OGH 10Ob262/97w

OGH10Ob262/97w19.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilona R*****, vertreten durch Dr.Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Antragsgegner Herbert Z*****, vertreten durch Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wegen Heiratsgutbestellung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10.Juni 1997, GZ 43 R 416/97p-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Die Bemessung des Heiratsgutes ist immer eine von den Umständen des konkret zu beurteilenden Falles abhängige Einzelfallentscheidung (EFSlg 60.008, 66.312, 75.408, 1 Ob 600/91, 3 Ob 2369/96w). Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung und damit im Einklang auch der herrschenden Meinung im Schrifttum, welche das Rekursgericht zutreffend beachtet hat, daß einer Tochter ein Dotationsanspruch im Sinne der §§ 1218 ff ABGB unter den Voraussetzungen, daß der Anspruch weder durch Erfüllung noch durch Verzicht erloschen ist und auch die sonstigen im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, auch im Falle einer weiteren Eheschließung (also nach Auflösung der ersten Ehe) zustehen kann (EFSlg 48.587, SZ 56/169 mwN zum Schrifttum [worin sogar ausgesprochen wurde, daß ein bei erster Eheschließung nur unzureichendes Heiratsgut erhalten habender Dotationsberechtigter nach Eingehung einer weiteren Ehe dessen Ergänzung verlangen kann], 4 Ob 524/88; Petrasch in Rummel, ABGB**2 II Rz 1 zu § 1223; Brauneder in Schwimann, ABGB**2 VI Rz 2 zu § 1223); im Falle der Nichtanforderung aus Anlaß der ersten Eheschließung ist dabei für die Beurteilung des Anspruches aus Anlaß der zweiten Ehe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe maßgebend (Nachweise wie vor). Ist dies aber nach herrschender Meinung im Falle einer zweiten Ehe mit einem (wie wohl im Regelfall) anderen Mann (als dem ersten Ehegatten) anerkannt, dann besteht auch kein rechtliches Hindernis, dieselbe Rechtsfolge auch dann zu bejahen, wenn die Tochter - wie hier - nicht einen anderen, sondern denselben Mann ein zweites Mal ehelicht. Davon, daß der Anspruch gerade in einem solchen Fall "naturgemäß erloschen bzw untergegangen" sei, kann damit - schon mangels einer derartiges anordnenden gesetzlichen Bestimmung - keine Rede sein. Eine solche zweite Ehe mit demselben Partner ist (entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers) keine bloße "Fortsetzung der ersten Ehe durch Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft" (wie dies etwa der Fall wäre, wenn sich die Partner ohne gerichtliche Scheidung vorläufig getrennt, ihre eheliche Gemeinschaft damit aufgehoben und diese sodann wiederum als nach wie vor aufrecht verheiratete Ehepartner neuerlich aufgenommen hätten), sondern eine (rechtlich vollkommen) neue, den Eheschließungsvorschriften der §§ 15, 17 EheG unterliegende Eheschließung.

2) Auch die Höhe des zu bemessenden Heiratsgutes richtet sich nach den persönlichen (familiären) und finanziellen Verhältnissen im jeweils konkreten Einzelfall. Für den Umfang der Dotationspflicht gibt es keine starren Regeln (MGA ABGB34 E 7 zu § 1220; Petrasch, aaO Rz 1 zu § 1221). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wird von der Rechtsprechung die Leistungshöhe mit 25 bis 30 % des anrechenbaren Jahreseinkommens des Vaters angenommen (MGA ABGB34 E 42 zu § 1220; EFSlg 66.322, 1 Ob 600/91); schon aus dieser variablen Rechengröße iVm der ausdrücklichen Anordnung des § 1221 ABGB, daß die Leistungsfähigkeit des Ausstattungspflichtigen "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" zu untersuchen ist (6 Ob 638/89; Petrasch, aaO Rz 3 zu § 1221), folgert, daß - anders als regelmäßig im Unterhaltsrecht - dem Umstand, daß der Antragsgegner erst im Rekurs auf seine (weitere) Sorgepflicht gegenüber seiner damaligen (inzwischen geschiedenen) zweiten Ehefrau hinwies und das Rekursgericht dies unter Hinweis auf das Neuerungsverbot unberücksichtigt ließ, keine über den Einzelfall hinausgehende, sich auf das ermittelte Ergebnis seiner Leistungsfähigkeit gravierend niederschlagende Fehlbeurteilung ableiten läßt.

3) Eine Berücksichtigung der Kaufkraftänderung des zuerkannten Geldbetrages seit Eheschließung entspricht jedoch gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 56.949, EvBl 1958/199, 7 Ob 587/83, 4 Ob 524/88). Selbiges gilt auch für die vom Rekursgericht verneinte, vom Revisionsrekurswerber jedoch bejahte Inanspruchnahme einer Ratenzahlung. Auch wenn das Heiratsgut hier nicht mehr seinen (primären) Zweck einer Starthilfe zur Erstgründung einer eigenen Familie zu erfüllen hat (Petrasch, aaO Rz 1 zu § 1220; Brauneder, aaO Rz 5 zu § 1221; 4 Ob 545/87), so ist gegen diese rekursgerichtliche Beurteilung schon deshalb nichts einzuwenden, weil den Antragsgegner zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinerlei ihn belastende Sorgepflichten mehr treffen und er auch sonst keine dies rechtfertigenden konkreten Gründe anzugeben in der Lage ist; abgesehen davon muß sich ein Dotationspflichtiger ab dem Zeitpunkt, in dem ein solcher Anspruch gerichtlich gegen ihn geltend gemacht wird, wirtschaftlich darauf einstellen, daß er ein Heiratsgut in angemessener Höhe zu leisten habe (2 Ob 589/84); dies ist hier bereits seit dem 3.10.1995 der Fall, sodaß eine Ratenzahlung auch aus diesem Grunde nicht zu bewilligen war (EFSlg 78.481).

4) Alle diese Erwägungen führen sohin dazu, daß der Revisionsrekurs des Vaters mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist.

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