Normen
2 Ob 36/04i | OGH | 15.04.2004 |
1 Ob 231/13x | OGH | 23.01.2014 |
Auch |
10 Ob 12/14h | OGH | 25.03.2014 |
9 Ob 32/16w | OGH | 26.07.2016 |
Auch; Beisatz: Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. (T1)<br/>Beisatz: Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20040415_OGH0002_0020OB00036_04I0000_001
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