vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 77/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Bundesgesetz: 32. StVO-Novelle
(NR: GP XXVI IA 915/A AB 637 S. 86 . BR: AB 10227 S. 896 .)

77. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (32. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 wird nach Abs. 7 folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die Behörde kann durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet, Teile von Ortsgebieten oder näher bestimmte Gebiete für Lastkraftfahrzeuge ohne Assistenzsysteme mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zur Vermeidung des toten Winkels Rechtsabbiegeverbote erlassen, sofern dies aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.“

2. § 96 Abs. 1 1. Satz lautet:

„(1) Ereignen sich an einer Straßenstelle oder -strecke, unter besonderer Berücksichtigung von Abbiegevorgängen an Kreuzungen, wiederholt Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, so hat die Behörde unverzüglich - insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung eines Sachverständigengutachten, Auswertung von Unfallverzeichnissen u. dgl. - festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen werden können; hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen.“

3. An § 103 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 43 Abs. 8 sowie § 96 Abs. 1 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Bierlein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)