 Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach Fassung des Umlaufbeschlusses vom 28. 11. 2012, den Vertrag zu kündigen, etwa Mitte Dezember 2012 zu laufen begonnen habe, hält der Revisionswerber entgegen, dass die Klägerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) schon im Jahr 2009, als das Projekt „faktisch nicht mehr weiterverfolgt“ worden sei, die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung gehabt habe. Diese Ausführungen finden in den Sachverhaltsfeststellungen jedoch keine Grundlage, sodass die Revision in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
7.3 Soweit der Beklagte neuerlich ausführt, dass die Klägerin erst im zweiten Rechtsgang vorgebracht habe, dass die Teilzahlungen als Vorschüsse zu qualifizieren seien, und dieses Vorbringen erst im April 2016 erstattet worden sei, sodass zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten sei, ist auf die obigen Ausführungen (Pkt 2.) zu verweisen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass mit der rechtlichen Qualifikation des Anspruchs als Vorschüsse im zweiten Rechtsgang kein neuer, rechtserzeugender Sachverhalt behauptet wurde, sodass die Verjährungsfrist durch die Geltendmachung der Ansprüche mit der Klageausdehnung am 21. 8. 2015 gewahrt wurde, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
8. Die Behauptung des Revisionswerbers, dass auf eine allfällige Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug nur im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen Bedacht genommen werden könnte, trifft nicht zu (vgl etwa 4 Ob 198/15v, bereicherungsrechtliche Rückabwicklung).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.
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