B-VG Art139 Abs4
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art89 Abs2
VerfGG 57
StVO 1960 §43 Abs1 litb
StVO 1960 §94d
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.105.551.2023.27
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch die Richterin Mag. Reithmayer-Ebner im Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 22.11.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm mit Art. 139 Abs. 4 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm § 57 VfGG den
Antrag
der Verfassungsgerichtshof möge
1. die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46‑V19‑886/96, insoweit als gesetzwidrig aufheben, als damit unter Punkt 6. Folgendes verordnet wurde:
„b) in Wien 19., Hochstraße – B 14 Bereich zwischen Heiligenstädter Straße B 14 unter 6)a) und Zubringer zur Nußdorfer Lände – B 227 ist in die jeweils vorhandene Richtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.“
2. in eventu
die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46‑V19‑886/96 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben
3. in eventu
die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46‑V19‑886/96 in der Fassung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 09.07.2002, MA46-V19-13402/2002 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben.
Begründung
I. Anlassfall
Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 22.11.2022, Zl. ..., hat auszugsweise folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 28.02.2022, 08:52 Uhr
Ort: 1190 Wien, Klosterneuburger Hochstraße B14, 181 Meter vor Höhe Lichtmasten Nr. E222, Richtung stadteinwärts
Betroffenes Fahrzeug: Pkw, Kennzeichen: ... (A)
Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 48 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 lit a Zif. 10a StVO“.
Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 510,00, im Nichteinbringungsfall 3 Tage und 18 Stunden Ersatzfreistrafe verhängt und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verfahrens in der Höhe von EUR 51,00 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde, mit der er im Wesentlichen behauptet, dass die Messung an einer anderen, ein paar Meter entfernten Stelle stattgefunden hätte und keine gesetzeskonforme Messung möglich gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat eine mündliche Verhandlung am 21.11.2023, fortgesetzt am 14.02.2024 durchgeführt.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sind beim Verwaltungsgericht Wien die unten näher dargelegten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnungsbestimmung entstanden.
II. Rechtslage
1. § 20 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. 159/1960, idF BGBl. I 52/2005 lautet:
„§ 20. Fahrgeschwindigkeit.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
[...]“
2. § 43 des Bundesgesetzes StVO 1960, BGBl. 159/1960, idF BGBl. I 77/2019 lautet:
„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) [...]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[...]
2.
(3) Zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung
a) Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,
b) Straßen, die sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und für welche die in lit. a genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
c) Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären,
d) geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (§ 44d).
(4) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.
[...]“
3. § 94b des Bundesgesetzes StVO 1960, BGBl. 159/1960, idF BGBl. I 39/2013 lautet:
„§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
[...]“
4. § 94d des Bundesgesetzes StVO 1960, BGBl. 159/1960, idF BGBl. I 37/2019 lautet:
„§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
[...]
4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
b) ein Hupverbot,
c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
[...]“
5. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46‑V19‑886/96, lautet auszugsweise:
„Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 46
MA46-V19-886/96
Verordnung
Gemäß [...] § 43 Abs. 1 lit. b [...] werden folgende in der bezughabenden Niederschrift (Aktenvermerk) vom 1.7.1996 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote [...] in Verbindung mit § 94b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet: [...]“
Die Niederschrift vom 1.7.1996 lautet wie folgt:
„[...]
1. Gegenstand (Antrag):
Überprüfung der Verkehrssituation bezüglich Überprüfung und Neuverordnung sämtlicher definitiver Maßnahmen in 19., 20., und 21., Heiligenstädter Straße B 14, Nußdorfer Lände und Brigittenauer Lände bei und anschließend Nordknoten und Nordbücke (ämtlicher Anlaß).
[...]
5. Sachverhalt: Der Antrag wurde den Verhandlungsteilnehmern zur Kenntnis gebracht. Die neuerliche Verordnung sämtlicher definitiver Maßnahmen im Bereich Nordknoten, Nußdorfer Lände, Brigittenauer Lände, Nordbrücke sowie Verordnung derselben Bereich Heiligenstädter Straße werden zur Diskussion gestellt. Grund für den Antrag ist die fehlende Verordnung für die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Heiligenstädter Straße – B 14. Lt. Vertreter des BV und [...] ist keine neuerliche Verordnung im Bereich Nordknoten, Nordbrücke u. Brigittenauer Lände notwendig, da teilweise durch Umbauarbeiten eine völlig neue Verkehrslösung ansteht und der übrige Bereich schon verordnet ist. Man kommt daher zu folgendem Beschluß. Nachverordnung der Geschwindigkeitsbesch. im Bereich Heilgenstädter Straße B 14 und Nußdorfer Lände B 227 [...] in Wien 19. Keine Änderungen der Maßnahmen erforderlich. Nachstehendes Ergebnis kann daher seitens der Teilnehmer einhellig erzielt werden.
6. Ergebnis:
a) In Wien 19., Heiligenstädter Straße – B 14 Bereich zwischen Hochstraße B 14 und Stadtgrenze Klosterneuburg/Wien bzw. Höhe Onr 417 ist in die jeweils vorhandene Richtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.
b) in Wien 19., Hochstraße – B 14 Bereich zwischen Heiligenstädter Straße B 14 unter 6)a) und Zubringer zur Nußdorfer Lände – B 227 ist in die jeweils vorhandene Richtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.
c) In Wien 19., Nußdorfer Lände B 227 (Hauptfahrbahn) Bereich ab Abfahrt Nußdorfer Brücke bis Heiligenstädter Lände – B 227 ist in die vorhandene Richtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.
d) In Wien 19., Heiligenstädter Lände B 227 (Hauptfahrbahn) Bereich ab Nußdorfer Lände B 227 anschließend an 6)c) bis Höhe Spittelauer Lände bzw. bestehenden [...] gem § 52/10a – 50 km bei Ausfahrt Nebenfahrbahn der Heiligenstädter Lände Onr. 7 ist in die vorhandene Richtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.
[...]“
Die entsprechenden Verkehrszeichen zur Kundmachung dieser Verordnung waren bereits aufgestellt (es hat sich um eine Nachverordnung wegen In-Verstoß-Geratens der ursprünglichen Verordnung gehandelt), die Kundmachung wurde am 13.12.1996 bzw. 17.12.1996 überprüft.
5. Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 09.07.2002, MA46-V19-13402/2002, lautet auszugsweise:
„Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 46
MA46-V19-13402/2002
Verordnung
Gemäß [...] § 43 Abs. 1b StVO [...] werden die in der bezughabenden Niederschrift vom 27.6.2002 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote [...] in Verbindung mit § 94d StVO (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) verordnet: Pkt 6b, 6c [...]“
Die Niederschrift vom 27.6.2002 lautet wie folgt:
„[...]
1. Gegenstand (Antrag): Antrag der BV19 auf Überprüfung der Verkehrssituation bez Verringerung der erlaubten Hochstgeschwindigkeit auf 50 km/h in Wien 19., Heiligenstädter Straße ONr. 303-255
[...]
5. Sachverhalt: [...]
6. Ergebnis
a) Die Verordnung (MA46-V19-886/96 Pkt 6a) der erlaubten Höchstgeschwindigkeit für die stadteinwärtige Fahrtrichtung von 70 km/h in Wien 19., Heiligenstädter Straße - B 14 von der Stadtgrenze Klosterneuburg / Wien bis zur Hochstraße B 14 für Fahrzeuge aller Art wird aufgehoben.
b) In Wien 19., Heiligenstädter Straße ist von der Stadtgrenze Klosterneuburg/Wien bis 140 m vor der fußgängergeregelten VLSA bzw. nebst Onr. 303 für die stadteinwärtige Fahrtrichtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.
c) In Wien 19., Heiligenstädter Straße ist ab Pkt. b) bis zur Hochstraße B 14 für die stadteinwärtige Fahrtrichtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten. Zusätzlich wird gem. beiliegender Planskizze I je ein Piktrogramm ‚50 km/h‘ pro Fahrstreifen festgelegt.
d) In Wien 19., Heiligenstädter Straße nebst Onr. 279 bzw. in Höhe des Stiegenaufganges zum Hammerschmidgraben ist ein Spritzschutz gem. beiliegender Planbeilage auf eine Länge von 25 m seitens der MA 28 anzubringen.
Beiliegende Planskizze ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.“
Die Verordnung wurde am 01.08.2002 durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht.
III. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Präjudizialität und Auswirkungen auf den Anlassfall:
Die angefochtene Verordnungsbestimmung bildet eine der Rechtsgrundlagen für das beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis; das Verwaltungsgericht Wien hat sie bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis unmittelbar anzuwenden.
Die angefochtene Verordnungsbestimmung ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien unmittelbar anzuwenden, da dem Beschwerdeführer die Übertretung der durch die angefochtene Verordnungsbestimmung festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung vorgeworfen wird. Der Tatort (1190 Wien, Klosterneuburger Hochstraße B14, 181 Meter vor Höhe Lichtmasten Nr. E222) befindet sich in dem von Punkt 6)b) der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46‑V19‑886/96 erfassten Bereich. Sollte der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungsbestimmung antragsgemäß aufheben, hätte dies gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG zur Folge, dass die Verordnung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden wäre. Die Bestrafung des Beschwerdeführers könnte sodann nicht mehr auf die Übertretung dieser Verordnung gestützt werden.
2. Anfechtungsumfang:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg. 13.965/1994, 16.542/2002,16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012,19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg. 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G 211/2014; 7.10.2015, G 444/2015; VfSlg. 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg. 18.839/2009,19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Der Tatort (1190 Wien, Klosterneuburger Hochstraße B14, 181 Meter vor Höhe Lichtmasten Nr. E222) befindet sich in dem von Punkt 6)b) der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46‑V19‑886/96 erfassten Bereich. Da der angefochtene Punkt 6)b) von den übrigen Verordnungsbestimmungen trennbar ist, da diese andere Straßenabschnitte betreffen, wird nur die oben angeführte Verordnungsbestimmung des Punkt 6)b) angefochten. Mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 09.07.2002, MA46-V19-13402/2002 wurde der angefochtene Punkt 6)b) der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46‑V19‑886/96 nicht geändert.
Die Eventualanträge wurden gestellt, falls der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der Anfechtungsumfang zu eng bemessen wurde.
IV. Bedenken
1. Die angefochtene Bestimmung stützt sich ausdrücklich auf § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960. Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und dergleichen, zu erlassen, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.
Hinzuweisen ist auch auf § 43 Abs. 4 StVO 1960, wonach die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen kann, wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen.
2. Nach der – zur Erlassung von Verkehrsbeschränkungen und ‑verboten ergangenen – Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und nachvollziehbar darzulegen, warum die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegen:
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 sind die bei einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht bedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen (VfGH 18.3.1993, V 24/92; 3.3.1995, V 24/93 u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde die Erlassung der Verordnung nach § 43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit den Interessen an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 8086/1977 u.a.). Die sohin gebotene Interessensabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, von denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfSlg 12.485/1990 u.a.). Das Ermittlungsverfahren bildet die Grundlage der gemäß § 43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotenen Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße. Ein versäumtes Ermittlungsverfahren kann auch nicht nach Verordnungserlassung nachgeholt werden (vgl. V 54/2015 ua).
Aus § 43 StVO 1960 ergibt sich sohin die Verpflichtung, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Erforderlichkeit einer verkehrsbeschränkten Maßnahme nachvollziehbar darzulegen.
3. Die angefochtene Verordnungsbestimmung bezieht sich auf ein Straßenstück, das als Autostraße verordnet ist (vgl. § 43 Abs. 3 lit. b iVm § 47 StVO 1960) und sich im Ortsgebiet befindet. Da § 47 StVO 1960 lediglich auf § 46 StVO 1960 verweist und § 20 Abs. 2 StVO 1960 nur zwischen Ortsgebiet, Autobahnen und Freilandstraßen unterscheidet, nicht aber für Autostraßen eine bestimmte Geschwindigkeit allgemein festlegt, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitt ohne die gegenständlich angefochtene Verordnung gemäß § 20 Abs. 2 StVO eine Geschwindigkeit von 50 km/h (Ortsgebiet) einzuhalten wäre.
Durch die angefochtene Verordnungsbestimmung wurde die sonst zulässige Geschwindigkeit daher erhöht.
Auch wenn nicht übersehen wird, dass aufgrund der baulichen Gestaltung der Klosterneuburger Hochstraße B 14 im verfahrensgegenständlichen Bereich die Erhöhung der erlaubten Geschwindigkeit (in Hinblick auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Sicherheit des Verkehrs) als gerechtfertigt erscheint, lässt sich dem Verordnungsakt selbst jedoch keine Begründung für die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung entnehmen. Es hat zwar eine Büroverhandlung stattgefunden, doch wird in der Niederschrift lediglich ausgeführt, dass keine Änderungen der Maßnahmen erforderlich sind und das nachstehende Ergebnis daher seitens der Teilnehmer einhellig erzielt werden kann. Dem Akt ist darüber hinaus nur zu entnehmen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h im verfahrensgegenständlichen Bereich bereits zuvor verordnet gewesen ist, der entsprechende Verordnungsakt aber in Verstoß geraten ist und dieser Mangel durch Nachverordnung behoben werden sollte.
Eine Begründung, warum die Beschränkung der Geschwindigkeit mit 70 km/h den Anforderungen der StVO 1960 entspricht, ist dem Verordnungsakt damit nicht zu entnehmen.
Die gegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung ist daher nach Auffassung des antragstellenden Verwaltungsgerichtes Wien unter Verletzung der Verpflichtung, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nachvollziehbar darzulegen, erlassen worden und ist daher gesetzwidrig.
Es wird daher wie oben beantragt.
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