ZTG 1993 §6 Abs1
ZTG 1993 §36
ZTG 2019 117 Abs1
UniversitätsG 2002 §64 Abs4
UniversitätsG 2002 §78 Abs1 Z1
FHStG §3 Abs2 Z2
FHStG §4 Abs9
HochschulG 2005 §56
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.3530.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing.(FH) A. B., nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, nunmehr des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vom 9.2.2016, GZ: …, mit welchem der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.5.2015 um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet “Bauwesen“ bzw. „Bauingenieurwesen“ abgewiesen.
Begründend wird angeführt, dass gemäß § 9 Abs. 2 des Ziviltechnikergesetzes (ZTK) der Antrag auf Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise einzureichen sei. Das Schreiben der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Ansuchen des Beschwerdeführers beinhaltend, sei am 3.8.2015 vorgelegt worden. Bei der Ausbildung des Beschwerdeführers handle es sich um einen 2‑jährigen berufsbegleitenden Studiengang. Diese Ausbildung sei nicht gleichwertig mit einem Studienabschluss im Sinne des § 3 ZTG. Vielmehr sei seitens des zuständigen Ressorts des Bundesministeriums für Wissenschaft mitgeteilt worden im Schreiben vom 29.10.2015, dass die in Rede stehenden Diplomabschlüsse den Bachelorabschlüssen gleichgestellt seien.
Im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip seien Diplomabschlüsse deutscher Fachhochschulen mit dem Abschluss eines österreichischen Bachelorstudiums vergleichbar. Dazu sei seitens der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland im Schreiben vom 30.10.2015 mitgeteilt worden, dass die traditionellen Fachhochschul-Diplome durch die Strukturvorgaben dem Bachelor zugeordnet werden würden. Die traditionellen Universitätsdiplome würden dem Master zugeordnet. Es bestünde ein Beschluss der Kultusministerkonferenz, dass besonders qualifizierten Fachhochschul-Diplom-Absolventen der Zugang zur Promotion ermöglicht werde, ohne dass sie zuvor ein universitäres Diplom erwerben müssten. Diese seien jedoch sehr individuell geprägte Verfahren, in denen im jeweiligen Einzelfall nach der Eignungsfeststellung geschaut werde, welche Maßnahmen die Universität vorsehe, damit der Bewerber das Verfahren möglichst erfolgreich durchlaufen könne. Analog bestünden diese Möglichkeiten auch für besonders qualifizierte Bachelor Absolventen. Dies sei jedoch nicht der Regelfall.
Bei dem vom Beschwerdeführer beigelegten Studienprogramm „Czech technical University in Prague“ handle es sich um ein undatiertes Schreiben. Ferner fehlten auch entsprechende Unterschriften.
Damit sei das vorgelegte Schreiben nicht ausreichend um darzutun, dass der Beschwerdeführer zu dem von ihm angeführten Doktoratsstudium zugelassen wäre.
Auf Grundlage des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG sowie nachfolgende Richtlinie 2013/55/EU vom 20.11.2013 gehe klar hervor, dass das vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studium, der Studiengang „Bauingenieurwesen“ Studienrichtung“ Hochbau“ kein Vollzeitstudium gewesen sei und 4 Semester mit 120 ECTS Punkten vorgesehen gewesen seien. Dies sei dem von der Hochschule F. zu diesem Studium erstellten „Diploma Supplement“ zu entnehmen.
Aus diesem Diploma Supplement geht ferner hervor, dass es sich um die 1. Stufe handle. Das vom Beschwerdeführer durchgeführte Studium sei daher zweifelsfrei dem Niveau“ first degree“ zuordnen. Unter Punkt 8.4.1 des Diploma Supplement werde festgestellt, dass das zu einem Bachelor Abschluss führe. Ebenso sei dem Punkt 8.4.3 vorletzter Absatz des Diploma Supplement zu entnehmen, dass die Fachhochschulen bzw. Universities of Appplied Sciences keine Institutionen darstellten, die zum Doktorgrad führten.
Dem Diploma Supplement sei daher ebenso zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich bei dem von ihm absolvierten Studium „Bauingenieurwesen“ um ein Bachelor Studium handle. Dies eröffne jedoch keinen Zugang zum Beruf des Ziviltechnikers nach dem Ziviltechnikergesetz, § 3 Z. 4 ZTG.
Dem Fachhochschul-Studiengesetz sei ebenso zu entnehmen, dass sehr wohl zwischen „Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen“, „Fachhochschul-Magisterstudiengängen“ und „Fachhochschul-Diplomstudiengängen“ zu unterscheiden ist.
§ 3 Abs. 2 2 FHStG sehe vor, dass die Studienzeit in den Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen 6 Semester betrage. Gemäß § 4 Abs. 2 FHStG sei ein abgeschlossener Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang Voraussetzung, um zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang zugelassen zu werden.
Der Fachhochschul-Magisterstudiengang und der Fachhochschul-Diplomstudiengang seien dem Ausbildungsniveau 7 und nicht dem Bachelor-Niveau 6 zuzuordnen. Ferner seien gesetzlich im § 3 Z. 4 ZTG die Fachhochschul-Studiengänge bezeichnet, die zu einer Ziviltechnikerbefugnis führten: Magister/Diplom-studiengänge.
Die Bezeichnung des akademischen Grades an sich als solches vermöge deren Einstufung, als „first degree“ nichts zu ändern, auch wenn manche Bakkalaureatsstudiengänge an (deutschen) Fachhochschulen mit dem akademischen Grad „Diplom-Ing. (FH)“ endeten.
Die fachliche Befähigung könne gemäß § 36 Abs. 1 ZTG durch Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden. Gemäß Art. 11 lit. e der genannten Richtlinie handle es sich bei der Berufsqualifikation des Qualifikationsniveaus lit. e um einen Nachweis, der dem Ausbildungsniveau 7 zuzuordnen sei.
Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium an der Hochschule F. sei jedoch dem Ausbildungsniveau 6 zuzuordnen.
Dies entspreche auch der Akkreditierungsurkunde der ASIIN vom 20.7.2015. Demnach entspreche der Studiengang Bauingenieurwesen der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur F. dem Niveau 6 des europäischen Qualitätsrahmens für lebenslanges Lernen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bauvorlageberechtigung in Bayern sei gegenständlich nicht relevant zur Beurteilung des Ausbildungsnachweises für eine Ziviltechnikerprüfung. Im übrigen käme eine derartige Berechtigung gemäß Art. 61 Abs. 3 der Bayerischen BauO auch Handwerksmeister des Maurer-und Betonbauer- sowie Zimmererfaches zu. Es kann daher aus der verliehenen Bauvorlageberechtigung nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dem Studium des Beschwerdeführers um ein solches handle, welches nach dem ZTG die Niveaustufe 7 erfülle.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird insbesondere eingewendet, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Architektenkammer vom 3.8.2015 nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei.
Ferner seien dem Beschwerdeführer die zitierten Dokumente, Stellungnahme der ENIC NARIC Austria vom 28.10.2015 und vom 29.10.2015, weiters die Stellungnahme der deutschen Kultusministerkonferenz und weiters die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 30.10.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Ebenso wenig sei ihm die von ihm beantragte Nachfrist zur Durchführung ausreichender Recherchen gewährt worden.
Es sei lediglich von der Behörde bestritten, dass der Beschwerdeführer ein qualitativ entsprechendes Studium im Sinne des § 3 Z. 4 ZTG abgelegt habe. Daraus gehe hervor, dass unstrittig sei, dass er die sonstigen Voraussetzungen erfülle.
Es läge nunmehr eine Stellungnahme der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur F. vom 29.2.2016 vor, welche hier vorgelegt werde. Daraus gehe hervor, dass alle Voraussetzungen im allgemeinen und auch im speziell vorliegenden Fall gemäß § 3 ZTG erfüllt seien. Es handle sich um ein Studium, welches einem Fachhochschul-Mag.-Studiengang bzw. Fachhochschul-Diplom-Studiengang im Sinne des FHStG qualitativ in vollem Umfang entspreche. Bei der Frage der Gleichwertigkeit sei vorrangig auf das Gesamtergebnis der ausländischen Ausbildung abzustellen, nämlich ob eine mit einem österreichischen Abschluss gleichwertige Ausbildung erworben worden sei.
Der Schwerpunkt des gegenständlichen Studiums läge im ingenieurwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Bereich. Es sei der Grad des Diplomingenieurs verliehen worden.
Auch in Deutschland seien die Universitäten und Fachhochschulen autonom und nur der Rechtsaufsicht des Ministeriums unterliegend. Die Befugnis zur Verleihung akademischer Grade sei auch von allen privaten und staatlichen Instanzen anzuerkennen. Die politischen Rahmen-Empfehlungen der Kultusministerkonferenz oder der Länder gemeinsamen Zentralstelle seien lediglich politische Planungsgrößen, welche keine Rechtspositionen schaffen könnten oder beeinträchtigen könnten.
Die Stellungnahme der ENIC NARIC Austria sei nicht relevant, da es sich um eine konkrete Prüfung handeln müsse, ob das konkret durchgeführte Studium gemäß der konkret verliehenen Abschlussqualifikation an einer konkreten Hochschule ein entsprechendes Studium in Sinne des § 3 ZTG darstelle oder einem solchen qualitativ entspreche. Diese Prüfung sei nicht erfolgt.
Ferner seien aufgrund der Niederlassungsfreiheit im Ausland erworbene Qualifikationen und Berufsberechtigungen anzuerkennen, wenn sie gleichwertig seien. Im gegenständlichen Fall ergebe sich eine Gleichwertigkeit aus dem Hochschulrecht und auch aus dem europäischen Berufsausübungsrecht. Die entsprechenden Absolventen hätten vergleichbare Berechtigungen mit einem Absolventen der österreichischen Ziviltechnikerprüfung. Daher hätte der Beschwerdeführer auch ohne Teilnahme an der Prüfung nunmehr bereits einen einklagbaren Anspruch darauf, die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen in Österreich auszuüben, da ihm diese Beruf auch im europäischen Rahmen zustehe. Daher könne ihm die Zulassung zur Prüfung nicht versagt werden. Diesbezüglich legte er ein Schreiben der Architektenkammer Deutschland vor.
Ferner verfüge der Beschwerdeführer über die unbeschränkte Bauvorlagenberechtigung gemäß Art. 61 Abs. 6 BAG BO und sei damit auch gemäß § 5 Abs. 1,6, 7 und 30 ZTG in Österreich vorlageberechtigt. Diese unbeschränkte Berechtigung sei kein aliud oder ein minderes Recht. Die unbeschränkte Vorlageberechtigung im Bayern sei das Äquivalent zum österreichischen „Ingenieurkonsulenten für Bauwesen“. Dies gehe aus der Auskunft der bayerischen Ingenieurkammer hervor, welche beigelegt sei.
Für die Gleichwertigkeit gemäß § 3 Z. 4 und § 6 Abs. 2 ZTG spreche des weiteren, dass in früheren Fällen bei gleicher Sach- und Rechtslage die Zulassung anerkannt worden sei. Es seien mehrere Zulassungsbescheide bekannt und könnten auch vorgelegt werden. Es handle sich hier um eine Willkürentscheidung. Es handle sich nicht um einen zusätzlichen Titel, sondern um zusätzliche Erwerbschancen von ca. € 15.000 pro Jahr. Dies sei geltend zu machen, wenn ein Zeitverzug durch bisher fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sei.
Ein Diploma Supplement sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Ein solches Diploma Supplement könne einen erworbenen akademischen Grad und eine Berufsberechtigung nicht ersetzen oder beeinträchtigen, sondern diene ausschließlich als Anknüpfungspunkt für Informationen bei internationalen Bewerbungen. Dies ergebe sich aus der Verordnung über die Ausstellung eines Anhanges zum Diplom („Diploma Supplement“) für Absolventinnen von Fachhochschulstudiengängen vom 1.1.2005, BGBl II 2004/326).
Eine Klärung sei durch Erlass des Bundesministeriums BMBWK vom 31.1.2005 erfolgt. Danach seien die akademischen Grade DI (FH) bzw. Mag. (FH) im internationalen Vergleich als „Master of Science“ einzuordnen.
Der Bezug auf ein Promotionsrecht sei für die Einordnung nach ZTG irrelevant. Es handle sich hier um einen weitestgehend autonome Bereich der Hochschulen.
Der österreichische „FH-Dipl.Ing“ sei von 26 Verordnungen umfasst, wobei sich davon 5 Verordnungen ausdrücklich an Absolventen von „Fachhochschul-Diplomstudiengängen technische Richtung“ wendeten. Hier sei ein um 2 Semester verlängertes zusätzliches Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften vorgeschrieben. Erst danach seien sie hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventen des Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt (BGBl II 2006/326). Hingegen als Absolvent eines FH Diploms der Hochschule F. in Verbindung mit dem Hochschulfreiheitsgesetzes 2013 sei der Beschwerdeführer dagegen in Österreich gemäß den §§ 51,54 und 64 Abs. 4 Universitätsgesetz direkt zuzulassen.
Es könne sich hier auch um eine unzulässige Diskriminierung einer ausländischen Bildungseinrichtung gegenüber den heimischen Fachhochschulen handeln. Das hier vorliegende Studium wende sich speziell an berufserfahrene und berufsbegleitende studierende.
Das „first degree“ sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt, um das Fachhochschuldiplom, welches mit 240 ECTS Punkten abschließe, zu einem 180 ECTS betragenden Bachelor umzudefinieren. Dies widerspräche dem Wortlaut und auch dem Qualifikationsrahmen und Befähigungsnachweis. Es bestünde natürlich im Rahmen des Bologna Prozesses europaweit die Empfehlung, als first degree den Bachelor, second degree den Master und thrid degree den PhD im Interesse einer Verkürzung und besseren Vergleichbarkeit der Studienprogramme einzuführen. Diese Empfehlung für künftige Studienplanungen sage jedoch nichts zu der Qualifikation vorhandener abgeschlossener Studiengänge aus.
Schließlich handle es sich um einen Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung. Die Zulassung bestätige, dass eine gleichwertige Vorbildung bestünde, welche dann in der Prüfung abschließend nachgewiesen werden müsse. Die hier geltenden Gleichwertigkeitsmaßstäbe seien umfassend im Interesse des Beschwerdeführers auszulegen, dies auch entsprechend § 12 FHStG und diesem allgemeinen Rechtsprinzip. Die Zulassung zur Prüfung selbst könne keine öffentlichen Interessen gefährden, da der Qualifikationsnachweis ja noch in der Prüfung erbracht werde. Da es sich hier um einen 4-jährigen Fachhochschulstudiengang Diplomabschluss und 240ECTS Punkten abschließe sowie dem Umstand, dass frühere gleichartige Anträge von der gleichen Abteilung des Ministeriums positiv beschieden worden seien, sei der Bescheid aufzuheben.
Aus der vorgelegten Stellungnahme der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur F. vom 2.3.2016 zum angefochtenen Bescheid gehe im Wesentlichen hervor, dass es sich hier um keinen Fernstudiengang gehandelt habe. Der Studiengang sei weder didaktisch als Fernstudiengang konzipiert, noch er in seine Studien und Prüfungsordnungen als solches bezeichnet.
Kooperationsbeziehungen zwischen der D. GmbH in Österreich mit der Hochschule E. seien nicht relevant. Die D. GmbH sei nicht Kooperationspartner. Vielmehr sei die D. GmbH lediglich logistischer Dienstleister vor Ort. Die alleinige Verantwortung und Durchführungshoheit läge bei der HTWK F. es handle sich hier darüber hinaus um ein akademisches Hochschulstudium und nicht um eine Ausbildung. Das entsprechende Vorbringen der Ziviltechnikerkammer sei daher unzureichend.
Ebenso sei unzutreffend, dass Diplomabschlüsse von Fachhochschulen durch die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben zur Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der KMK mit Bachelorabschlüssen verbindlich für ganz Deutschland gleichgestellt würden. Hochschulrecht sei Ländersache in Deutschland und obläge daher die Gesetzgebung in derartigen hochschulrechtlichen Angelegenheiten den Bundesländern. Die KMK übernehme eine koordinierende Funktion, könne jedoch nicht mit regelnder Wirkung in das jeweilige Landesrecht eingreifen. Die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben hätten daher keine Bindungswirkung, sondern würde vielmehr Standards für den Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagenturen aufstellen, welche bei der Begutachtung von Studiengängen zu beachten seien.
Die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gingen von einem Nebeneinander von Diplom-, Bachelor- und Masterabschlüssen aus, mit der Beibehaltung der bewährten Diplomstudiengänge besitze Sachsen daher kein Alleinstellungsmerkmal in der Bundesrepublik. Diplomstudiengänge würden in Deutschland in 12 von 16 Bundesländern weiter angeboten.
Es sei nicht zutreffend, dass eine Gleichstellung von Bachelorstudiengängen mit Diplomstudiengängen durch die Länder gemeinsamen Strukturvorgaben verfügt worden sei. Dazu werde auf die Ausführungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben, Teil A A8, wie beigelegt, verwiesen.
Dies habe die KMK auch in ihrem Beschluss Nummer 10 vom 12.6.2003 ausgeführt. Darin werde die Eigenständigkeit der Bachelor- und Masterstudiengängen gegenüber den Diplomstudiengängen betont, da diese eigenständige berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse seien. Die Integration eines Bachelorabschlusses in einen Diplomstudiengang sei ebenso ausgeschlossen wie die Verleihung eines Mastergrades aufgrund eines mit Erfolg abgeschlossenen Diplomstudiengangs.
Ferner sei eine Zuordnung zum Qualifikationsrahmen nur dannvon Entscheidungsrelevanz, wenn es sich um einen normativen Qualifikationsrahmen handeln würde. Es handle sich hier jedoch um orientierende Qualifikationsrahmen. Diese seien Transparenzinstrumente ohne Rechtswirkung. Sie setzten auf eine bestehende Systematik von Bildungsformaten und Zugangsregelungen auf und ließen diese unberührt. Ziel sei es ausschließlich, Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Qualifikationen besser sichtbar zu machen. Der deutsche Qualifikationsrahmen sei einer des 2. Typs. Er habe ausschließlich orientierende Funktion. Europäische Vereinbarungen, wie etwa die EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen würden durch den europäischen Qualifikationsrahmen und deutschen Qualifikationsrahmen unberührt bleiben. Ebenso in Österreich beanspruche der Qualifikationsrahmen keine normative Wirkung. Dies sei letztendlich in Österreich nach einer öffentlichen Debatte anerkannt worden.
Vor diesem Hintergrund stünde fest, dass die Beurteilung der fachlichen Qualifikation im Sinne des § 3 ZTG sich nicht nach der Zuordnung zu nationalen oder europäischen Qualifikationsrahmen bestimme.
Vielmehr sei relevant, ob eine Gleichwertigkeit des Diplomstudiengangs, welche an der HTWK F. abgeschlossen wurde im Sinne des § 3 Z. 4 ZTG gleichwertig sei. Die Gleichwertigkeit sei nach Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG zu beurteilen. Voraussetzung sei, dass ein postsekundärer Ausbildungsjahrgang von mindestens 4 Jahren an einer Hochschule abgeschlossen wurde. Die HTWK F. sei eine staatliche Hochschule.
Der Beschwerdeführer habe den Diplomstudiengang Bauingenieurwesen erfolgreich abgeschlossen und sei damit Absolvent eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer einschlägigen Fachrichtung im Sinne des ZTG. Das Studium des Beschwerdeführers entspräche einer 4-jährigen Studiendauer. Gemäß § 33 Abs. 2 des sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 9 Hochschulrahmengesetz und § 1 Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an Fachhochschulen sei der Studiengang auf eine Regelstudiendauer von 8 Semester zu konzipieren.
Diese Vorgabe gelte auch nach einer Ausweitung der zweistufigen Studienprogramme fort.
Diese Regelung sei eingehalten worden, wie sich aus der bestehenden Akkreditierung durch eine Akkreditierungsagentur ergibt. Vorgelegt würden entsprechende Akkreditierungsurkunden aus dem Jahre 2008, ebenso eine Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Die HTWK F. habe sich bei der Konzeption des berufsbegleitenden Diplomstudienganges Bauingenieurwesen an die Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung gehalten. Sie habe einen 8-semestrigen Studiengang (240 ECTS) konzipiert. Dies gehe aus der vorgelegten Änderungssatzung der Studienordnung (2009) hervor.
Der Studienablaufplan und die Modulbeschreibungen würden in 8 Semestern Module mit dem Pflichtinhalten gemäß der §§ 26 und 28 der Rahmenordnung für Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an Fachhochschulen ausweisen. Das Studium sei in 2 Abschnitte mit jeweils 4 Semestern gegliedert. Zugelassen sei nur, wer anrechnungsfähige Leistungen für den 1. Studienabschnitt (vier Semester, 120 ECTS) vorweisen könne.
Dieses Vorgehen der HTWK F. stünde in Einklang mit § 34 Abs. 1 Nummer 11 des sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes. Danach sei eine Anrechnung von außer hochschulischen erworbenen Fähigkeiten vorgesehen, wenn diese den geforderten Studienleistungen äquivalent seien. Die Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sei bis zu einer Anrechnungsquote von 50 % zulässig, diese sei auch von der Kultusministerkonferenz beschlossen.
Die Anrechnungsentscheidung obläge der Hochschule. Das Anrechnungsverfahren sei qualitätsgesichert und im Rahmen der Akkreditierung geprüft. Das Anrechnungsverfahren des Studiengangs werde im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens geprüft und positiv begutachtet.
Betreffend der inhaltlichen Beschreibung des Anerkennungsverfahrens wird ausgeführt, dass diesem Studiengang 50 ECTS Kreditpunkte einem Grundstudium entsprechen. Weitere 70 ECTS Kreditpunkte einem Teil-Hauptstudium (Wahlpflichtmodule) sowie 120 ECTS Kreditpunkte für den weiterbildenden (Teil)studiengang Bauingenieurwesen.
Mit dem Anerkennungsverfahren würden gesamt 120 ECTS anerkannt: 50 ECTS-Kreditpunkte würden anerkannt, wenn gleichwertige Kompetenzen aus dem Studium an einer bautechnischen Bildungseinrichtung bzw. Bildungsmaßnahme nachgewiesen werden würden. 40 ECTS-Kreditpunkte würden anerkannt, wenn gleichwertige Kompetenzen aus dem Studium einer bautechnischen Bildungseinrichtung bzw. Bildungsmaßnahme nachgewiesen werden würden, je nach Vertiefungsrichtung werde eine Mindest - und Maximalanzahl der zu erwerbenden ECTS festgelegt. Unter Einhaltung dieser Reglementierung würden Wahlpflichtmodule anerkannt. Die Anerkennung der Praxiserfahrungen im Wert von 30 ECTS-Kreditpunkten erfolge durch Zuordnung zu den Kompetenzfeldern. Dies werde in einem Aufnahmegespräch verifiziert.
Werde das Anerkennungsverfahren positiv durchlaufen, erfolge eine Einschreibung in den Studiengang (§ 3 StudO-BIP). Dies bedeute, dass nur jene Studierende eingeschrieben würden, welche bereits über gleichwertige Leistungen oder über ein Hochschulstudium Bauingenieurwesen im Umfang von 2 Studienjahren oder 120 ECTS verfügten. Ausgewählt werde als Schwerpunkt der Anrechnung das Grundstudium in dem in jedem Bauingenieurstudiengang gelehrten Grundlagenkenntnisse und Fähigkeiten, welche auf den naturwissenschaftlichen Abiturkenntnissen fußten.
Diese Positionierung des obligatorischen Anrechnungsfensters des Studienganges erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass Studienbewerber die notwendigen Vorqualifikationen außerhalb formeller Hochschulbildung erreicht haben könnten.
Teile des 2. Studienabschnitts des Studienganges umfassten weitere 4 Semester. Es werde als Vollzeitäquivalent des Präsenz- und Direktstudiums im Blockunterricht angeboten (§§ 5 und 8 StudO-BIP), damit eine Vereinbarkeit mit der Berufspraxis gegeben sei. Insgesamt ergebe sich dabei aus beiden Studienabschnitten eine Studiendauer von 8 Semestern bzw. deren Äquivalent von 240 ECTS. Insofern läge ein einschlägiger ingenieurwissenschaftlicher Studiengang im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG vor.
Das Diploma Supplement sei ein verbindliches Mustertextformular, welches für Deutschland von der KMK und der HRK angepasst und zur Verwendung bereitgestellt werde. Es diene daher als Zeugniszusatz der besseren Orientierung über die Studienbedingungen und Ergebnisse im Herkunftsland. Sie seien jedoch nicht verbindlich. Das Diploma supplement könne daher weder tatsächlich noch rechtlich Auskunft über das Qualifikationsniveau eines Studienprogrammes geben.
Soweit das gegenständliche Diplom „non full-time study“ ausweise, sei dies entsprechend der obigen Ausführungen zutreffend. Allerdings handle es sich nicht um ein Teilzeitstudium, sondern um ein Vollzeitstudium, von dem nur der Studienabschnitt Hauptstudium an der HTWK F. studiert werden könne. Der Studienabschnitt Vordiplom müsse anderweitig durch Hochschulstudien oder Anerkennung von Leistungen erbracht und nachgewiesen werden. Das abschnittsweise Studium habe die HTWK F. im Diploma Supplement deutlich gemacht. Dies bedeute, dass nicht alle Studienabschnitte an der HTWK F. auch durchgeführt würden. Auch die Ausführung im Diploma Supplement „official length of programme: 2 years with 120 ECTS additional to further 120 ECTS of former education and practical work. The programme results 240 ECTS total" mache deutlich, dass das Programm insgesamt 240 ECTS beinhalte, was 4 Studienjahren entspräche und dass nicht alle Studienabschnitte an der HTWK F. durchgeführt werden würden, sondern Vorleistungen erbracht werden müssten.
Das Diploma Supplement bezeichne den Studiengang als „first degree“. Es gebe jedoch mehrere „first academic degrees“. Der Bachelor gemäß Punkt 8.4.1 sei nicht eine umfassende Beschreibung aller „first degrees“. Für Diplomstudiengänge sei ausschließlich. 8.4.3 des Diploma Supplement einschlägig. Diplomstudiengänge würden dort ausdrücklich und zutreffend als „first degree“ ausgewiesen. Daher könne nicht der Rückschluss automatisch gezogen werden, bei Vorliegen eines „first degree“, dass dieses zwangsläufig ein Bachelor oder auch nur äquivalent damit sei.
Zwar seien Fachhochschulen zur Zeit der Graduierung des Beschwerdeführers nicht zur Durchführung von Promotionsverfahren berechtigt gewesen. Jedoch sei dieses Recht mit der Hochschulgesetznovelle im Jahr 2013 eingeräumt. Insofern stünde der HTWK F. nunmehr die Mitwirkung am Promotionsverfahren offen.
Daher sei zusammenfassend auszuführen, dass das Studium nur im 2. Studienabschnitt möglich sei, wofür 2 Jahre und 120 ECTS relevant seien. Die Einschreibung erfolge nur, wenn der Student zuvor den 1. Studienabschnitt (120 ECTS/2 Jahre) äquivalente Vorkenntnisse nachgewiesen habe. Dies werde in Einklang mit gesetzlich und Qualitätssicherungsvorschriften geprüft. Das Verfahren sei in Anlage 3.3 zu Studienordnung geregelt. Es werde von einer in Deutschland und Österreich anerkannten Akkreditierungsagentur geprüft und zugelassen. Insgesamt erwerbe der Student mit dem Abschluss danach 240 ECTS, was einem 4-jährigen Vollzeitstudium entspräche. Das Verfahren und der Studiengang sei von einer in Deutschland und Österreich anerkannten Agentur akkreditiert. Der Studiengang genüge alle nationalen und landesrechtlichen Vorgaben.
Die Einordnung in Niveaustufen des EQR bzw. DQR sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen nicht verwertbar.
Die Angaben des Diploma Supplement seien teilweise überholt. Sie seien nicht konstitutiv.
Relevant für die Beurteilung der Gleichwertigkeit seien die Vorgaben in der EU‑Richtlinie 2005/36/EG . Der berufsbegleitende Diplomstudiengang Bauingenieurwesen sei ein Abschluss nach Art. 11 lit. e der Richtlinie.
2. Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:
Mit Schreiben vom 18.5.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet „Bauwesen“ bzw. „Bauingenieurwesen“ zwecks Erlangung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen. Als Studiennachweis legte er die abschließende Diplomprüfung gemäß § 3 ZTG auf dem Fachgebiet Bauingenieurwesen, nämlich das Zeugnis der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in F. (FH) vom 20.6.2008 vor. Ferner legte der Beschwerdeführer Praxiszeiten vor.
Aus dem vorgelegten Zeugnis der HTWK F. geht hervor, dass er den Studiengang Bauingenieurwesen, Studienrichtung Hochbau, abgeschlossen hat sowie eine näher angeführte Diplomarbeit verfasst hat und diese auch verteidigt hat. Ferner legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über Prüfungsleistungen im Studiengang Bauingenieurwesen mit Abschluss Dipl.-Ing. (FH) vor. Daraus gehen unterschiedlichste Prüfungen, welche näher angeführt sind beginnend ab 10.2.2007 bis 20.6.2008 hervor.
Ferner legte der Beschwerdeführer unterschiedliche Zeugnisse über Bauleitertätigkeit, Praxisnachweis, Baumeister-Prüfungszeugnis vor. Aus dem vorliegenden Lebenslauf geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer österreichische Staatsangehörige ist sowie in Österreich eine höhere technische Lehranstalt absolviert hatte mit Maturaabschluss und eine Sachverständigen-Prüfung abgelegt hat. Er hatte die HTL Tiefbau abgeschlossen mit Matura, in weiterer Folge seit 1983 berufliche Tätigkeiten in Bauprojektfirmen bzw. seit 2000 mit einem eigenen Planungsbüro ausgeübt.
Mit Schreiben der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, eingelangt bei der belangten Behörde am 3.8.2015, wird zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung genommen. Es handle sich hier um einen 2-jährigen, berufsbegleitenden Studiengang.
Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011 wurde dem Ansuchen nicht näher getreten und nicht befürwortet, da der Studienabschluss als nicht gleichwertig anzusehen sei.
Mit Schreiben vom 12.12.2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab an, dass bei einer mündlichen Anfrage sowie auch bei einer schriftlichen Detailanfrage am 10.4.2015 jeweils positive Antworten gegeben worden seien betreffend Zulassung sowie Fachbereichszuordnung. Die ablehnende Stellungnahme der Architekten-und Ingenieurkonsulentenkammer sei daher nicht nachvollziehbar. Es handle sich zwar um einen berufsbegleitenden Studiengang, der Abschluss dessen sei jedoch mit einem 4-jährigen Studium gleich zu setzen. Dies sei auch im Punkt 4.1 des Diploma Supplement angeführt. Dies entspräche 240 ECTS punkten. Dies werde auch im Punkt 3.2. des Diploma Supplement bestätigt.
Es sei daher unrichtig, den Abschluss mit einem Bachelor, welcher nur 180 ECTS Punkte wert sei, gleichzusetzen.
Ebenso sei eine direkte Zulassung zu einem Doktoratsstudium mit seinem vorliegenden Diplomabschluss möglich. Er habe eine entsprechende Zusage von der Technischen Universität Prag aus dem Jahre 2012. Vorwiegend aus familiären Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen dieses Studium bisher anzutreten.
Ferner verfüge er über eine unbeschränkte Bauvorlageberechtigung in Bayern. Diese wurde ihm durch die bayerische Ingenieurkammer im Jahre 2011 zuerkannt.
Aus dem am 19.9.2016 vorgelegten Schreiben geht eine Gesprächsnotiz hervor, aufgenommen am 9. 8. 2006 mit einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Demnach stünde es außer Zweifel, dass ein Zeugnis über ein abgeschlossenes Diplomstudium im Bauingenieurwesen einer anerkannten deutschen Hochschule, wie der HTWK F., als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung anerkannt werde. Wenn das Zeugnis den Abschluss des Diplomstudiums Bauingenieurwesen bescheinige, sei eine Unterscheidung zum Abschluss eines 4‑jährigen grundständigen Studiums kaum möglich. Zudem würden mit dem Abschluss 240 ECTS Punkte vergeben. Auch Zeugnisse österreichischer Universitäten würden im Abschlusszeugnis Prüfungsanrechnungen nicht explizit ausweisen. Ein postgraduales Studium hingegen würde den Abschluss eines akademischen Studiums voraussetzen.
Die HTL (höhere technische Lehranstalt) erbringe keinen akademischen Abschluss, weswegen nur auf Basis von inhaltlichen Anrechnungen vorgegangen werden könne und dies sei Sache der Hochschule.
Aus der vorgelegten Studienordnung für den postgraduale Diplomstudiengang Bauingenieurwesen, welche im Zeitraum des Abschlusses durch den Beschwerdeführer Gültigkeit hatte, geht auszugsweise wie folgt hervor:
§ 3 Zugangsvoraussetzungen:
…
(2) das postgraduale Studium des Diplom-Studiengangs Bauingenieurwesen an der HTWK F. kann aufnehmen wer:
• Mindestens eine 12-monatige praktische Erfahrung im Bauwesen und
• ein abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches Hochschulstudium
nachweisen kann.
…
(4) soweit sich aus den Nachweise nach Abs. 2 die erforderliche Qualifikation für den gewählten Studiengang nicht ergibt, kann die Hochschule aufgrund von eigenen Leistungserhebungen oder von ergänzenden nachweisenden Zugang zum Studium ermöglichen
Gemäß § 4 ist Regelstudienzeit gesamt 4 Semester.
Gemäß § 5 ist das Studium berufsbegleitend organisiert. Entsprechende Präsenzstudienzeiten sind danach ausgelegt.
Das Studium wird nach bestandener Diplomprüfung mit dem akademischen Grad „Diplom-Ingenieur (FH)“ bzw „Diplom-Ingenieurin (FH)“, in der Kurzform „Dipl.‑Ing. (FH)“ verliehen.
Die dafür ebenso geltende Diplom-Prüfungsordnung der HTWK F. setzt Grundsätze und Eckdaten für die Durchführung von Prüfungen in allen Studiengängen der HTWK F. fest. Als Regelstudienzeit wird darin für einen Diplomstudiengang 8 Fachsemester festgesetzt, für Bakkalaureus 6-8 Semester und für Magister 2-4 Semester. Es wird darin festgehalten, dass Bakkalaureus – und Magisterstudiengänge berufsqualifizierende konsekutive Studiengänge sind. Die Gesamtregelstudienzeit beträgt mindestens 9 und höchstens 10 Semester.
Bei Diplom- und Bakkalaureusstudiengängen gliedert sich das Studium in das Grundstudium, in der Regel drei Semester, mit Zwischenprüfung (Diplom- oder Bakkalaureus-Vorprüfung) und das Hauptstudium, welches mit der Diplom- bzw. der Bakkalaureausprüfung abgeschlossen wird. Ein Semester des Hauptstudiums ist als praktisches Studiensemester vorgesehen. Diplomstudiengänge dürfen zwei praktische Studiensemester enthalten.
Aus der Prüfungsordnung des spezifischen Studienganges geht hervor, dass das Studium so angelegt ist, dass es in einer Regelstudienzeit von 4 Semestern abgeschlossen werden kann. Das Studium besteht nach § 1 Abs. 2 leg.cit. aus insgesamt 4 Semestern, zwei davon mit für alle Studienrichtungen gleichen Modulen sowie zwei weiteren Studiensemestern mit Modulen, bei denen Lehrinhalte exemplarisch vertieft werden. Das Anfertigen der Diplomarbeit erfolgt im vierten Semester. Es werden dafür insgesamt 120 Leistungspunkte vergeben. Ein Prüfungsplan ist in der Anlage beigegeben.
Aus dem vorgelegten Fachgutachten vom 19.8.2016 geht hervor, dass die HTWK F. eine Akkreditierung für den Studiengang im Fachgebiet Bauingenieurwesen aufweise. Zur Erlangung des akademischen Grades des Diplomingenieurs (FH) müssten im Laufe dieses Studienganges 240 ECTS absolviert werden. Nach der Akkreditierung durch ASIIN entspräche dieser Studiengang der Niveaustufe 6 des EQR. Gemäß den, der Studienordnung zugrunde gelegten Zugangsvoraussetzungen bestünde die Möglichkeit, sich Prüfungsleistungen im Ausmaß von 120 ECTS anerkennen zu lassen. Die Abweisung im gegenständlichen Fall sei darauf gegründet, das für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ein Abschluss auf dem Niveau EQR 7 notwendig sei.
Das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) setze Fachhochschul-Diplomstudiengänge voraus, ohne sie zu definieren. Das FHStG kenne keine Mindestvorgabe betreffend ECTS für Diplomstudien, anders sei dies bei Bachelor-oder Masterstudien. Angesichts der weitgehenden Gleichstellung von Fachhochschul-Abschlüssen mit jenen, welche ihre Grundlage im Universitätsgesetz 2002 hätten, ergebe sich aus der historischen Rechtslage, dass Diplomstudien eine Mindeststudiendauer von 4 Jahren hätten. 4 Jahre würden üblicherweise 240 ECTS entsprechen, wie auch die Richtlinie 2005/36 aussage.
Gegenständlich sei zu prüfen, ob eine, einem Fachhochschul-Diplomstudiengang gleichwertige Ausbildung vorläge:
Ein Diplomstudium nach österreichischem Recht sei nicht legaldefiniert. Diplomstudien seien letztendlich Studien, welche die Reifeprüfung voraussetzten und die zumindest 4 Jahre dauerten (vergleiche Universitätsstudiengesetz, Anlage 1, Materialien zu § 54 UG). Es zeige sich, dass ein Diplomstudium ein 1. Abschluss sei, anders als ein Masterstudium, welches den 2. Abschluss im Anschluss an einen Bachelor-Abschluss darstellte. Gleichzeitig sei das Diplomstudium vom Umfang her größer als ein Bachelor Studium. Aus den Materialien zum FHStG gehe bezüglich des Diplomstudiums (in einer Dauer von 8-10 Semestern) hervor, dass dieses gleichwertig sei mit einem kumulativ betrachteten Bakkalaureats- und Magisterstudium.
Das fragliche Diplomstudium würde diese Voraussetzungen erfüllen: Es weise 240 ECTS auf, dies sei mehr als ein Bachelor-Studium (180). Darüber hinaus fände sich in § 51 Abs. 2 Z. 3 Universitätsgesetz lediglich die Voraussetzung, dass die Studien der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten zu dienen hätten. Auch dies sei angesichts der Ausbildungsinhalte beim fraglichen Diplomstudium zweifellos der Fall. Soweit § 51 Abs. 2 Z. 3 Universitätsgesetz normiere, dass diese Studien die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG zu erfüllen hätten, so sei darauf hinzuweisen, dass lediglich aus der Perspektive der Richtlinie zu prüfen sei, ob ein Studium den Anforderungen entspreche.
Das vorliegende Studium beinhalte daher ausreichende Inhalte, um als Diplomstudium im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 3 Universitätsgesetz und damit in weiterer Folge auch als Fachhochschul-Diplomstudium im Sinne des § 3 4 ZTG zu gelten.
Es sei dabei davon auszugehen, dass der Begriff des Diplomstudiums im ZTG Äquivalent wie nach dem Universitätsrecht zu beurteilen ist. Ein Rückgriff auf § 36 ZTG sei gar nicht erforderlich, es gehe nämlich nicht um die fachliche Befähigung, welche neben dem Studienabschluss im Sinne des § 6 Abs. 1 ZTG auch die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung umfasste, sondern ausschließlich um den Ausbildungsnachweis. Diesbezüglich rege § 36 Abs. 2 ZTG, dass die Ausbildungsnachweise bei Gleichwertigkeit grundsätzlich anzuerkennen seien. Es ergebe sich ferner aus § 36 Abs. 4 ZTG, dass im Falle einer mangelnden Gleichwertigkeit keinesfalls eine sofortige Abweisung des Antrages zulässig sei, sondern eine Eignungsprüfung vorzuschreiben sei.
Demnach erfülle das fragliche Studium die Voraussetzungen um ein Studium zu gelten, welches das Recht zum Zugang zur Ziviltechnikerprüfung verleihe.
Das nationale Recht sei bereits eindeutig, sodass Unionsrecht nicht heranzuziehen sei. Nationales Recht sei im Lichte des Unionsrechtes auszulegen. Zunächst ergebe sich klar, dass nach Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG ein Nachweis vorläge, dem eine postsekundäre Ausbildung von mindestens 4 Jahren zugrunde läge. Auch handle es sich bei der HTWK F. um eine Hochschule. Die Richtlinie stelle lediglich auf Ausbildungsinhalte und die ECTS bewerteten Arbeitsinhalte ab. Diese Kriterien seien allein zur Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen. Es ergebe sich auch aus den Erwägungen der Richtlinie nicht, dass auf eine bestimmte Stufe des EQR abzustellen wäre. Es handle sich hier um einen Ausfluss der Niederlassungsfreiheit, dies nämlich bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Es bestehe daher bei atypischen Ausbildungsverlauf und besonderer Berufserfahrung das Recht auf eine Äquivalenzprüfung. Dabei seien die insgesamt erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Einstufung innerhalb des europäischen Qualifikationsrahmens sei daher nicht relevant in diesem Zusammenhang. Im übrigen würden sich aus Art. 14 der Richtlinie allenfalls Ausgleichsmaßnahmen ergeben, welche nicht unmittelbar mit einer Abweisung zu reagieren hätte. Mit dieser Frage würde sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander setzen.
Zur Anzahl der Semester werde ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Diplomstudium um einen 4-semestrigen berufsbegleitenden Diplomstudiengang handle. Demgegenüber sei jedoch auszuführen, dass die Akkreditierung anders laute, nämlich 9 Semester, und laut Akkreditierung 240 ECTS umfasst seien. Daher sei die Studiendauer und der Studienaufwand durch die ECTS Punkte nicht infrage zu stellen. Eine deutsche Akkreditierung sei von den österreichischen Behörden anzuerkennen. Es seien auch Anrechnungen innerhalb Österreichs derartigen Ausmaß möglich und praktisch von Relevanz wie z.B. Studienwechsel innerhalb Österreichs Rechtswissenschaften Innsbruck und Wien, auch bei der Belegung sachlich verwandter Studien an ein und derselben Universität wie zum Beispiel an der Wirtschaftsuniversität, oder schlussendlich bei Wechseln aufgrund des Auslaufens von Curricula. Auch hier gäbe es allgemeine Anrechnungsgrundsätze und es sei keine individuelle Anrechnung notwendig. Im übrigen gäbe es auch österreichische Fachhochschulen, welche fast 90 ECTS für Absolventen berufsbildender höherer Schulen für das jeweilige Fachhochschulstudium anrechnen würden. Was der österreichischen Bildungseinrichtungen gestattet sei, könne den deutschen Bildungseinrichtungen nicht verwehrt werden. In diesem Zusammenhang seien die Einordnungen durch die zuständige Konferenz der Kultusminister der Länder ohne jegliche normative Wirkung.
Zur Frage des first degree sei festzuhalten, dass Diplomstudien auch nach nationalem Recht einem first degree entsprächen, während lediglich Masterstudien second degrees seien. Aus dieser Unterscheidung sei daher nichts zu gewinnen.
Ein weiteres Indiz für die Gleichwertigkeit sei die nach sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz gegebene Berechtigung, welchen den Absolventen den Zugang zur Promotion erlaube.
Das Diploma Supplement sei eine öffentliche Urkunde und habe als solche Richtigkeitsvermutung für sich. Es sei unzulässig, sich ausschließlich auf augenscheinlich unpräzise Angaben eine Urkunde zu stützen, vielmehr wäre eine amtswegige Sachverhaltsermittlung durchzuführen.
3. Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht Wien:
In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 26.9.2016 eine öffentliche Verhandlung statt, zu welcher der Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer, sein rechtliche Vertreter sowie die Zeugin G. H. erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:
„Der Vertreter der Behörde gibt zu Protokoll:
Betreffend Stellungnahme HTWK F. (in der Folge F.) vom 2.3.2016:
Diese Stellungnahme erging zu einem anderen Verfahren (…“0810“), welches beim LVWG Tirol anhängig ist, eine Verhandlung hatte dort vor zwei Wochen stattgefunden. Inhaltlich sind die Fälle gleichgelagert.
BFV: die Fälle sind Inhaltlich gleich gelagert. Im succus der Stellungnahme wird sehr wohl individuell auf den BF eingegangen, es handelt sich wohl lediglich um ein Versehen. Ich mache dafür die Zeugin Frau G. H., Ass. Jur., Dezernatsrätin. Sie ist heute anwesend.
Der Vertreter der Behörde:
Insbesondere sind die Ausführungen zur D. GmbH auf Seite 2 nicht den BF hier betreffend, sondern den anderen fall.
BFV: ich verweise darauf, dass die Fälle inhaltlich gleich gelagert sind, innerhalb der relevanten Fragen.
Der Beschwerdeführer gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:
Ich bin nach wie vor Eigentümer und Geschäftsführer der J. GmbH, und gerichtlich beeideter Sachverständiger für bautechnische Fragen z.B. auch für Baumängel.
Das Doktoratsstudium an der TU Prag habe ich bis jetzt nicht begonnen aus Zeitgründen. Ich bin über berufliche Kontakte zu dem dortigen Institut gekommen, weswegen ich mir überlegt habe dort ein entsprechendes Studium zu beginnen. Ich hätte eine Zulassung zu dem dortigen Studium jedenfalls erhalten. In anderen Unis habe ich mich nicht erkundigt.
Zur Bauvorlageberechtigung:
Mit entsprechender Ausbildung kann man sich in ein Register eintragen lassen und dann Eingaben zu Bauverfahren machen. Ich verfüge über eine derartige unbeschränkte Ermächtigung, diese erhält man – wie mir gesagt wurde – wenn man über einen Diplomabschluss einer FH oder Uni verfügt, sodass ich bei allen Bauverfahren entsprechende Eingaben machen kann. Ich habe auch den in Österreich abgelegten Baumeister, welcher in Deutschland anerkannt ist.
Meines Erachtens ist die unbeschränkte Bauvorlageberechtigung von dem Tätigkeitsumfeld her betrachtet, ident. Mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers in Österreich. Ich habe dennoch um Zulassung zur Prüfung hier angesucht, da ein „Ziviltechniker“ einen nach wie vor, qualifizierteren Außenauftritt darstellt. Insbesondere bei allfälligen Vergabeverfahren.
Das Diplom Suppliment habe ich wohl mit dem Diploma erhalten.
Die gleichgelagerten Fälle: Herr K. war Studienkollege von mir. Er hat das idente Studium wie ich absolviert. Er wurde zugelassen. Er war nur zeitlich früher dran, um den Antrag zu stellen. Darüber hinaus verweise ich auf mein Vorbringen, wonach mündlich entsprechende Zusagen gemacht wurden.
Ich habe das Studium im Wintersemester 2004/05 begonnen und in der Gestalt absolviert wie in bisherigen verfahren dargelegt von mir. Ich habe nur erst 2008 abgeschlossen, da ich beruflich bedingt, nicht so schnell studieren konnte. Der Aufwand war für mich nicht in der vorgesehenen Regelstudienzeit zu bewältigen.
Vertreter der Behörde:
Zu den Angaben des BF:
Die Bauvorlageberechtigung ist ungefähr gleich, jedoch nicht völlig ident. Der österreichischen „Ziviltechniker“ ist in Europa einzigartig, er kann auch öffentliche Urkunden ausstellen.
Zur Änderung der Entscheidungspraxis:
Es kann sein, wir sind auch klüger geworden. Wir haben unsere Rechtsmeinung geändert, dazu lege ich vor Kopie E.2013/12/0227; Beilage B.
Diploma Suppliment
Beilage C.
Vertreter der Behörde:
Es handelt sich hier um eine öffentliche Urkunde. Diese ist auszustellen und „First degree“ ist mit Bachelor Abschluss gleichgestellt. Siehe auch die Info auf unserer HP, Beilage D.
BFV: Ich verweise auf 3.2 der Beilage C. daraus ist klare ersichtlich 240 ECTS und zwei Jahre mit 120 ECTS zusätzlich zu weiteren 120 ECTS Punkten.
Es handelt sich zwar hier um eine öffentliche Urkunde, diese ist jedoch widerlegbar. Dies wird und wurde in dem Verfahren vorgelegt und untermauert.
„First degree“ ist ein unzureichendes Kriterium zur Beurteilung. So wäre z.B. das Medizinstudium auch als „First degree“ zu beurteilen, da dies nicht zerstückelt ist. Ich verweise auf das bisherige Vorbingen, wonach dieser Terminus weiter gefasst ist, als „Bachelor“.
Vorlage BVF 19.9.2016:
BFV: die Gesprächsnotiz dient zur Untermauerung der früher bestandenen anderen Rechtsansicht der Behörde. Studienordnung sowie Prüfungsordnung waren die im Zeitpunkt des Beginns des Studiums geltenden Punkt.
Der Gutachter Dr. L. ist spezialisiert auf den Bereich des Universitäts/Hochschulrechts und Fachvortragender sowie Rechtsanwalt. Er ist Spezialist.
Vertreter der Behörde:
Zum Gutachten:
Das Gutachten ist inhaltlich nicht aussagekräftig, da es von falschen rechtlichen Premissen ausgeht. Die Fragen der Niederlassungsfreiheit haben hier keinen Raum. Es geht nicht um eine Äquivalenzprüfung wie im Gutachten vorgebracht.
Zur Kultusministerkonferenz:
Dies sind politische Leitlinien bzw. Rahmenempfehlungen. Die im Akt aufscheinende M. P. kenne ich nicht.
Meines Wissens handelt es sich hier um ein deutsches Spezifikum, ein Gremium, das versucht die Vorgehensweisen zu vereinheitlichen.
BFV:
Die Entscheidungen habe keine rechtliche Verbindlichkeit. Ich verweise auf mein schriftliches Vorbringen.
Vertreter der Behörde:
ENIC-NARIC: Dies ist eine Abteilung im Ministerium, welches fachlich zuständig ist, für Fragen der Anerkennung und Bewertung ausländischer Studienabschlüsse. Eine sonstige besondere Stellung hat sie nicht.
ASIIN: Dies ist ein Verein, welcher Audits vornehmen kann. Glaublich ist dieser Verein nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich tätig.
Die Zertifizierung von Studien in Österreich wird durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt und ist dafür zuständig. Die Zertifizierung dient im Wesentlichen dazu, nach Außen festzulegen, dass gewissen Unis über gewisse Qualitätsstandards verfügen.
Es wird unstrittig von den Parteien festgestellt, dass Fragen der D. GmbH für das konkrete Verfahren nicht relevant sind. D. ist ein Kooperationspartner von F.. Ich lege vor Auszugs RIS zum Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (Beilage E).
EQR:
Dies dient der Transparenz betreffend Ausbildungen, als solche meines Wissens nicht verbindlich. Dazu lege ich vor Auszug aus RL 2005/36 /idgF (Beilage F).
BFV:
Diese haben keinen normativen Charakter. Sie machen als Beurteilungskriterium keine Aussage über den Ausbildungsgrad.“
Die Zeugin H. gab Folgendes zu Protokoll:
„Die Zeugin gibt über Befragen der VL zu Protokoll:
Ich bin an der HTWK F. Dekanatsrätin an der Fakultät Bauwesen.
An der Verfassung der Stellungnahme 2.3.2016 habe ich nicht mitgewirkt. Sie ist mir jedoch bekannt. Ich weiß, dass die Stellungnahme für ein Verfahren „R.“ erstellt wurde. Mehr weiß ich nicht.
Betreffend Umstellung der Studien:
Im Rahmen von Bollogna wurden Bachelor und Master neu eingeführt. Wir haben aber nicht alle Diplomstudiengänge auf die beiden neuen Bereiche umgestellt.
Wir hatten bei Bauingenieur zwei Diplomstudiengänge:
Einer für Studenten vor Ort: dieser wurde umgestellt.
Ein weiterer, der hier gegenständliche, welcher gemeinsam in Kooperation mit D. angeboten wurde und angeboten wird: dieser wurde nicht umgestellt.
Für die Diploma Suppliments gibt es Vorlagen, welche nach Bedarf adaptiert werden können.
Die Zeugin gibt über Befragen der BFV zu Protokoll:
Ich teile, die inhaltliche Anschauungen der Stellungnahme vom 2.3.2016.
Auf Vorhalt, Seite 1, Bezugszahl BMWFW: ich weiß, dass im Falle R. ein Ersuchen kam, um Erstellung der Stellungnahme.
Auf Befragen des BFV:
Soweit ich weiß, hat Herr B. unter einer anderen Studienordnung als Herr R. studiert. Wie es zu einer Vermischung kommt, kann ich nicht sagen.
Da die Hochschulsysteme in Deutschland und Österreich ähnlich sind, vermute ich, dass auch die Frage der Anerkennung ähnlich gelagert sein wird.
Ich bin mit Anrechnungsfragen bzw. Anerkennungsfragen auch befasst. Die ECTS und die Dauer des Studiums sprechen formal für mich für eine Gleichwertigkeit.
Die Prüfungen selbst sowie Laborpraktika finden in F. statt. Die Lehrveranstaltungen größtenteils in Österreich.
Mit dem hier vorliegenden Studienabschluss gibt es Zugang zum Doktoratsstudium in Sachsen jedenfalls. Meines Wissens auch in ganz Deutschland. Es ist kein klassischer Fernstudienlehrgang. Wir haben auch Präsenzpflichten etc. Wir haben einen hohen Eigenstudienanteil.
In die ECTS Punkte fließt natürlich auch der Eigenstudienanteil mit ein.
Bei dem Studium ist es so, dass gesamt 240 ECTS vergeben werden: 120 davon werden anerkannt durch Praxis und 120 werden im Studienlehrgang erbracht. Wir haben von der Politik sogar eher Druck, immer mehr Durchlässigkeit anzuerkennen und außerhochschulische Leistungen anzuerkennen.
Die Kultusministerkonferenz hat keine rechtssetzende Kompetenz in Deutschland.
Die Zeugin gibt über Befragen des Vertreters der belangten Behörde Folgendes zu Protokoll:
Es kann sein, dass 56 Präsenzstage während dieses Studienganges notwendig sind. Wenn, dann finden diese freitags und samstags statt. Ich weiß es nicht genau.
Wenn ich gefragt werde, warum wir nicht explizit sagen, dass der Lehrgang ein Masterstudium ist: wir haben den Lehrgang nach der Umstellung so beibehalten, da der deutsche Dipl. Ing. renommiert ist. Man kann nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
Gründe für die teilweise Umstellung, welche letztendlich durch Entscheidung der Fakultätsleitung erfolgte, waren teilweise auch im persönlichen Vorlieben begründet. Der Rektor war einer Umstellung positiv eigestellt, daher haben wir einen Lehrgang umgestellt und den anderen so beibehalten. Man sieht derart auch besser die jeweiligen Vor- und Nachteile und wir wollte auch schauen, wie die jeweilige Nachfrage bei den beiden Studiengängen dann sein würde. Aus der Praxis heraus, kann ich heute sagen, dass Diplomstudiengänge nach wie vor sehr gefragt sind.
Durch die Kooperation mit D. verdienen wir grundsätzlich meines Wissens nach nichts.
Befragt durch den BFV gibt die Zeugin an:
Ich vermute, dass die Diplomstudiengänge eine gute Reputation haben und deswegen so gefragt sind. Die öffentliche Anerkennung eines Dipl. Ing. ist schon noch besser. Man kann nicht sagen, dass die Studien weniger schwierig wären als Bachelor/Master.“
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.8.2017 wurde das anhängige Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt, da beim Verwaltungsgerichtshof betreffend identer zu klärender Rechtsfragen zwei Revisionsverfahren anhängig waren (zu den Zahlen Ro 2017/06/0023 und Ro 2017/06/0002) und welchen jedenfalls auch dieselben Rechtsfragen wie in den anhängigen Verfahren zu lösen waren. Ferner waren aufgrund der Gleichgelagertheit der Verfahren, aufgrund der gleichgelagerten Lebenssachverhalte (Abschluss dieses technischen Bauingenieur-Studiums über mehrere Jahre hindurch durch eine größere Anzahl österreichischer Studierender) auch weitere Verfahren (auch) beim Verwaltungsgericht Wien zu erwarten, in welchen ebenfalls dieselben gleichgelagerten Fragen zu lösen wären. Der Beschluss erging nachrichtlich auch an den Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis.
Das Verwaltungsgericht Wien erlangte von der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Kenntnis durch das Schreiben 22.2.2018, worin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht Wien mitteilte, dass im Verfahren zur Zahl Ro 2017/06/0023 am 7.9.2017 eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof durch Behebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gefällt worden sei (siehe Ro 2017/06/0023) und nunmehr im neuerlich durchgeführten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 17.1.2018 zur Zahl LVwG-A-318/003-2016 eine neuerliche Entscheidung getroffen worden sei, gegen welche neuerlich Revision eingebracht worden sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.05.2018 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG daher neuerlich ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof wurde mit Schreiben vom 24.5.2018 davon in Kenntnis gesetzt.
Das Verwaltungsgericht Wien erlangte Kenntnis vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2018, Ra 2018/06/0072, durch Vorlage einer Äußerung und Urkundenvorlage vom 19.12.2018 durch den Vertreter des Beschwerdeführers.
Darin wird ausgeführt, dass das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage der Gleichwertigkeitsprüfung (ob nur Diplomstudien, nicht aber Bachelor- oder Masterstudiengänge als vergleichbare Studien herangezogen werden dürften) in der Revision und in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht worden seien. Die Gleichwertigkeitsprüfung sei gemäß § 78 Universitätsgesetz auf Basis von Sachverständigengutachten durchzuführen. Ein solches läge dem Beschwerdeführer vor, sei jedoch im Parallelverfahren noch nicht vorgelegen. So werde die Stellungnahme von S. T. zur Vergleichbarkeit zwischen dem berufsbegleitenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen der HTWK F. und den Diplomstudiengängen an den österreichischen Fachhochschulen vom Juni 2018 vorgelegt. Darin werde zum Ergebnis gelangt, dass das Curriculum dieses begleitenden Diplomstudienganges vergleichbar sei mit den Curricula anderer österreichischer und deutscher Hochschulen. Es werde dort ein Äquivalenzvergleich gemacht, welche objektiv, transparent und akkreditiert sei. Diese Vorgehensweise sei auch im Sinne des Bologna-Prozesses. Damit ergebe sich die Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 Universitätsgesetz, dass die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffs einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnis vorgenommen werde andererseits gleichwertig seien.
Ferner sei die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen bei der Gleichwertigkeitsprüfung grundsätzlich außer Acht zu bleiben hätten, unrichtig. Dies deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof § 78 Abs. 7 Universitätsgesetz übersehen habe. Dieser normiere, dass die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden, im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium gelte, für welches die Prüfung anerkannt werde. Es mache daher nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung keinen Unterschied, ob Prüfungen im betreffenden Studium persönlich abgelegt würden oder aber aus einem anderen Studium anerkannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dieser Bestimmung nicht auseinandergesetzt.
Ferner sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes offenkundig zu einer alten Rechtslage ergangen und sei daher nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof verweise ausdrücklich auf § 59 Abs. 2 Ziffer 14 Universitätsgesetz. Diese Bestimmung sei nicht mehr im Rechtsbestand. Diese Bestimmung sei für den Verwaltungsgerichtshof jedoch tragend gewesen, um auszusprechen, dass Gegenstände, in denen an der Universität keine Prüfung abgelegt worden sei, keine Berücksichtigung fände.
Schließlich werde auf die aktuelle Entscheidung des EuGH hingewiesen, 6.12.2018, C-675/17, es falle danach in die ausschließliche Verantwortung des der den Ausbildungsnachweise ausstellenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dafür Sorge zu tragen, dass die sowohl qualitativen als auch quantitativen Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2005/36 in vollem Umfang gewahrt werden würden. Die Anerkennung der Ausbildungsnachweise würde schwerwiegend beeinträchtigt werden, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die Begründetheit der Entscheidung, welche von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates getroffen wurde, den Nachweis zu erteilen nach ihrem Ermessen infrage stellen könnten. Auch aus unionsrechtlicher Sicht würde es nicht schaden, dass daher Prüfungsleistungen, welche in eine Ausbildung absolviert worden seien, in einer weiteren Ausbildung in Form von Prüfungsanerkennungen berücksichtigt würden. Diese Entscheidung des EuGH sei nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ergangen. Es sei in der Zulässigkeitsgründen in der Revision noch ausgeführt worden, dass es an Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit und Verbindlichkeit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen und des Bundesgesetzes über den nationalen Qualifikationsrahmen fehle. Es werde angeregt, die Frage zu Relevanz europäischen Qualifikationsrahmens zur Vorabentscheidung vorzulegen. Beigelegt wurde die Stellungnahme zur Vergleichbarkeit vom Juni 2018.
In der Sache fand daher neuerlich vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung am 6.3.2019 statt, zu welcher der Vertreter des Beschwerdeführers sowie zwei Vertreter der belangten Behörde erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:
„Zu den im Verfahren LVwG-AV-318/003-2016 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wird im Einzelnen angegeben:
A) Zum Punkt: „Der mittlerweile abgeschaffte berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ wurde seit 2004 in Kooperation mit der IE GmbH durchgeführt (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift), das die Studenten in organisatorischer Hinsicht unterstützte. Inskribiert wurde an der HTWK ***, die Lehrveranstaltungen wurden in Form von Blockveranstaltungen, welche sich über mehrere Wochen hinzogen, abgehalten, wobei Professoren auch in Österreich Lehrveranstaltungen abhielten. Die Lehrveranstaltungen fanden stets am Wochenende statt, die Prüfungen wurden am Standort der Hochschule in *** abgenommen. So war es auch beim konkreten Studium des Beschwerdeführers. Die IE GmbH unterstützte die Studenten in den Kontakten mit den Professoren oder bei den Lehrveranstaltungen, die in Österreich stattfanden“.
Beide Parteien:
Die genannten Feststellungen stimmen mit dem vorliegenden Fall überein. IE GmbH = D. GmbH.
B) „Am 24. Februar 2012 hat er den Studiengang „Bauingenieurwesen (postgradual), Studienrichtung Hochbau“ an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur *** (HTWK ***) abgeschlossen.“
Vertreter des Beschwerdeführers:
Wann der Beschwerdeführer das Studium abgeschlossen hat, kann ich ad hoc nicht sagen. Dies ist aktenkundig. Der Rest der Feststellungen stimmt mit dem vorliegenden Akt überein.
Vertreterin der belangten Behörde:
Der Beschwerdeführer hat das Studium 2008 abgeschlossen.
C) „Der gegenständliche Studiengang umfasst folgende Module:
Baubetriebsmodul
Konstruktionslehrmodul
Tiefbaumodul
Hochbaumodul 1 (Gebäudeplanung, Konstruktives Entwerfen, Massivbau, Facility Management)
Hochbaumodul 2 (technische Gebäudeausrüstung, Ausbau, Bauphysik)
Hochbaumodul 3 (Landesplanung/Städtebau, Baustilkunde/Baugeschichte) (vgl. Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen vom 11.10.2006, Anlage 1)“
Die Parteien:
Soweit ersichtlich stimmt dies überein.
D) „Durch die Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen wurde ihm der akademische Grad Diplom-Ingenieur (FH) verliehen. Folgende Prüfungen wurden von ihm absolviert:
Baubetriebsmodul
Konstruktionslehrmodul
Tiefbaumodul
Hochbaumodul 1 (Facilty Management, Gebäudeplanung, Konstruktives Entwerfen, Massivbau)
Hochbaumodul 2 (Ausbau, Bauphysik, Technische Gebäudeausrüstung)
Hochbaumodul 3 (Baustilkunde/Baugeschichte, Landesplanung/Städtebau)
Weiters hat er eine Diplomarbeit vorgelegt, wobei das Diplommodul laut Studienablaufplan 15 ECTS entspricht.“
Beide Parteien:
Der vorliegende Sachverhalt entspricht den Feststellungen des LVWG NÖ.
E) „In diesem berufsbegleitenden Studiengang wurden den Studenten als allgemein ingenieurwissenschaftliche Lernergebnisse und Qualifikationen vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:
Grundlegende Entwicklung des ingenieurmäßigen Denkens und Handelns, als wesentliche Voraussetzung zur Bearbeitung fachbezogener Aufgabenstellungen. Hierzu gehören auch Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein im fachbezogenen Umfeld.
Grundlegende Befähigung zu einer eigenständigen wissenschaftlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Arbeitsweise, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten.
Abstraktionsvermögen, Befähigung zum Erkennen von bautechnischen Analogien und Grundmustern.
Kompetenz, selbständig größere und auch interdisziplinäre Aufgabenstellungen des Bauwesens unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und einer nachhaltigen Entwicklung, zu analysieren, zu formulieren, zu lösen und kritisch zu bewerten.
Grundlegende Entwicklung von persönlicher Sozialkompetenz, von rhetorischen Fähigkeiten und Präsentationstechniken, mit denen die Absolventen ihre Ideen und Projekte sicher im Berufsalltag vermitteln können. Dazu gehört in Ansätzen die Fähigkeit zur interdisziplinären, gewerkeübergreifenden Arbeitsweise.
Fähigkeit, größere Bau- und Planungsprojekte zu leiten sowie leitende Funktionen in der Bauwirtschaft und Bauindustrie zu übernehmen. Den Studierenden wird das umfassende Arbeitsfeld der Bauingenieure näher gebracht, so dass sie in der Lage sind, sich geeignete Arbeitsfelder zu erschließen. Dazu trägt auch der hohe Praxisbezug aller Module bei.“
Beide Parteien:
Dies ist übereinstimmend.
Vertreter des Beschwerdeführers:
Ich möchte dazu auf die bereits vorgelegten Unterlagen verweisen, welche bereits vorgelegt wurden.
F) „Als grundlegend fachbezogene Lernergebnisse und Qualifikationen wurden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:
Grundlegende Berechnungs- und Vorgehensweisen der Ingenieurmathematik, Informatik, CAD, Darstellenden Geometrie sowie Vermessungskunde, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, Berechnungen inkl. ihrer Darstellungen und Präsentationen mit modernen Werkzeugen ausführen zu können. Gleichzeitig wird in diesen Bereichen die grundlegende Kompetenz zu einer strukturiert, ingenieurmäßigen Arbeitsweise vermittelt.
Grundlegend fundierte Fertigkeiten in Bauphysik und Baukonstruktion, in Bauchemie und Baustofflehre, um in der späteren Berufspraxis auf naturwissenschaftlicher Basis über den Einsatz verschiedener Baustoffe und Bauweisen sachgerecht entscheiden zu können.
Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Baumechanik, Festigkeitslehre und Baustatik, die von den Absolventen als prägende Grundkompetenzen in allen Gebieten des Bauingenieurwesens angewendet werden können.
Grundlegende Kompetenzen in Boden- und Hydromechanik, Geologie und Geotechnik, um einfache Fragestellungen zu Bauwerksgründungen bearbeiten zu können.
Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Holz- und Mauerwerksbau, in Stahlbau sowie Stahlbetonbau, die gemeinsam mit Baumechanik und Baustatik die Kernkompetenzen der Absolventen bilden und gleichsam für viele Arbeitsfelder in der Tragwerksplanung wie Bauleitung qualifizieren. Ergänzt werden die konstruktiven Kompetenzen um grundlegende Fertigkeiten in der Bausanierung und im Hochbau.
Grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten in Bauwirtschaft/Baubetriebswirtschaft sowie in der Bauproduktionstechnik, durch die die Studierenden in die Lage versetzt werden, Bauprojekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu planen und auszuführen sowie die Produktionsabläufe auf der Baustelle zu koordinieren und zu optimieren.
In den Fachgebieten von Wasserwirtschaft und Wasserbau, von Straßenplanung und Straßenbau erwerben die Absolventen die erforderlichen Grundfertigkeiten, mit denen Aufgabenstellungen der Infrastrukturplanung in der späteren Berufspraxis bearbeitet werden können.“
Beide Parteien:
Auch diese stimmen soweit bekannt überein.
G) „Als vertiefend fachbezogene Lernergebnisse und Qualifikationen wurden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:
Vertiefende Kompetenzen in Baumechanik, Statik und Dynamik
Weiterführende Kompetenzen in Stahl-, Stahlbetonbau, in Verbundbau und in besonderen statisch-konstruktiven Aspekten des konstruktiven Ingenieurbaus
Weiterführende Kompetenzen in Bauwirtschaft, Baukalkulation und besonderen Aspekten der Bauwirtschaft wie Controlling
Vertiefende Kompetenzen in Bauunternehmens- und Teamführung, in Auslandsbau und interkultureller Kompetenz
Vertiefende Kenntnisse in TGA, in der Baugeschichte und vor allem in der gestalterisch/konstruktiven Hochbauplanung.“
Beide Parteien:
Diese stimmen soweit bekannt überein.
H) Zu dem in angeführten Erkenntnis gemachten Feststellungen betreffend des Vergleichsstudiums an der österreichischen Fachhochschule (Q.???), der dort angeführten Themen, des dort angeführten Studienplans des Bachelor-Studiums, Schwerpunkt Masterstudium, Curriculum Masterstudium wird Folgendes ausgeführt:
Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt an:
Zu Q. kann ich nichts sagen. Diese Fachhochschule war für uns nicht der Vergleichsmaßstab, ich verweise auf das nunmehr vorgelegte Gutachten aus 2018.
Der Vertreter der belangten Behörde:
Die Feststellungen zu H) sind unstrittig. Es war die FH OÖ am Standort Q..
I) „Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im gegenständlichen berufsbegleitenden Studium folgende Prüfungen absolviert:
Baubetriebsmodul
Konstruktionslehrmodul
Tiefbaumodul
Hochbaumodul 1 (bestehend aus Facility Management, Gebäudeplanung, Konstruktives Entwerfen, Massivbau)
Hochbaumodul 2 (bestehend aus Ausbau, Bauphysik, Technische Gebäudeausrüstung)
Hochbaumodul 3 (bestehend aus Baustilkunde/Baugeschichte), Landesplanung/Städtebau)“
Beide Parteien:
Soweit ersichtlich stimmt dies mit dem gegenständlichen Fall überein.
Zum vorgenommenen Vergleich Module und Fächer:
Dazu gibt es von beiden Parteien keine Anmerkungen.
Zu der Gliederung der Module, Schwerpunkt Masterstudiengang, Curiculum für den Masterstudiengang:
Betreffend der weiteren Feststellungen gibt es dazu nichts anzumerken.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt Folgendes zu Protokoll:
Der Beschwerdeführer ist wie gesagt österreichischer Staatsangehöriger, hat in Österreich die HTL absolviert, einschlägige Berufspraxis in Österreich, das genannte Studium in F. absolviert. Er hat sonst keine weiteren Studien absolviert.
Zur vorgelegten Stellungnahme vom Juli 2018:
Herr Prof. Dr. Ing. habil. S. T. ist Universitätsprofessor für Bauingenieurwesen an der TU U., Institut für Betonbau.
Als Universitätsprofessor ist er in der Lage, die Frage einer Gleichwertigkeit von Prüfungen und Prüfungsinhalten zu beurteilen. Er ist nicht als Dekan oder dgl. tätig, es könnte sein, dass er in interne Gremien der TU U. damit befasst ist.
In dieser Stellungnahme wurde der Vergleich mit den genannten drei österreichischen FHs gemacht, da ihm diese drei am einschlägigsten erschienen.
Die Stellungnahme bezieht sich auf Sachverhalte im Zeitraum der Erstellung der Stellungnahme. Die relevanten Inhalte unterscheiden sich nicht wesentlich zu früheren Bestimmungen. Die Gesamt-ECTS Anzahl ist gleich.
Der Vertreter der belangten Behörde gibt Folgendes zu Protokoll:
Zum Gutachten:
Dieses wurde zum einen vom Verband der österreichischen Ingenieure in Auftrag gegeben und zum anderen ist mir nicht ersichtlich, warum nicht (auch) mit FH Q. verglichen wurde.
Im vorliegenden Beschwerdefall war die Studienordnung 2008 die als letzte Anwendbare. Gegenständlich wurde jene aus 2017 zu Grunde gelegt.
Dazu der Vertreter des Beschwerdeführers:
Es kommt nicht auf den Auftraggeber eines Gutachtens an, dem vorliegenden Gutachten wäre auf fachlich gleicher Ebene entgegenzutreten.
Es ist nur die Gleichwertigkeit mit einem Studium relevant, daher war es nicht notwendig, auch einen Vergleich mit Q. durchzuführen.
Sollten die Curicula der Studienordnungen 2017 und 2008 von der HTWK F. voneinander derart abweichen, dass sie nicht als ausreichend gleich zu sehen sind, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Gleichwertigkeit des Curiculums aus 2008 mit den Studien, welche in der Stellungnahme vom Dezember 2018 angeführt sind (FH X., FH Y. …).
Dazu der Vertreter der belangten Behörde:
Ich sehe keinen Grund zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Feststellungen des LVWG NÖ waren unstrittig.
Der Vertreter des Beschwerdeführers:
Zur Stellungnahme vom 19.12.2018:
Bei den Ausführungen zu § 59 UG war gemeint: § 59 Abs 1 Z 14.
Der Antrag auf Einholung eines Vorabersuchens wird zurückgezogen, die Anregung ein solches zu tun bleibt aufrecht.
Der Vertreter der belangten Behörde:
Zum angeführten Urteil EuGH vom Dezember 2018:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall keine Berufsausbildung in Deutschland absolviert, er hat dort nur das Studium gemacht.
Im Übrigen verweisen wir auf die Ausführungen des VwGH zum Fall aus NÖ.“
Aus dem vorgelegten Schreiben „Stellungnahme zur Vergleichbarkeit zwischen dem berufsbegleitenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen der HTWK F. und den Diplomstudiengängen an den österreichischen Fachhochschulen vom Juni 2018, erstellt von Prof. Dr.-Ing. habil. S. T., geht im Wesentlichen wie folgt hervor:
Die HTWK F. unterhalte seit mehr als 10 Jahren einen berufsbegleitenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen in Österreich und kooperiere logistisch mit der D..
Der Auftrag zur Stellungnahme sei dahingehend an ihn herangetragen worden, die Gleichwertigkeit des berufsbegleitenden Diplomstudiengangs der HTWK F. mit dem Diplomstudiengang an den österreichischen Fachhochschulen zu überprüfen. Es solle ein Vergleich mit den derzeitigen Bachelor- und Masterstudiengängen an den österreichischen Fachhochschulen erstellt werden.
Die Wertigkeit des Titels Dipl.-Ing. (FH) könne etwa zwischen dem heutigen Bachelor und Master eingeordnet werden.
Nach Analyse der einzelnen Module sei festzustellen, dass der Umfang und die Anforderungen für das Erreichen einer bestimmten Anzahl von ECTS Punkten in den aufgelisteten Modulen keinen nennenswerten Unterschied zu Umfang und Anforderungen der vergleichbaren Module eines originären Vollzeitstudiums aufweisen würden. Insgesamt könne festgestellt werden, dass ein anspruchsvolles und transparentes Curriculum für die Ausbildung der Bauingenieure dargestellt sei. Es bestünde kein Grund daran zu zweifeln, dass Absolventen des berufsbegleitenden Diplomstudiengangs Bauingenieurwesen der HTWK F. gleich qualifiziert seien, wie Absolventen an den anderen Bildungseinrichtungen in Österreich oder Deutschland, die Akkreditierung des Studiengangs sei ein Beweis dafür.
Ein Vergleich durch die Analyse der einzelnen Module und deren Umfang sei nicht zielführend und sinnvoll. Jede Bildungseinrichtung habe ihre Schwerpunkte ihres Curriculums entsprechend ihrer Stärke und Traditionen. Aus den Unterschieden in den einzelnen Modulen bzw. ihres Umfangs sollte nicht abgeleitet werden, dass der Studiengang an dieser oder an einer anderen Bildungseinrichtung mehr oder weniger gut sei. Darüber hinaus mache gerade die Vielfalt die hohe Qualität der Hochschulbildung in Österreich und Deutschland aus.
Die Stellungnahme gibt eine Zusammenfassung wieder, worin die Curricula für den Diplomstudiengang Bauingenieurwesen der verschiedenen Fachhochschulen in Österreich und Deutschland zusammengestellt seien. Aus der beigefügten Tabelle ergibt sich lediglich eine Gegenüberstellung der ECTS Punkte, welche an HTWK F., FH V., FH W., FH X., FH Y. jeweils für Fächer „Mathematik, Naturwissenschaft“, „Baubetrieb, Bauwirtschaft“, „Technische Grundlagen“, „Fachspezifische Grundlagen“, „soft skills“, „Praktikum, Laborarbeit“ und „Diplomarbeit“ gefordert sind bzw. vergeben werden.
Ferner wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass für die Berufsausübung als Ziviltechniker vor allem naturwissenschaftlichen, technischen und fachspezifischen Fächer sowie Praktikum, Projekt- und Laborarbeit und die Diplomarbeit wichtig sei. Diese Schwerpunkte würden in allen Bildungseinrichtungen (wohl betreffend Tabelle 1) vermittelt. Insgesamt sei der Unterschied in den Curricula in den Kernfächern bei allen Bildungseinrichtungen nur geringfügig. Ohne Zweifel bestünde Gleichwertigkeit.
Ferner wird eine tabellarische Zusammenstellung des Curriculums des Bachelor- und Masterstudiums Bauingenieurwesen der FH X. mit dem Curriculum des genannten Lehrgangs in F. summarisch wieder gegeben. Bei den Schwerpunkten ergäben sich keine Unterschiede.
Aus der Vorleistung von 90 ECTS Punkten könne kein Qualitätsunterschied abgeleitet werden. Auch für diese Module und Lernziele seien Anforderungen klar formuliert.
4. Aus dem gleichgelagerten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LvWG-AV-318/003-2016 geht insbesondere wie folgt hervor:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2017 zur Zahl Ro 2017/06/0023 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin zum einen dargelegt, dass die Gleichwertigkeit des gegenständlichen berufsbegleitenden Studiums an der HTWK F. anhand der für die in Betracht kommende Studienrichtung geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule zu prüfen ist, wobei nur jene Fächer miteinbezogen werden können, deren erfolgreiche Absolvierung durch entsprechende Nachweise belegt werden können, und die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen - ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben. Dabei ist nicht so sehr eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte maßgeblich ist, sondern ob eine mit einer österreichischen Ausbildung vergleichbare Ausbildung erworben wurde. Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass der Verweis in § 36 Abs. 1 ZTG auf Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend den Nachweis einer fachlichen Befähigung fallbezogen nicht entscheidungsrelevant ist, da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, im Bundesgebiet lebt und hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt hat.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.1.2018 zur Zahl LvWG-AV-318/003-2016 wurde die dort anhängige Beschwerde (Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung) neuerlich abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht führte einen Vergleich des Studienganges, wie vom dortigen Beschwerdeführer absolviert, mit den darin enthaltenen Modulen sowie fachbezogenen Lernergebnissen und Qualifikationen mit dem in Österreich angebotenen einschlägigen Studienganges an der Fachhochschule in Oberösterreich (Q.) durch. Dass dieser Fachhochschullehrgang als Vergleich herangezogen wurde, erwies sich als rechtmäßig und wurde dazu auch im vorliegenden weiteren Verfahren kein fundiertes Vorbringen erstattet. Bedenken an der Heranziehung sind daher nicht entstanden, zumal da sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch ergibt, dass dies der einzige in Österreich zu absolvierende Studiengang ist, welcher als Vergleich herangezogen werden kann und vergleich bar ist.
Es wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Module und die Curricula verglichen. Zusammengefasst wurde im Ergebnis festgestellt: „Das erkennende Gericht kommt darin insgesamt zum Ergebnis, dass der gegenständliche berufsbegleitende Diplomstudiengang „Bauingenieurwesen“ an der HTWK F. von den damit vermittelten Qualifikationen und Lernergebnissen ausgehend kaum über die im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen im Hochbau an der FH Oberösterreich vermittelten Kenntnisse und Qualifikationen hinausgeht und diesem deutlich näher steht als dem auf dem Bachelor-Studium aufbauenden Master-Studium an der FH Oberösterreich.“
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2018, Ra 2018/06/0072, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen. Begründend wird insbesondere wie folgt erwogen:
Nach der auch für das ZTG maßgeblichen Rechtsprechung kommt es zur Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 78 UniversitätsG 2002 (eine Prüfung nach dieser Bestimmung erfolgt gemäß § 59 Abs. 1 Z 14 UniversitätsG 2002 auch hinsichtlich der Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit) ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch an ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegte Prüfungen auf ihre Gleichwertigkeit zu beurteilen sind, und diese ausländischen Studien nicht notwendigerweise die gleiche "Studienarchitektur" aufweisen wie in Österreich.
Im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung haben die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen - ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 7.9.2017, Ro 2017/06/0023, und 29.6.2017, Ro 2017/06/0002). Ergänzend wird nunmehr darauf hingewiesen, dass bei einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht nur der Inhalt und der Umfang der Anforderungen, sondern auch die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde, zu berücksichtigen sind. Anerkannt können nur positiv beurteilte Prüfungen werden. Werden mündliche und schriftliche Prüfungen als nicht gleichwertig angesehen, können Gegenstände, in denen an der Universität oder Fachhochschule überhaupt keine Prüfungen abgelegt, sondern die aufgrund eines Schulabschlusses und von Praxiszeiten anerkannt werden, im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung von universitären oder Fachhochschulausbildungen keinesfalls Berücksichtigung finden. Schließlich wurde erwogen, dass für eine Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen - vergleichbar mit jenen in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG - betreffend den Nachweis der Studien und Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 3 ZTG eine gesetzliche Grundlage fehlt.
5. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Ziviltechnikergesetz (ZTG) lautete in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2019 auszugsweise:
§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
…
4. | Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt. |
.
Fachliche Befähigung
§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:
1. | die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, |
2. | die praktische Betätigung |
3. | und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung. |
§ 36. (1)
Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG .
(2) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.
(3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 nicht gleichwertig:
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1. | wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder | |||||||||
2. | wenn die gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 3 zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht. | |||||||||
Die Bestimmung des § 36 ZTG wurde in Umsetzung der RL 2005/36/EG gefasst. Aus den Materialien (287 d.B. (XXIII.GP) gehen – neben weiteren Ausführungen zur Frage der Niederlassungen auch Folgendes hervor:
„Da für den Zugang zum Beruf des Ingenieurkonsulenten der vierjährige Fachhochschul-Magisterstudiengang und der Fachhochschul-Diplomstudiengang mit den in § 3 Z 1 bis 3 angeführten Studien an einer Universität gleichgestellt wird, können sich Niederlassungswerber nicht auf die in Artikel 13 Abs. 3 normierte Ausnahmeregelung („Durchstieg“) berufen.“
Das Ziviltechnikergesetz lautet in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. I 29/2019 auszugsweise wie folgt:
Befugnisse
§ 2. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
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1. | ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Master-, Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, | |||||||||
2. | ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002, | |||||||||
3. | Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und | |||||||||
4. | Fachhochschul-Masterstudiengänge, Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt. | |||||||||
Aus den Erläuterungen (478 d.B. XXVI GP) geht zu § 2 ZTG neu hervor:
„Diese Bestimmung entspricht § 3 ZTG mit der Maßgabe, dass darin die Masterstudien und Fachhochschul-Masterstudiengänge ergänzt werden.“
Fachliche Befähigung
§ 5. (1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
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1. | die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, | |||||||||
2. | die praktische Betätigung und | |||||||||
3. | die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung. | |||||||||
(2) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
(3) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 UG und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 6 Abs. 6 und 7 FHStG, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
(4) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 09.04.2016 S. 20, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.
Aus den Erläuterungen zu § 5 ZTG neu (478 d.B., XXVI GP) geht dazu wie folgt hervor:
„Diese Bestimmung mit Ausnahme von Abs. 2 entspricht § 6 ZTG. Der Abs. 2 entspricht § 7 ZTG. Hingewiesen wird darauf, dass ein Bachelorabschluss nicht zur Berufszulassung als Ziviltechniker berechtigt. Vielmehr ist die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1 nur dann erfüllt, wenn die absolvierten Studien und Fachhochschul-Studiengänge dem Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. C 111 vom 6.5.2008 S. 1, entsprechen.“
Gemäß § 117 Abs. 1 ZTG 2019 sind anhängige Verfahren nach ZTK 1993 auch nach den Bestimmungen des ZTK 1993 zu beenden. Gegenständlich liegt ein Verfahren nach ZTG 1993 vor, der Bundesminister ist zuständige Behörde nach §7 Abs. 2 ZTG 1993. Demzufolge ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des ZTG 1993 zu führen.
§ 64 Abs. 4 des Universitätsgesetzes lautet auszugsweise:
…..
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.
§ 78 Universitätsgesetz idgF lautet auszugsweise wie folgt:
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
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1. | an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, ….. abgelegt wurden. … .
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§ 78 Universitätsgesetz in der Fassung GBGl. I Nr. 131/2015 lautete auszugsweise wie folgt:
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, … abgelegt haben,… sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
§ 3 Abs. 2 Z. 2 FHStG idgF (BGBl. I Nr. 74/2011) lautet:
2. | Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Bachelorstudiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden. |
Dazu ein Auszug aus den Materialien (1222d.B., XXIV GP):
„Die Bestimmungen betreffend Bachelor- und Masterstudien in Abs. 2 Z 2 wurden dem UG angepasst. Für berufsbegleitende Bachelorstudien kann die Studienzeit verlängert, für zielgruppenspezifische Studien verkürzt werden. Fachhochschul-Diplomstudiengänge werden, da Neuaufnahmen von Studierenden nicht mehr möglich sind, nicht mehr aufgenommen.“
§ 4 Abs. 9 FHStG (analog: 87 Abs. 7 UniversitätsG 2002) lautet:
„Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.“
Dazu ebenso auszugsweise die Materialien (976 d.B., XXI. GP):
„Im Hinblick auf die neu einzuführenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und die Fachhochschul-Magisterstudiengänge ist auch für diese die fachliche Zugangsvoraussetzung festzulegen. Diese ist, wie bisher für Fachhochschul-Studiengänge, sowohl für Fachhochschul-Diplomstudiengänge als auch für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation, fachliche Zugangsvoraussetzung für einen Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossenes facheinschlägiges Fachhochschul-Bakkalaureatsstudium oder eine vergleichbare Qualifikation.“
Im Allgemeinen ist die Gleichwertigkeit von Studien anhand der Studiengesetze, der Studienordnung sowie der Studienpläne durchzuführen (vergleiche Verwaltungsgerichtshof Erkenntnis vom 2.7.1998, Zl. 97/06/0093). Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw. - differenz an, sondern auf die Frage, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden (vgl. dazu VwGH Erkenntnis vom 15.12.2011, Z. 2010/10/0148 betreffend Bachelorstudium in Deutschland).
Nun hat der Beschwerdeführer in Deutschland ein Studium absolviert. Dieses alleine berechtigt ihn nicht in Deutschland zur Ausübung des Berufs „Ziviltechnikers“ oder vergleichbaren Beruf. Der Beschwerdeführer hat dazu nichts näher dargelegt. Wenn auf die Vorlageberechtigung in Bayern hingewiesen wird, so ist das in diesem Antragsverfahren (Antrag auf Zulassung zur Prüfung) nicht von Relevanz. Wollte der Beschwerdeführer die (unmittelbare) Zulassung zum Beruf als Ziviltechniker, würde dies einen anderen Antrag bedingen und auch nur dort wäre allenfalls die Frage der Niederlassungsfreiheit von Relevanz, jedenfalls gibt es in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die Niederlassungsfreiheit im Rahmen des Anwendungsbereiches des Unionsrechts gegenständlich zur Geltung kommen könnten.
Mit dem rechts- und bestandskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.1.2018 zur Zahl LVwG‑AV‑318/003-2016 wurde in einem, sachverhaltsmäßig gleich gelagerten Fall, der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgewiesen.
Unstrittig weicht der, diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt (abgesehen vom Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Studiums an der HTWK F.) in den hier relevanten Punkten nicht ab.
Demnach sind für den gegenständlichen Fall folgende Feststellungen – entsprechend jenen im vergleichbaren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - zu treffen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, er hat die mittlere Reife durch Absolvierung einer HTL in Österreich abgeschlossen. Er weist praktische Berufszeiten von 1983 bis dato in Österreich auf.
Am 20.6.2008 hat er ein Diplomstudium Bauingenieurwesen (Vertiefung: Hochbau) an der Hochschule für Technik Wirtschaft und Kultur (HTWK) F. erfolgreich abgeschlossen und wurde ihm der akademische Grad Diplom-Ingenieur (FH) verliehen.
Sein Studium basierte beginnend mit der Studienordnung aus dem Jahr 2004, da er das Studium im Wintersemester 2004/2005 begonnen hatte. Der berufsbegleitende Studiengang „Bauingenieurwesen“ wurde seit 2004 in Kooperation mit der D. GmbH durchgeführt, das die Studenten in organisatorischer Hinsicht unterstützt. Inskribiert wird an der HTWK F., die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blockveranstaltungen, welche sich über mehrere Wochen hinziehen, abgehalten, wobei Professoren auch in Österreich Lehrveranstaltungen abhalten. Die Lehrveranstaltungen finden stets am Wochenende statt, die Prüfungen werden am Standort der Hochschule in F. abgenommen. So war es auch beim konkreten Studium des Beschwerdeführers. Die D. GmbH unterstützt die Studenten in den Kontakten mit den Professoren oder bei den Lehrveranstaltungen, die in Österreich stattfinden. Der gegenständliche Studiengang dauert 2 Jahre und ist als berufsbegleitender Studiengang eingerichtet mit einer Wertigkeit von 120 ECTS-Punkten, wobei aufgrund der Anrechenbarkeit der früheren Ausbildung weitere 120 ECTS-Punkte hinzu kommen, so dass insgesamt von einer Wertigkeit von 240 ECTS-Punkten auszugehen ist.
Zugangsvoraussetzung zum Diplomstudium an der HTWK F. gemäß § 3 der Studienordnung für diesen Diplomstudiengang war das Ingenieurzeugnis der HTL aus Österreich verbunden mit der 3-jährigen ingenieurpraktischen Tätigkeit nachzuweisen. Dies hat der Beschwerdeführer nachgewiesen.
Der gegenständliche Studiengang umfasst folgende Module:
Baubetriebsmodul
Konstruktionslehrmodul
Tiefbaumodul
Hochbaumodul 1 (Facility Management, Gebäudeplanung, konstruktives Entwerfen, Massivbau)
Hochbaumodul 2 (Ausbau, Bauphysik, technische Gebäudeausrüstung)
Hochbaumodul 3 (Baustilkunde/Baugeschichte, Landesplanung/Städtebau) (vgl. Studienordnung für den weiterbildenden Diplomstudiengang Bauingenieurwesen vom 11.10.2006, Anlage 1)
Folgende Prüfungen wurden von ihm absolviert:
Baubetriebsmodul
Konstruktionslehrmodul
Tiefbaumodul
Hochbaumodul 1 (Facilty Management, Gebäudeplanung, Konstruktives Entwerfen, Massivbau)
Hochbaumodul 2 (Ausbau, Bauphysik, Technische Gebäudeausrüstung)
Hochbaumodul 3 (Baustilkunde/Baugeschichte, Landesplanung/Städtebau)
Weiters hat er eine Diplomarbeit vorgelegt, wobei das Diplommodul laut Studienablaufplan 15 ECTS entspricht.
In diesem berufsbegleitenden Studiengang wurden den Studenten als allgemein ingenieurwissenschaftliche Lernergebnisse und Qualifikationen vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:
Grundlegende Entwicklung des ingenieurmäßigen Denkens und Handelns, als wesentliche Voraussetzung zur Bearbeitung fachbezogener Aufgabenstellungen. Hierzu gehören auch Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein im fachbezogenen Umfeld.
Grundlegende Befähigung zu einer eigenständigen wissenschaftlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen Arbeitsweise, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, auf wissenschaftlich begründbare und nachvollziehbare Weise Projekte zu bearbeiten.
Abstraktionsvermögen, Befähigung zum Erkennen von bautechnischen Analogien und Grundmustern.
Kompetenz, selbständig größere und auch interdisziplinäre Aufgabenstellungen des Bauwesens unter Berücksichtigung von Umweltauswirkungen und einer nachhaltigen Entwicklung, zu analysieren, zu formulieren, zu lösen und kritisch zu bewerten.
Grundlegende Entwicklung von persönlicher Sozialkompetenz, von rhetorischen Fähigkeiten und Präsentationstechniken, mit denen die Absolventen ihre Ideen und Projekte sicher im Berufsalltag vermitteln können. Dazu gehört in Ansätzen die Fähigkeit zur interdisziplinären, gewerkeübergreifenden Arbeitsweise.
Fähigkeit, größere Bau- und Planungsprojekte zu leiten sowie leitende Funktionen in der Bauwirtschaft und Bauindustrie zu übernehmen. Den Studierenden wird das umfassende Arbeitsfeld der Bauingenieure näher gebracht, so dass sie in der Lage sind, sich geeignete Arbeitsfelder zu erschließen. Dazu trägt auch der hohe Praxisbezug aller Module bei.
Als grundlegend fachbezogene Lernergebnisse und Qualifikationen wurden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:
Grundlegende Berechnungs- und Vorgehensweisen der Ingenieurmathematik, Informatik, CAD, Darstellenden Geometrie sowie Vermessungskunde, durch die die Absolventen in die Lage versetzt werden, Berechnungen inkl. ihrer Darstellungen und Präsentationen mit modernen Werkzeugen ausführen zu können. Gleichzeitig wird in diesen Bereichen die grundlegende Kompetenz zu einer strukturiert, ingenieurmäßigen Arbeitsweise vermittelt.
Grundlegend fundierte Fertigkeiten in Bauphysik und Baukonstruktion, in Bauchemie und Baustofflehre, um in der späteren Berufspraxis auf naturwissenschaftlicher Basis über den Einsatz verschiedener Baustoffe und Bauweisen sachgerecht entscheiden zu können.
Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Baumechanik, Festigkeitslehre und Baustatik, die von den Absolventen als prägende Grundkompetenzen in allen Gebieten des Bauingenieurwesens angewendet werden können.
Grundlegende Kompetenzen in Boden- und Hydromechanik, Geologie und Geotechnik, um einfache Fragestellungen zu Bauwerksgründungen bearbeiten zu können.
Umfassende Grundlagen- und erste weiterführende Kompetenzen in Holz- und Mauerwerksbau, in Stahlbau sowie Stahlbetonbau, die gemeinsam mit Baumechanik und Baustatik die Kernkompetenzen der Absolventen bilden und gleichsam für viele Arbeitsfelder in der Tragwerksplanung wie Bauleitung qualifizieren. Ergänzt werden die konstruktiven Kompetenzen um grundlegende Fertigkeiten in der Bausanierung und im Hochbau.
Grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten in Bauwirtschaft/Baubetriebswirtschaft sowie in der Bauproduktionstechnik, durch die die Studierenden in die Lage versetzt werden, Bauprojekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu planen und auszuführen sowie die Produktionsabläufe auf der Baustelle zu koordinieren und zu optimieren.
In den Fachgebieten von Wasserwirtschaft und Wasserbau, von Straßenplanung und Straßenbau erwerben die Absolventen die erforderlichen Grundfertigkeiten, mit denen Aufgabenstellungen der Infrastrukturplanung in der späteren Berufspraxis bearbeitet werden können.
Als vertiefend fachbezogene Lernergebnisse und Qualifikationen wurden vor allem folgende Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt:
Vertiefende Kompetenzen in Baumechanik, Statik und Dynamik
Weiterführende Kompetenzen in Stahl-, Stahlbetonbau, in Verbundbau und in besonderen statisch-konstruktiven Aspekten des konstruktiven Ingenieurbaus
Weiterführende Kompetenzen in Bauwirtschaft, Baukalkulation und besonderen Aspekten der Bauwirtschaft wie Controlling
Vertiefende Kompetenzen in Bauunternehmens- und Teamführung, in Auslandsbau und interkultureller Kompetenz
Vertiefende Kenntnisse in TGA, in der Baugeschichte und vor allem in der gestalterisch/konstruktiven Hochbauplanung.
Es gibt eine österreichische Fachhochschule, die einen einschlägigen Studiengang anbietet, nämlich die Fachhochschule Oberösterreich in Q. (FH Oberösterreich am Standort Q.). Der Studiengang „Bauingenieurwesen im Hochbau“ wird nach 6 Semestern Regelstudienzeit mit dem Titel „Bachelor of Science in Engineering (BSc)“ abgeschlossen, das Studium hat eine Wertigkeit von 180 ECTS bei einer Regelstudiendauer von 6 Semestern. Studienzugangsvoraussetzung ist die Hochschulreife (z. B. Matura/Abitur/Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung/FH OÖ-Studienbefähigungslehrgang).
Folgende Themen werden im Bachelor-Studiengang abgedeckt:
» Grundlagen: Mathematik, technische Mechanik, Hochbau und Baukonstruktion, CADZeichnen, Statik, Festigkeitslehre, Gebäudehülle, Bodenprüfung
» Konstruktive Fächer: Beton, Holz, Stahl, Glas, Ziegel, Hybridbau
» Bauökologie und energieeffiziente Bauweise
» Gebäudetechnik und Gebäudeautomation
» Baubetrieb, Bauverfahrenstechnik
» Bauphysik, Schall und Beleuchtungstechnik, Simulationsberechnungen
» Einsatz innovativer Materialien“
Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffenen, vertiefenden Feststellungen zu Modulen, Schwerpunkt Masterstudiengang, Curriculum für den Masterstudiengang sowie Module und Fächer des Bachelorstudiums an der FH Oberösterreich, Standort Q., blieben auch in diesem Verfahren ausdrücklich unbestritten.
Sonstige Umstände, welche eine Änderung des relevanten Sachverhalts darstellen könnten, sind ebenso wenig vorgebracht worden und haben sich keine Hinweise darauf ergeben.
Damit ist der vorliegende Sachverhalt gleichgelagert wie jener, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.1.2018 zugrunde lag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem (ersten, den gleichgelagerten Fall betreffenden) Erkenntnis vom 7.9.2017, Ro 2017/06/0023, ausgeführt – worauf auch in der Revision hingewiesen worden war - dass die Gleichwertigkeit des Studiums in Hinblick auf ein Diplomstudium einer österreichischen Fachhochschule oder Universität (auch im gegenständlichen Fall) zu prüfen ist.
Auf dieser Grundlage basierend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – basierend auf dem oben festgestellten Sachverhalt – die Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt, welche wiederum vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2018 (Ra 2018/06/0072) nicht als rechtswidrig im Rahmen der von ihm durchgeführten Prüfung erkannt wurde.
Nichts anderes kann daher auch in rechtlicher Hinsicht das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens auf Grundlage des gleichgelagerten Sachverhaltes sein. Es gibt keine Hinweise, weswegen die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Fällen und Fragestellungen nicht auch für diesen Fall relevant sein könnte.
Zwar trat mit 1.7.2019 insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als mit BGBl. I 29/2019 ein Ziviltechnikgesetz 2019 in Kraft trat. Nach der heranzuziehenden Übergangsbestimmung des § 117 Abs. 12 ZTG 2019 sind jedoch nach wie vor die bisherigen Bestimmungen des ZTG 1993 heranzuziehen.
Auch wenn ein Verfahren unter dem neuen rechtlichen Regime zu führen wäre, ergäbe dies keine relevante rechtliche Änderung: ein Vergleich der Bestimmungen des § 3 und § 6 ZTG (alt) mit den nunmehr heranzuziehenden Bestimmungen des § 2 und § 5 ZTK (neu) in Verbindung mit den entsprechenden Erläuterungen des Gesetzgebers zeigt klar, dass inhaltlich keine Änderung stattgefunden hat. Demnach ist auch keine Änderung der Rechtslage im hier relevanten Umfang im Vergleich zu jener Rechtslage, die Grundlage für das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.1.2018 relevant waren, zu erkennen.
Wenn vom Beschwerdeführer auf verschiedene Änderungen im Universitätsgesetz bzw. Hochschulgesetz hingewiesen wird, so stellen auch diese gesetzlichen Änderungen keine relevante Änderung in der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles dar. Mit den in Kraft getretenen Änderungen traten nämlich keine, im gegenständlichen Fall relevanten, inhaltlichen Änderungen in Kraft.
Konkret wurde dazu im Schriftsatz vom 19.12.2018 wie folgt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer verweist darin darauf, dass im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshof auf § 59 Abs. 1 Z. 14 Universitätsgesetz verwiesen werde, welcher jedoch (nicht mehr) in Kraft stünde.
Zum einen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Universitätsgesetz (neu) klar, eine relevante rechtliche Änderung des § 78 Universitätsgesetzes hat hier nicht stattgefunden. Wenn dabei auf § 59 Abs. 1 Z. 14 Universitätsgesetz hingewiesen wird, so ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf die eingetretene Änderung (mit 1.10.2017) keine relevante rechtlich anders gelagerte Beurteilung. Die gesetzliche Änderung des § 59 Abs. 1 Z. 14 Universitätsgesetz beruhte auf einer Angleichung zwischen Universitätsgesetz und Hochschulgesetz, wie folgend dargelegt:
§ 59 Abs. 1 Z. 14 Universitätsgesetz lautete in der bis zum 30.9.2017 in Geltung befindlich wie folgt:
3. Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, 14. nach Maßgabe des § 78 auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
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Aus den Erläuterungen (2235/A XXV. GP ) zu BGBl. I 129/2017 - womit die genannte Ziffer 14 wegfiel – geht hervor, dass mit dieser Novelle die Regelungsinhalte des Universitätsgesetzes 2002 – UG und die des HG aneinander angeglichen und die Terminologie vereinheitlicht werden. Die bestehenden studienrechtlichen Regelungen des Universitätsrechtes werden weitgehend in das HG (Hochschulgesetz) integriert. Dies betrifft insbesondere….. die Rechte und Pflichten der Studierenden,… Anerkennungsregelungen… .
Zu den Änderungen des Hochschulgesetzes wird darin ferner ausgeführt:
„§ 63 – Rechte der Studierenden
… Eine Studienanfängerin oder ein Studienanfänger wurde erstmalig zu einem Studium zugelassen. Sie oder er kann einen Antrag auf Anerkennung von bereits absolvierten Prüfungen gemäß § 78 stellen. Die weiteren im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind grundsätzlich an der Universität der Zulassung zu
absolvieren, können jedoch NUR in den Fällen des § 63 Abs. 9 an einer anderen als der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Zulassung abgelegt werden.“
Aus dem nunmehr in Geltung befindlichen § 56 Hochschulgesetz ergeben sich jene Kriterien und Rechte auf Anerkennung (vgl. § 59 in Verbindung mit § 78 Universitätsgesetz alt), im hier relevanten Umfang wie schon bisher vorgesehen war.
Daher ist mit dem ins Leere gehenden Hinweis auf § 59 Abs. 1 Z. 14 Universitätsgesetz im gegenständlichen Fall keine relevante Änderung der Rechtslage eingetreten, welche zu einer neuerlichen Prüfung bzw. geändertem Ergebnis führen könnte.
Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass auch Anrechnungen innerhalb von Österreich in einem derartigen Ausmaß (4 Semester) möglich seien, so werden hier andere Beispiele angeführt, als im gegenständlichen Fall relevant ist (Auslaufen von Curricula, Wechsel bei sachlich verwandten Studien etc.).
Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EuGH in der Rechtssache C-675/17 (Urteil vom 6.12.2018) geht keine für das vorliegende Verfahren relevante Änderung hervor: das Urteil des EuGH bezieht sich auf Universitätsabschlüsse, welche im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt wurden. Da die Frage, wenn eine Person gleichzeitig zwei Ausbildungen absolviert (unter jeweiliger Anrechnung von Prüfungen für die andere Ausbildung), nicht in der Richtlinie 2005/36, explizit geregelt ist, war der EuGH um eine entsprechende Vorabentscheidung zu dieser Frage betreffend Arzt und Zahnarzt (wofür die RL eigene Regelungen beinhaltet) ersucht worden. Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass bezugnehmend auf die beiden vorliegenden Ausbildungen die Richtlinie ein System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise (Arzt, Zahnarzt) vorsieht, das auf Mindestanforderungen an die Ausbildung beruht, die von den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt worden sind. Ausbildung auf Teilzeitbasis ist unter der Voraussetzung, dass Gesamtdauer, Niveau und Qualität der Ausbildung nicht niedriger sind als bei einer Ausbildung auf Vollzeitbasis möglich. Wenn daher die Anforderungen der RL erfüllt sind, ist unter diesen Voraussetzungen auch eine Anerkennung entsprechender Ausbildungsnachweise unionsrechtlich geboten. Gerade die Frage des Niveaus und Qualität der Ausbildung im anderen Mitgliedstaat war jedoch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zur nunmehr vorgelegten Stellungnahme vom 20.6.2018 ist Folgendes auszuführen:
Aus den Ausführungen betreffend Vergleich mit den Diplomstudiengängen und der angeführten Vergleichstabelle (Tabelle 1 sowie die Detailtabellen) ergeben sich keine Vergleiche zu dem im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durchgeführten Vergleichen und Feststellungen, insbesondere den dort angeführten detaillierten Vergleichen und dort detaillierten Anführungen zu den Modulen und den Ausführungen zu den zu absolvierenden Prüfungen sowie Qualifikationen (siehe obigen Feststellungen). Ferner ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade ein Vergleich der Studienpläne und Studienordnungen (welche in den Curricula und Modulen konkretisiert sind) durchzuführen und nicht die Punkteanzahl an ECTS als solches relevant ist. Wenn die Stellungnahme des Univ.-Prof. T. ausführt, dass dieser Vergleich nicht zielführend und nicht sinnvoll sei, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof dazu und die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Vergleichs hinzuweisen. Inwiefern der Vergleich mit der Fachhochschule Q. unrichtig, unvollständig oder nicht repräsentativ sein könnte, wurde nicht dargelegt und sind auch keine Hinweise darauf hervorgekommen. Da die nunmehr vorliegende Stellungnahme nicht auf die Fachhochschule Oberösterreich, Standort Q., Bezug nimmt, konnte sie schon deswegen die bereits durchgeführte und gegenständlich vorliegende (sowie rechtskräftige) Prüfung der Gleichwertigkeit nicht in Frage stellen.
Ferner basiert die vorgelegte Stellungnahme auf der Studienordnung vom 23.5.2017. Wie unstrittig feststeht, war im gleichgelagerten Verfahren die Studienordnung 2006 relevant (was im vorliegenden Verfahren von den Parteien auch als gleichgelagert anerkannt wurde). Dementsprechend kann auch schon deswegen die Stellungnahme nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden. Das vorgelegte Beweismittel vermag daher weder die getroffenen Feststellungen noch die bisherige Rechtsprechung im Vergleichsfall in Zweifel zu ziehen und ergibt sich daher keine weitere amtswegige Ermittlungspflicht.
Wie der Vertreter des Beschwerdeführers angab, ist der Ersteller dieser Stellungnahme, Herr Univ.-Prof. Dr.-Ing. habli. S. T. Institutsleiter des Instituts Betonbau …, administrative Tätigkeiten führt er im Bereich Fragen der Anerkennung von Studien, Prüfungen oder dergleichen nicht aus (etwa Dekanatstätigkeiten etc.). Er ist ebenso geschäftsführender Gesellschafter der Ingenieurgesellschaft Z. F. (www.z.-f.de ). Daraus ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass sich daraus etwa eine besondere sachverständige Kenntnis in Gleichstellungsfragen ergäbe.
Demnach ist der vorliegende Fall mit jenem Beschwerdefall gleichgelagert, welcher bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.1.2018 rechtskräftig entschieden wurde. Auch auf der Grundlage des weiteren Vorbringens im vorliegenden Fall hat sich daher keine Änderung gegenüber dem vergleichbaren Fall ergeben. Relevant ist, dass im vergleichbaren Fall bereits ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, mit dem die dagegen erhobene Revision (mit den Argumenten wie auch im gegenständlichen Fall erhoben) zurückgewiesen wurde (vgl. Ra 2018/06/0072). Daher besteht insofern eine einschlägige Rechtsprechung und ergibt sich im Rahmen der gegenständlich durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung, dass diese – in Einklang mit dieser bereits bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch im vorliegenden Fall nicht vorliegt.
Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium an der HTWK F. ist kein Studium im Sinne des § 3 Z. 4 ZTG 1993, noch entspricht es einem solchen qualitativ. Daher lag eine der Voraussetzungen zur Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung nicht vor und war daher der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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