VwGH 2013/12/0227

VwGH2013/12/022720.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Beschwerdesache des Dipl.- Ing. (FH) SJ in MR, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Oktober 2013, Zl. 01-PRÜF- 821/12-2013, betreffend Zulassung zu einer Dienstprüfung, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §4 impl;
BDG 1979 §4a impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §32 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §4 Abs2 idF 2008/67;
DienstrechtsG Krnt 1994 §4a Abs4 idF 2008/67;
DienstrechtsG Krnt 1994 Anl1;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §4 impl;
BDG 1979 §4a impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §32 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §4 Abs2 idF 2008/67;
DienstrechtsG Krnt 1994 §4a Abs4 idF 2008/67;
DienstrechtsG Krnt 1994 Anl1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er wurde, nach erfolgreicher Absolvierung der Studien an einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) in Österreich, im gehobenen technischen Dienst (Verwendungsgruppe B) im Bereich des Amtes der Kärntner Landesregierung (im Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz) verwendet.

Am 19. Februar 2013 stellte er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Höheren Technischen Dienst (Verwendungsgruppe A). Dabei bezog er sich auf ein beigelegtes Diplom der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig) vom 18. Februar 2013, in dem bestätigt wurde, dass er den Studiengang Bauingenieurswesen (Studienrichtung Hochbau) erfolgreich abgeschlossen, eine Diplomarbeit zum Thema "Schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen unter Berücksichtigung der EU-Wasserrahmenrichtlinie am Beispiel der Lavant in Kärnten" vorgelegt und verteidigt habe und ihm daher der Akademische Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" verliehen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994) iVm den §§ 4 und 4a dieses Gesetzes sowie der Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 K-DRG 1994 ab.

Begründend kam sie nach Darstellung der Rechtslage zum Ergebnis, der vorgelegte Studiennachweis erfülle nicht die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A. Dazu führte sie wörtlich aus (Schreibweise - hier wie im Folgenden - im Original):

"Es schafft zwar die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die Möglichkeit/Verpflichtung für Mitgliedsstaaten der EU, Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurden, anzuerkennen und der begünstigten Person in diesem Mitgliedsstaat die Aufnahme desselben Berufes wie den, für den sie im Herkunftsmitgliedsstaat qualifiziert ist, zu ermöglichen, allerdings nur bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen und unter Einhaltung eines allfälligen Anerkennungsprozederes.

So legt diese Richtlinie unter anderem die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedsstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft ('Aufnahmemitgliedsstaat'), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten ('Herkunftsmitgliedstaat') erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Beispielsweise kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, sollten die Voraussetzungen für eine Anerkennung zwar grundsätzlich vorliegen, aber sich die Ausbildung - im Hinblick auf die Anforderungen der angestrebten Tätigkeit - wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheiden.

Der Zugang zum höheren Dienst (Verwendungsgruppe A) der öffentlichen Verwaltung Kärntens entspricht jedenfalls der Definition eines 'reglementierten Berufes' gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG , wonach es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten handelt, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine Art der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Gemäß Buchstabe b sind Berufsqualifikationen die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, wobei gemäß Buchstabe c unter 'Ausbildungsnachweisen' Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise subsumiert werden.

Die Umsetzung obiger Richtlinie erfolgte im Kärntner Dienstrecht durch § 4a K-DRG 1994. Diese Bestimmung kommt allerdings nur insoweit zur Anwendung, als Personen über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der zum unmittelbaren Zugang zu einem im Wesentlichen entsprechenden Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt.

Im Rahmen des sehr umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich jedoch herausgestellt, dass für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 17 Abs. 5 des (deutschen) Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) als Bildungsvoraussetzung mindestens ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss zu fordern ist, wobei zu den gleichwertigen Abschlüssen Diplome einer Universität, Magister und erstes Staatsexamen zählen.

Durch Beschlüsse der deutschen Kultusministerkonferenz vom 24.05.2002 und der deutschen lnnenministerkonferenz vom 06.06.2002 wurde darüber hinaus festgelegt, dass auch Masterabschlüsse an Fachhochschulen unter gewissen Voraussetzungen den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes ermöglichen sollen. Diese Vereinbarung wurde durch entsprechende Beschlüsse der deutschen Kultusministerkonferenz vom 20.09.2007 und der deutschen lnnenministerkonferenz vom 07.12.2007 mit Wirksamkeit 1.1.2008 dahingehend verändert, dass die studiengangbezogenen Akkreditierungen im erforderlichen Umfang als ausreichend erachtet wurden, dass Masterabschlüsse an Fachhochschulen die Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst jedenfalls erfüllen und es insofern keiner gesonderten Feststellung mehr bedarf (Vereinbarung 'Zugang zu Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen').

Somit ist der Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes im Bundesdienst Deutschlands auch mit einem Masterabschluss aus einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule ohne weitere Voraussetzungen möglich. Daraus ergibt sich aber umgekehrt, dass das Diplom einer Fachhochschule als Laufbahnbefähigungsnachweis für den Höheren Dienst in Deutschland nicht ausreicht, ebenso wenig wie Bachelorabschlüsse jedweder Hochschulart.

Diese Argumentation wird auch durch die eingeholte Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20. August 2013 unterstützt, wonach nach dem bayerischen Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ein akademischer Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) in Bayern regelmäßig nur den Zugang zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (ehemaliger gehobener Dienst) ermöglicht. Die bayrische Leistungslaufbahnregelung stellt zwar im Unterschied zur Bundesregelung Deutschlands dezidiert auf einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen Masterabschluss ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlBG), während das Bundesbeamtengesetz lediglich von einem mit Master abgeschlossenem Hochschulstudium oder gleichwertigem Abschluss spricht, doch kann man daraus durchaus erkennen, dass in der Bundesrepublik Deutschland Abschlüsse von Fachhochschulen offensichtlich nicht automatisch mit all jenen Berechtigungen verbunden sind wie Abschlüsse der anderen Hochschularten.

Zudem wird der vorliegende Abschluss 'Dipl.-lng. (FH)' gemäß Punkt 3.1 des Diploma Supplements als 'first level degree' qualifiziert, während Diplomabschlüsse einer Universität der Qualifikationsebene 'second level degree' bzw. Masterabschlüsse der Qualifikationsebene 'second degree' entsprechen. Zu den 'first degrees' zählen in erster Linie Bachelorabschlüsse, welche auch nicht den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes ermöglichen, weder in Deutschland noch in Österreich.

Die im Ermittlungsverfahren ursprünglich eingeholten Stellungnahmen/Expertisen zur Feststellung einer allfälligen Gleichwertigkeit des von Ihnen absolvierten Studiengangs mit solchen von inländischen Universitäten oder Fachhochschulen waren, wenn auch ein gewisses Bild zeichnend, somit hinfällig bzw. erübrigte es sich, in das weitere Verfahren gemäß der Richtlinie 2005/36/EG einzugehen, da der vorliegende Studienabschluss auch in Deutschland nicht den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes ermöglicht hätte und somit keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung besteht, selbigen Zugang in Österreich zu ermöglichen. Dieser schlussendlich richtige Zugang zu dieser äußerst diffizilen Materie wurde leider erst durch die eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 28. August 2013 offenkundig.

In Ihrer per E-Mail und nicht im Dienstweg übermittelten Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 führen Sie zum Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20. August 2013 aus, dass aus ihrer Sicht 'ein vollkommen unzulässiger Vergleich geführt werde, da in Bayern vollkommen andere gesetzliche Grundlagen für die Zulassung in die vierte Qualifikationsebene des öffentlichen Dienstes (ehemaliger höherer Dienst) als in Österreich bestehen, schließlich könnten sich in Österreich alle FH-AbsolventInnen auf Posten der Verwendungsgruppe A bewerben.'

Dazu ist festzuhalten, dass der Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes in Österreich zwar allen Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen oder Fachhochschul-Masterstudiengängen ermöglicht wird, dies aber nicht bedeutet, dass auch Absolventen von ausländischen Fachhochschulen automatisch der Zugang ermöglicht werden müsste, sondern kann dies nur im Kontext gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben oder anderer zwischenstaatlicher Übereinkommen erfolgen, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

Es stimmt, dass, wie in Ihrer Stellungnahme vorgeworfen, in der Vergangenheit in Summe ca. 5 KollegInnen, die über einen mit Ihrem vergleichbaren FH-Abschluss verfügen, zur Dienstprüfung zugelassen und nach erfolgreicher Absolvierung dieser wie auch Erfüllung der sonstigen in die Verwendungsgruppe A überstellt worden sind. Dies erfolgte jedoch nicht mit Willkür oder dgl., sondern lässt sich mit dem bis ca. Mitte des Jahres 2012 mangelndem Informationsstand des Dienstgebers erklären. Erst aufgrund der zusehends häufiger werdenden berufsbegleitenden Studienabschlüsse von deutschen Fachhochschulen in Kombination mit inländischen Bildungseinrichtungen und stark verkürzten Studiendauern von nur 2 Jahren entstand das Problembewusstsein des Dienstgebers, diesen boomenden Bildungsmarkt einer näheren kritischen Betrachtung zu unterziehen und wurde als erste Reaktion darauf mit Schreiben der Landesamtsdirektion vom 24. Mai 2012, Zl. O1-PW-4953/12012, die Kollegenschaft darauf hingewiesen, dass derartige Abschlüsse 'meist nicht als gleichwertig zu betrachten sind und von Seiten der Dienstbehörde zukünftig sogenannte Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden, welche schlussendlich doch wieder zu einer wesentlich längeren Gesamtstudiendauer führen können, sodass die ursprüngliche Studienzeitersparnis damit größtenteils wegfallen würde.'

Wie aus obigen Ausführungen ersichtlich, ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen, geschweige denn die unumschränkte Anerkennung dieser ausländischen Studienabschlüsse aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben jedoch gar nicht vonnöten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich - der Sache nach - in seinem Recht auf Zulassung zur Dienstprüfung für den höheren technischen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 1 K-DRG iVm §§ 4, 4a und der Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 K-DRG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der welcher sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Die §§ 4 und 4a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994) idF der 16. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 67/2008, lauten - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - auszugsweise:

"§ 4

Ernennungserfordernisse

(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft bei

Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung …

2. die volle Handlungsfähigkeit, (LGBl. Nr. 73/2005,

Art. I Z 2)

3. die persönliche und fachliche Eignung für die

Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst, (LGBl. Nr. 105/1993, Art. I Z 1)

5. eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der

deutschen Sprache in Wort und Schrift. (LGBl. Nr. 45/1994, Art. I Z 2)

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.

(3) ...

§ 4a

Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise

(1) Für Inländer und für Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union … gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 7, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. …

(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt, erfüllen die besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die dem im Herkunftsstaat ausgeübten Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG ;

2 . sonstige Ausbildungsnachweise, die nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den in der Z 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt sind;

3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise nach Art. 9 des in Abs. 1 genannten Abkommens oder nach sonstigen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Abkommen.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bewerbers nach Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall mit Bescheid zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und im welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises nach Abs. 3 Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. g und h iVm Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen.

(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Bescheide sind abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

(7) Der Reifeprüfung an einer höheren Schule gleichgestellt ist ein vergleichbarer Abschluss einer höheren Schule in einem in Abs. 1 genannten Staat. Soweit Praxiszeiten im Inland als Ernennungserfordernisse vorgesehen sind, sind diesen vergleichbare Praxiszeiten in einem in Abs. 1 genannten Staat durch Bescheid der Landesregierung als gleichwertig anzuerkennen. (LGBl. Nr. 67/2008; Art. II Z 2)"

§ 32 K-DRG 1994 lautet:

"§ 32

Zulassungserfordernisse

(1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.

(2) Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.

(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, dass der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:

1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer

Ausbildung nach § 24 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine

Nachsicht von dieser Verpflichtung,

2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen

und Praxiszeiten,

3. falls zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung

die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen."

Die in § 4 Abs. 2 genannte Anlage 1 des K-DRG 1994 normiert als Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst):

"Allgemeine Bestimmungen

1.1 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung oder ein der Verwendung entsprechender abgeschlossener Fachhochschul-Studiengang. Diese sind nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplomgarades nach § 35 AHStG oder den Erwerb eines aufgrund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder

b) den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-

Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach § 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz."

Bei seiner auf diese Bestimmungen gestützten Argumentation, durch den Erwerb des akademischen Grades eines "Diplom Ingenieurs (FH)" an der HTWK Leipzig den genannten Ernennungserfordernissen zu genügen, übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid nach dem klaren Wortlaut seines Spruches - sowie dem allein darauf abzielenden Antrag entsprechend - lediglich über die Zulassung zur Dienstprüfung gemäß § 32 Abs. 1 K-DRG 1994 abgesprochen, ungeachtet der Zitierung auch dieser Norm jedoch keinen Feststellungsausspruch nach § 4a Abs. 4 K -DRG 1994 getroffen hat.

Nach dem K-DRG 1994 besteht grundsätzlich weder ein Rechtsanspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung oder Beförderung). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde (vgl. dazu ausführlich etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0013, mwN).

Ebenso besteht somit auch kein Anspruch eines Beamten der Verwendungsgruppe B auf Zulassung zu der für den Höheren Technischen Dienst (Verwendungsgruppe A) erforderlichen Prüfung, weil diese kein Definitivstellungserfordernis für jene Verwendungsgruppe darstellt, in welcher der Beamte ernannt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2009/12/0170, mwN).

Sofern ein Beamter die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe A anstrebt, steht ihm zur Abklärung der eingangs dargestellten Frage der Erfüllung von Ernennungserfordernissen das Verfahren nach § 4a Abs. 4 K-DRG 1994 offen. Dieses war jedoch weder Gegenstand des - ausschließlich die Zulassung zur Dienstprüfung betreffenden - Verwaltungsverfahrens noch des angefochtenen, in seinem Spruch den eben genannten Antrag erledigenden Bescheides.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Gegenstand eines Verfahrens nach § 4a Abs. 4 K-DRG 1994 - entgegen der vom Beschwerdeführer erkennbar zu Grunde gelegten Ansicht - nicht die generelle Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses im Sinne einer Nostrifizierung (oder deren Versagung) ist, sondern vielmehr in der Prüfung liegt, ob bzw. mit welchen (von der belangten Behörde bisher nicht erörterten) Zusatzerfordernissen der in Leipzig erworbene Fachhochschulabschluss die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung nach § 4 Abs. 2 und der Anlage 1 zum K-DRG 1994 erfüllt und daher dieses in § 32 Abs. 1 K-DRG 1994 vorgesehene Erfordernis für die Zulassung zur Dienstprüfung vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die zur entsprechenden Bestimmung des § 4a BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0144, und vom 13. März 2013, Zl. 2012/12/0074, jeweils mwN).

Es ist somit im Umfang des hier zu prüfenden, durch den angefochtenen Bescheid abschließend erledigten Verwaltungsverfahrens eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt inhaltlich geltend gemachten (nach dem Gesagten aber nicht bestehenden) Recht auf Zulassung zur Dienstprüfung für den Höheren Technischen Dienst ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG.

Wien, am 20. März 2014

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