76. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (19. FSG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 lit. f entfällt die Wortfolge „bei geregelten Kreuzungen“.
2. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Richtlinie über den Führerschein ABl. NR. 403/2006“ ersetzt durch die Wortfolge „Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S.18“.
3. In § 5 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111“ ersetzt durch die Wortfolge „oder bei Anträgen auf Eintragung eines Zahlencodes wegen des Erwerbs einer Zusatzberechtigung.“
4. § 7 Abs. 7 lautet:
„(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.“
5. In § 7 Abs. 8 entfällt der zweite Satz.
6. In § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung
- 1. unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und
- 2. sich dabei der Unterstützung durch andere nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedienen und
- 3. deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde,
dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen.“
7. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Fahrprüfungsverwaltung
§ 11a. (1) Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.
(2) Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:
- 1. § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, und l,
- 2. § 16a Abs. 1 Z 2 lit. c, d, h, j und k,
- 3. § 16a Abs. 1 Z 3 lit. b und e,
- 4. § 16b Abs. 3 Z 5 und 6.
(3) Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Abs. 1 genannte Behörde stattzufinden.
(4) Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu erfolgen.
(5) Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Abs. 1 genannten Behörde zu erheben:
- 1. Kennnummer der Aufsichtsperson,
- 2. Datum der Prüfung,
- 3. Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
- 4. Identifikationsnummer des Kandidaten,
- 5. Identifikationsnummer der Klasse,
- 6. Identifikationsnummer der Prüfungsfragen,
- 7. Version der Prüfungsfragen,
- 8. Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en),
- 9. erreichte Punkteanzahl,
- 10. Dauer der Prüfung,
- 11. für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs notwendigen Verbindungsdaten.
(6) Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister haben die Fahrschulen die Daten gemäß Abs. 2 und 5 in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis zwei Wochen nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren. Die Daten gemäß Abs. 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.“
8. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Lenker muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen.“
9. In § 14 Abs. 7 erster Satz wird nach dem Wort „Behörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
10. In § 16b Abs. 6 dritter und vierter Satz wird jeweils der Verweis „Abs. 1 und 4“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 1, 1a und 4“.
11. In § 18a Abs. 5 erster Satz wird vor der Wortfolge „21. Lebensjahr“ das Wort „vollendeten“ eingefügt.
12. In § 30 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.“
13. In § 30 Abs. 2 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines ist der ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Führerschein an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln.“
14. In § 30a Abs. 2 wird folgende Z 8a eingefügt:
- „8a. Übertretungen des § 46 Abs. 6 letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;“
15. In § 33 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 41 Abs. 1 lit. c“ ersetzt durch den Verweis „Art. 41 Abs. 2 lit. a sublit. ii)“.
16. In § 34b Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz entfällt.
17. In § 38 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 wird angefügt:
- „6. des § 14 Abs. 1a (Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen), wenn durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird.“
18. Dem § 43 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1, § 11a samt Überschrift, § 14 Abs. 7, § 16b Abs. 6, § 18a Abs. 5, § 33 Abs. 1 und § 34b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2019 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 7 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 1a, § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 2 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft.“
Van der Bellen
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