OGH 8Ob97/16x (RS0131589)

OGH8Ob97/16x28.3.2017

Rechtssatz

Die condictio causa finita nach § 1435 ABGB wird nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht nur bei der Auflösung von Verträgen mit der Wirkung ex tunc gewährt, sondern auch dann, wenn ein Dauerschuldverhältnis Vorausleistungen erbracht worden sind und es früher als ursprünglich vorgesehen aufgehoben wird.

Normen

ABGB §1435

8 Ob 97/16xOGH28.03.2017
4 Ob 128/17bOGH24.08.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20170328_OGH0002_0080OB00097_16X0000_002

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