Rechtssatz
Ob den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann.
8 ObA 16/13f | OGH | 05.04.2013 |
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8 Ob 26/14b | OGH | 28.04.2014 |
Auch; nur: Ob den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof im Allgemeinen nicht aufgegriffen werden kann. (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0040OB00041_08W0000_001
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